Die Zulässigkeit einer arbeitsgerichtlichen Klage

Die Zulässigkeit einer arbeitsgerichtlichen Klage

Im ersten Teil der arbeitsrechtlichen Prüfungsanforderungen soll die Zulässigkeit einer arbeitsgerichtlichen Klage vor den Arbeitsgerichten vorgestellt werden. Zu beachten ist hierbei, dass nicht immer alle Prüfungspunkte in jedem Fall anzusprechen sind. Dies ist – wie immer – von der jeweiligen Fallgestaltung abhängig.
Arbeitsgerichtliche Klage
Lecturio Redaktion

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05.02.2024

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Inhalt

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Allgemeines

In der überwiegenden Zahl arbeitsrechtlicher Klausuren handelt es sich um Feststellungs- oder Leistungsanträge des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.

Tipp: Sieh dir die Übersicht zum Arbeitsrecht von RA Mario Kraatz an!

Für alle arbeitsrechtlichen Klagen sind gemäß § 8 ArbGG die Arbeitsgerichte zuständig.

§ 46 Abs. 2 ArbGG verweist dabei auf die einschlägigen ZPO-Vorschriften, soweit das ArbGG selbst nichts anderes bestimmt.

Prüfungsschema im Überblick

Zulässigkeit einer arbeitsgerichtlichen Klage
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I. Eröffnung des Rechtsweges

Zunächst muss der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein. Bei Beendigungsstreitigkeiten und Leistungsklagen ist der Rechtsweg gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG i. V. m. § 8 Abs. 1 ArbGG eröffnet.

Sofern sich der Arbeitnehmer auf reine Arbeitnehmerschutzvorschriften stützt, so ist die Rechtswegeröffnung bereits gegeben, wenn der Kläger die Rechtsansicht äußert, er sei Arbeitnehmer.

Sollte sich im Lauf der Prüfung herausstellen, dass er kein Arbeitnehmer ist (sondern z.B. freier Mitarbeiter oder ähnliches), so ist seine Klage zwar nicht unzulässig, aber unbegründet.

Beachte: Seit 1991 ist in § 2 ArbGG nicht mehr von „sachlicher“ Zuständigkeit die Rede. Es ist daher ganz herrschende Meinung, dass es sich bei der Frage nach der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nunmehr um eine Rechtsweg-Zuständigkeit handelt, mit der Folge, dass das Arbeitsgericht die Klage bei Fehlen der Voraussetzungen des § 2 ArbGG nicht wegen Unzulässigkeit abweist, sondern die Sache nach §§ 17a Abs. 2 bis 4 GVG bindend an das tatsächlich zuständige Gericht verweist. Dennoch wird die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach wie vor im Rahmen der Zulässigkeit einer Klage geprüft.

II. Zuständigkeit des Gerichts

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 2 Abs. 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 ArbGG.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 12, 13 ZPO oder § 17 ZPO bzw. § 29 ZPO. Erfüllungsort ist jeweils der Ort der Arbeitsleistung.

III. Partei- und Prozessfähigkeit

Die Partei- und Prozessfähigkeit richtet sich nach §§ 50 ff. ZPO.

IV. Statthafte Klageart

Als statthafte Klageart kommt die allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO in Frage, sofern es um die Anfechtung eines Arbeitsvertrages oder um einen Aufhebungsvertrag geht.

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kommt die besondere Feststellungsklage nach § 4 Satz 1 KSchG in Betracht und bei Befristungen ist § 17 Satz 1 TzBfG heranzuziehen.

V. Besonderes Feststellungsinteresse

Die Feststellungsklage nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 256 ZPO setzt zudem ein besonderes Feststellungsinteresse voraus. Sofern es um eine Kündigung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer geht, bietet sich folgender Satz in einer Klausur an:

Das besondere Feststellungsinteresse lässt sich schon aus der Gefahr der Heilung einer eventuellen Unwirksamkeit der Kündigung nach §§ 4 Satz 1, 7 KSchG ableiten.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann man auf § 17 Satz 1 und Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG abstellen.

Beachte: Aufgrund von § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist das besondere Feststellungsinteresse immer auch bei einer außerordentlichen Kündigung anzusprechen.

Sofern es sich um eine außerordentliche Kündigung handelt, liegt das Feststellungsinteresse grundsätzlich immer vor, da diese für den Arbeitnehmer diskriminierende Wirkung hat, ihn in seiner Ehre sowie seinem gesellschaftlichen Ansehen betrifft und zugleich sein berufliches Fortkommen beeinträchtigt.

Sofern es sich um eine Klage gegen eine Anfechtung oder gegen einen Aufhebungsvertrag handelt, bietet sich folgender Satz in der Klausur an:

Grundsätzlich ist die Feststellungsklage der Leistungsklage gegenüber subsidiär. Dieser Grundsatz der Subsidiarität steht jedoch nicht entgegen, da die Wirkung eines Feststellungsurteils hier umfänglichere Wirkung entfaltet, als die eines Zahlungsurteils. Andernfalls müsste der Arbeitnehmer seinen Lohn jeden Monat aufs Neue einklagen.

VI. Unter Umständen: Anwaltliche Vertretung

Die Möglichkeit einer anwaltlichen Vertretung ergibt sich aus § 11 Abs. 2, 3 ArbGG.

VII. Vorsicht: Präklusionsfrist

Vielfach wird in der Zulässigkeit arbeitsrechtlicher Klausuren auch die Einhaltung der Frist angesprochen. Dies ist jedoch schlichtweg falsch und zeigt, dass der Bearbeiter keine oder lediglich rudimentäre arbeitsrechtliche Kenntnisse besitzt.

Zulässigkeit einer arbeitsgerichtlichen Klage
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Die Einhaltung der Frist nach § 4 Satz 1 KSchG stellt somit eine materiell-rechtliche Präklusionsfrist (= Ausschlussfrist) dar, welche somit gerade KEINE Klagefrist ist und folglich auch nicht in der Zulässigkeit zu prüfen ist, sondern erst in der Begründetheit.

Dies gilt gleichermaßen nach § 17 Satz 2 TzBfG für mögliche Klagen gegen Befristungen.

VIII. Objektive Klagehäufung

Wie im öffentlichen Recht darf auch im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Klausur nicht die objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO als eigenständiger Prüfungspunkt zwischen Zulässigkeit und Begründetheit übersehen werden, sofern der Kläger mehrere Klageanträge vorbringt.

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Quellen

  • Lutz Michalski, Arbeitsrecht, 8. Auflage, 2015, Rn. 320 ff.
  • Abbo Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 14. Auflage, 2015, § 6.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.