I. Anwendbarkeit der AGB bei Handelsgeschäften
Die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen richtet sich nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB.
§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB lautet:
§ 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden.
Die Definition des Unternehmers entnimmt man § 14 Abs. 1 BGB.
Dieser lautet:
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Es wird somit ersichtlich, dass die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB, welche die Anwendbarkeit von AGB regeln, nur beschränkt gegenüber Kaufmännern und anderen Unternehmern Geltung erlangen.
II. Einbeziehung der AGB bei Handelsgeschäften
Da im geschäftlichen Rechtsverkehr die Unternehmer in der Regel „auf Augenhöhe“ agieren, werden dort erheblich geringere Anforderungen an eine wirksame Einbeziehung gestellt.
Ein ausdrücklicher Hinweis des Verwenders auf die AGB ist entbehrlich, § 305 Abs. 2, 310 Abs. 1 S. 1 BGB. Es genügt bereits eine stillschweigende Willensübereinstimmung der Parteien.
Die Rspr. bejaht bereits die Einbeziehung, wenn der Vertragspartner von der Existenz der AGB wusste und es erkennbar war, dass der Verwender den Vertrag nur unter Einbeziehung der AGB abschließen wollte. Hierfür gilt wohl allerdings nicht bereits das Hochladen der AGB auf eine Internetseite. Nicht ist jedoch erforderlich, dass der Verwender seine AGB übersendet oder der Kunde die AGB tatsächlich kennt.
Beachtet werden sollte indes, dass auch bei B2B-Geschäften der Vorrang der Individualvereinbarung gilt.
III. Inhaltskontrolle bei Handelsgeschäften
Die Unwirksamkeit vieler AGB, vor allem unter dem Hintergrund der Intransparenz oder des Überraschungsmoments, sowie dem Zuwiderlaufen gesetzlicher Vorgaben, eröffnet die Inhaltskontrolle.
Sie gelten jedoch vor allem im Bereich Verbraucher und Unternehmer (B2C). § 310 Abs. 1 S. 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle nämlich bei Handelsgeschäften. Grundsätzlich erfolgt die AGB Inhaltskrolle über § 307 BGB (Und mit wenigen Ausnahmen über § 308 BGB). Die soll nur kurz anhand einer kleinen Darstellung in Erinnerung gerufen werden:
Tipp: Falls die AGB Kontrolle nicht mehr im Gedächtnis ist, lies hier.
Aber auch wenn direkt nur eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB erfolgen kann, haben nach der Rechtsprechung des BGH die §§ 308 und 309 BGB eine indiziere Wirkung. Dort genannte Inhaltsverbote können somit bei der Frage, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, zumindest wertungsmäßig berücksichtigt werden.
Der Unterschied von einer B2C und B2B AGB Kontrolle ist mithin nicht schwierig und sollte anhand genauer Normarbeit leicht zu meistern sein!
Ebenfalls ist in der Rechtsfolge kein Unterschied zu der Kontrolle im B2C Bereich aufzufinden.