§ 35 BauGB: bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Außenbereich

§ 35 BauGB: bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Außenbereich

§ 35 BauGB regelt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Außenbereich und ist sowohl in der Praxis als auch in Examensklausuren zum Baurecht sehr häufig anzutreffen. Nachfolgend werden die Voraussetzungen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im Außenbereich nach § 35 BauGB erläutert.
außenbereich
Lecturio Redaktion

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13.03.2024

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Inhalt

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Die Struktur des § 35 BauGB

§ 35 BauGB bestimmt, wann ein Vorhaben im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die oberste Intention des § 35 BauGB ist es dabei, das Bauen im Außenbereich grundsätzlich zu unterbinden [BVerwG, Urt. v. 30.06.1964 – I C 80.62].

Dennoch gibt es bestimmte Bauten, die aufgrund ihrer Art, Größe und Immissionen nicht im Innenbereich errichtet werden können, beispielsweise ein Schlachthof oder Windenergieanlagen. § 35 BauGB bestimmt deshalb, wann ein Vorhaben (ausnahmsweise) im Außenbereich errichtet werden darf.

Dabei ist zwischen § 35 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB zu unterscheiden: Absatz 1 regelt die „privilegierten“ Vorhaben, Absatz 2 die sonstigen, „nichtprivilegierten“ Vorhaben.

Diese Unterscheidung zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben ist dem Umstand geschuldet, dass im Außenbereich nur ausnahmsweise gebaut werden soll. Die Frage „privilegiert oder nicht privilegiert?“ hat zentrale Auswirkungen auf die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit.

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB

1. Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB

Zunächst ist zu prüfen, ob die §§ 29 ff. BauGB und somit auch § 35 BauGB anwendbar sind.

Nach § 29 Abs. 1 BauGB ist dazu ein Vorhaben, das die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt hat, notwendig.

Definition: Eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 Abs 1 BauGB ist eine auf Dauer mit dem Erdboden verbundene künstliche, d.h. aus Bauprodukten bestehende Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz. (BVerwGE 44, 59 (61, 62))

Achtung: An dieser Stelle darf NICHT der weitestgehend gleichlautende bauordnungsrechtliche Anlagenbegriff aus § 2 Abs. 1 der jeweiligen LandesBauO zugrundegelegt werden! Dies ist ein schwerwiegender Fehler, da bundesrechtlichen Begriffe nicht mit Landesrecht definiert werden dürfen.

a. Vorliegen eines Bebauungsplans

In einem ersten (gedanklichen) Schritt ist dann zu fragen, ob ein Bebauungsplan besteht. Denn wenn dies der Fall ist, richtet sich die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit allein nach § 30 BauGB und damit nach den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Die §§ 34, 35 BauGB kommen nur zur Anwendung, wenn kein bestandskräftiger Bebauungsplan existiert. Es handelt sich bei den §§ 34, 35 BauGB insoweit also um Planersatzregelungen.

b. Innenbereich oder Außenbereich

In einem nächsten Schritt sind § 34 BauGB und § 35 BauGB voneinander abzugrenzen, sprich es ist danach zu fragen, ob das geplante Vorhaben im Innen- oder Außenbereich liegt.

Der Außenbereich wird negativ definiert als „alles, was nicht der Innenbereich ist“.

Der Innenbereich wiederum wird definiert als eine Bebauung, die nach Anzahl ihrer Bauten (ab ca. 6) ein gewisses Gewicht aufweist, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und die Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.


planungsrechtliche Zulässigkeit mit Abgrenzung Innen-/Außenbereich
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Eine besondere Schwierigkeit bilden hier die sog. Außenbereichsinseln im Innenbereich. Davon spricht man, wenn eine vorhandene Baulücke so groß ist, dass die vorhandene Bebauung keinen prägenden Charakter mehr auf die unbebauten Grundstücke hat. In einem solchen Fall richtet sich die Zulässigkeit nach § 35 BauGB.

Tipp: Für Ausführungen zur Zulässigkeit von Bauvorhaben im Innenbereich, § 34 BauGB lese diesen Artikel!

2. Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB (privilegierte Vorhaben)

Kommt man zu dem Ergebnis, dass § 35 BauGB einschlägig ist, so sind als nächstes die Voraussetzungen zu prüfen.

a. Privilegiertes Vorhaben

35 Abs. 1 BauGB BauGB regelt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von privilegierten Vorhaben. Welche Vorhaben im Außenbereich privilegiert sind, regelt § 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB. Dies sind typischerweise solche Bauten, die wegen ihrer Eigenarten nur im Außenbereich errichtet werden können, z. B. landwirtschaftliche Betriebe, Strommasten und weitere.

Tipp: Was ein „landwirtschaftlicher Betrieb“ i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist, wird in § 201 BauGB legaldefiniert.

b. Kein Entgegenstehen öffentlicher Belange

Dem Vorhaben dürfen schließlich öffentliche Belange nicht entgegen stehen. Hier besteht der entscheidende Unterschied zu den nichtprivilegierten Vorhaben: diese dürfen öffentliche Belange nicht beeinträchtigen, privilegierte Vorhaben dürfen öffentlichen Belangen hingegen nur nicht entgegenstehen.

Mit dieser Unterscheidung wird erneut dem Umstand Rechnung getragen, dass der Außenbereich grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten ist, bestimmte Vorhaben aufgrund ihrer Eigenarten aber nur im Außenbereich errichtet werden können.

Dieses Entgegenstehen bedeutet konkret allerdings keinesfalls, dass ein privilegiertes Vorhaben andere, konkurrierende Belange immer „überwiegt“. Dennoch muss eine Abwägung zwischen dem Vorhaben und den berührten öffentlichen Belangen stattfinden.

In dieser Abwägung besteht allerdings kraft der Privilegierung eine „Vorgewichtung“ zugunsten des Vorhabens. Welche öffentlichen Belange in die Abwägung einzustellen sind, ergibt sich aus § 35 Abs. 3 S.  1 BauGB. Die Aufzählung öffentlicher Belange in § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB ist jedoch nicht abschließend.

c. Gesicherte Erschließung

Schließlich muss noch die Erschließung gesichert sein. Dies ist der Fall, wenn das Baugrundstück verkehrsmäßig an das öffentliche Wegenetz angebunden ist und Versorgungs- und Entsorgungsleitungen für Elektrizität, Wasser und Abwasser verlegt werden können. Dieser Punkt spielt in Klausuren kaum jemals eine Rolle, weshalb hierzu im Gutachten ein Satz genügt.

3. Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB (nichtprivilegierte Vorhaben)

Die Prüfung der nichtprivilegierten Vorhaben unterscheidet sich nur unweigerlich von den privilegierten: sie dürfen öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Mithin bestehen an diese Vorhaben also höhere Anforderungen. Zudem gibt es keinerlei Abwägung. Sobald ein Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt ist es unzulässig.

Möchtest du mehr zu bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Außenbereich iSd. § 35 BauGB und auch § 34 BauGB erfahren? Dann schau dir dieses Video an!

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Quellen

  • BVerwG, Urt. v. 30.06.1964 – I C 80.62
  • Stollmann, Öffentliches Baurecht, 9.Aufl., S. 231f., S. 240f.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.