I. Allgemeines zu § 377 HGB
§ 377 Abs. 1 HGB
Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 377 HGB stellt die modifizierende HGB-Norm zu den Regeln der §§ 434 ff. BGB dar. Sie bestimmt eine zusätzliche Anforderung an den Käufer, die Ware zu untersuchen und Mängel zu rügen. Wird die Untersuchungs- und Rügepflicht nicht gewahrt, gilt die Ware als vertragsgemäß – § 377 Abs. 2 BGB:
Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, (…)
Dies führt zum Verlust der Gewährleistungsrechte des Käufers.
Die Regelung des § 377 HGB gilt lediglich für zweiseitige Handelsgeschäfte.
Definition: Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.
Entscheidend ist, dass es sich bei § 377 HGB lediglich um eine Obliegenheit – Pflicht gegen sich selbst – handelt.
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II. Schema, § 377 HGB
Prüfungsschema des § 377 HGB:
- 1. Kaufvertrag § 433 BGB
- 2. Beidseitiger Handelskauf, § 343 HGB
- 3. Lieferung der Ware an den Käufer
- 4. Mangel der Kaufsache, §§ 434 ff. BGB
- 5. Unverzügliche Untersuchung
- 6. Unverzügliche Rüge
III. Untersuchungspflicht
Gemäß § 377 Abs. 1 HGB hat der Käufer die Ware unverzüglich zu untersuchen.
Aus Absatz 1 des § 377 HGB ergibt sich, dass die Untersuchung in dem Zeitraum zu erfolgen hat, der nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Hierbei zu beachten sind vor allem Handelsbräuche (§ 346 HGB), die besondere kaufmännische Sorgfaltspflicht (§ 347 HGB) und dass dem Käufer keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
Für Massenlieferungen gilt, dass bereits eine Stichprobe den Anforderungen an § 377 HGB genügt. Eine solche ist auch vorzunehmen, wenn die Waren danach nicht mehr verkäuflich sind, wie etwa bei Nahrungsmittel.
In Ausnahmefällen kann auch eine Unzumutbarkeit vorliegen, etwa bei hochwertigen Maschinen, welche danach unverkäuflich wären. Auch eine Probefahrt kann ausnahmsweise nicht erwartet werden. Zudem kann bei bestimmter Markenware eine äußere Prüfung genügen.
Zu beachten ist aber, dass bei vorherigen Mangellieferungen durch denselben Verkäufer eine genauere Untersuchungspflicht angebracht ist. Fehlt dem Käufer zudem die Sachkunde, hat er ggf. einen Sachverständigen einzuschalten.
IV. Rügeobliegenheit
Die Rüge muss unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern – im Sinne von § 121 Abs. 1 BGB vorgenommen werden. Hierfür maßgeblich ist die für eine ordentliche Untersuchung erforderliche Zeitspanne. Zu differenzieren ist ob ein offener oder verdeckter Mangel vorliegt.
1. Offener Mangel
Ist der Mangel sofort ersichtlich (offener Mangel) – bedarf also keiner Untersuchung – ist die Zeitspanne praktisch auf denselben Tag reduziert. Eine Rüge, die nicht unverzüglich erfolgt, ist nicht rechtzeitig und somit unwirksam.
Für Mängel, welche durch ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind, gilt dass diese unverzüglich zu untersuchen und unverzüglich zu rügen sind. Mithin richtet sich das Merkmal der Unverzüglichkeit nach der Notwendigkeit der Untersuchung und deren Zeit, Ort und Umfang.
2. Versteckter/verdeckter Mangel
Die Behandlung versteckter/verdeckter – also auch durch eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht erkennbarer – Mängel richtet sich nach § 377 Abs. 2 HGB:
Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Gemäß Absatz 3 des § 377 HGB muss hier eine Rüge erst nach Entdeckung erfolgen. Dies gilt bis zur Verjährung.
Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
3. Anforderungen an die Rüge
Die Rüge muss die bei der Untersuchung festgestellten Mängel bezeichnen. Eine allgemeine Aussage wie etwa „Die Ware ist Mist!“ genügt diesen Anforderungen nicht.
Definition: Die Rüge ist vielmehr eine Anzeige, die Art und Umfang des Mangels inhaltlich bestimmt. Im Regelfall genügt eine Angabe der Symptome.
Auch wenn man bedenkt, dass sich der Unternehmer hier die Mängelrechte sichern will, muss die Rüge also in der Form vorgenommen werden, dass der schuldende Unternehmer zumindest ungefähr erfährt, worin die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware besteht.
Dennoch bedarf sie keiner bestimmten Form.
Die herrschende Meinung hält weiterhin einen Zugang analog § 130 BGB für erforderlich. Das Zugangsrisiko trägt der Käufer. Die abweichende Mindermeinung hält hingegen die Absendung für ausreichend.
§ 377 Abs. 4 HGB nimmt dem Käufer das Risiko von Verzögerung bei der Übermittlung der Mängelanzeige ab:
Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Trotz mangelnder Rüge darf ein Gewährleistungsausschluss nicht stattfinden, wenn es an der Schutzwürdigkeit des Verkäufers fehlt. Dies ist der Fall, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat, § 377 Abs. 5 HGB.
Ferner kann der § 377 HGB auch vertraglich abbedungen werden.
4. Rügefrist
Die Rügefrist beginnt mit Ablieferung der Kaufsache.
Definition: Eine Ablieferung liegt vor, wenn die Sache dem Empfänger derart zugänglich gemacht wird, dass er sie auf ihre Beschaffenheit prüfen kann.
Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Ware in seinen Machbereich gelangt ist.
Eine feste Rügefrist kann nicht bestehen. Sie richtet sich objektiv nach der betroffenen Ware. So sind Rügefristen bei verderblichen Lebensmitteln etwa erheblich kürzer als bei anderen Waren.
III. Verdachtsrüge
In besonderen Fällen erscheint es geboten, dem Unternehmer keine Untersuchungspflicht aufzuerlegen, sondern ihn vielmehr bereits, ohne eine solche rügen zu lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn besondere tatsächliche Umstände die Mangelhaftigkeit der Ware nahelegen.
Beispiel: Unternehmer A kauft bei Unternehmer B zehn Holztische. Am Tag vor der Lieferung erscheint ein Zeitungsartikel, in dem berichtet wird, dass das von B verarbeitete Holz von Holzwürmern befallen ist. In einem solchen Fall liegt der Verdacht nahe, dass auch die von B an A gelieferten Tische befallen und damit mangelhaft sind. A kann daher ohne eine Untersuchung der Ware (auf Verdacht) rügen.
IV. Rechtsfolge
Die Rechtsfolge nennt – wie bereits oben erwähnt – § 377 Abs. 2 HGB:
Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, (…)
Sie verkürzt in erster Linie alle Rechte des Käufers aus dem Sachmangel, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen.