Der Vollrausch, § 323a StGB

Der Vollrausch, § 323a StGB

Eine Schuldunfähigkeit des Täters kann sich unter anderem aus dem Konsum berauschender Mittel ergeben. Um seine Straflosigkeit in bestimmten Fällen dennoch zu vermeiden, wurde § 323a StGB geschaffen. Der folgende Beitrag enthält die wichtigen Informationen zu strafrechtlichen Konsequenzen des Vollrauschs und ein Prüfungsschema zum Vorgehen in der Klausur.
Vollrausch
Lecturio Redaktion

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26.02.2024

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Inhalt

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I. Allgemeines zu § 323a StGB

§ 323a Abs. 1 StGB:

Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

Nach § 323a StGB wird somit derjenige bestraft, der sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

Dies verdeutlicht bereits, dass es sich um einen Auffangtatbestand handelt: War der Täter aufgrund des Rausches schuldunfähig gemäß § 20 StGB oder musste das Gericht nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon ausgehen, kommt eine Strafbarkeit nach § 323a StGB in Frage.

Tipp: Keine Lust zu lesen? Dann empfehlen wir dieses Video zum Vollrausch gem. § 323a StGB.

Nach herrschender Ansicht handelt es sich bei § 323a StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

Allgemeines zu § 323a StGB
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§ 323a StGB ist außerdem ein eigenhändiges Delikt, sodass die Tat weder mittäterschaftlich noch in mittelbarer Täterschaft begangen werden kann. Die Rechtsprechung und ein Teil der Literatur bejahen jedoch die Möglichkeit einer Teilnahme an § 323a StGB.

Schutzgut des § 323a StGB sind alle strafrechtlich geschützten Rechtsgüter.

II. Prüfungsschema des § 323a StGB

Für die Klausur kann sich an folgendem Prüfungsschema orientiert werden.

Schema § 323a StGB:

  • I. Tatbestandsmäßigkeit
  • 1. Objektiver Tatbestand
    • a) Versetzen in einen Rausch durch Alkohol oder andere berauschende Mittel
    • b) (Eventuelle) Schuldunfähigkeit
  • 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit
  • 3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Begehung einer rechtswidrigen Tat
  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuld

1. Versetzen in einen Rausch

Der Täter muss sich durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzen.

Definition: Ein Rausch liegt bei einer Enthemmung des Täters vor, die durch eine Intoxikation verursacht wird und aufgrund ihrer Gesamterscheinung auf dem Rauschmittelkonsum basiert.

Andere berauschende Mittel sind sowohl Drogen als auch Medikamente. Dabei ist es auch ausreichend, wenn das Mittel nur aufgrund einer Grundvoraussetzung, die in der Person des Täters liegt, berauschend wirkt.

Beispiel: Der Körper des T kann keinen Alkohol abbauen. Aufgrund dessen ist er bereits nach wenigen alkoholischen Getränken derart berauscht, dass seine Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Das Versetzen erfordert nicht, dass der Täter das Mittel selbst einnimmt.

Versetzen in einen Rausch
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2. Schuldunfähigkeit

Daneben muss der Täter gemäß § 20 StGB schuldunfähig sein bzw. muss eine Schuldunfähigkeit zumindest möglich sein. Dabei geht die Rechtsprechung grundsätzlich bei einer Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) von 3 Promille von der Schuldunfähigkeit des Täters aus.

Zu beachten ist, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, wenn nicht feststeht, ob der Täter möglicherweise voll schuldfähig ist. Das bedeutet, dass eine Strafbarkeit nach § 323a StGB nicht in Betracht kommt, wenn noch nicht einmal feststeht, ob der Täter überhaupt schon den Zustand einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB erreicht hat.

3. Der subjektive Tatbestand

Subjektiv muss der Täter vorsätzlich oder fahrlässig handeln. Dabei gilt es zu beachten, dass sich die Bestimmung von Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit nicht auf die rechtswidrige Tat, sondern lediglich auf den Rausch beziehen darf.

Der subjektive Tatbestand
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4. Begehung einer rechtswidrigen Tat

In dem (nicht auszuschließenden) Zustand der Schuldunfähigkeit muss der Täter eine sogenannte Rauschtat begehen. Das bedeutet, dass er eine rechtswidrige Tat nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklichen muss.

Dabei darf der Täter nur deshalb nicht wegen der Rauschtat strafbar sein, weil er gegebenenfalls schuldunfähig ist. Liegt demnach ein Rechtfertigungsgrund oder ein Entschuldigungsgrund vor, ist keine Rauschtat anzunehmen.

Begehung einer rechtswidrigen Tat
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Grundsätzlich kann man sich merken, dass die objektive Bedingung der Strafbarkeit ein Merkmal ist, dass zwar in objektiver Hinsicht vorliegen muss, die Schuld des Täters und das Unrecht der Tat jedoch nicht mitbegründen. Deshalb muss das jeweilige Merkmal auch nicht vom Vorsatz des Täters erfasst sein. Auch § 16 StGB ist aus diesem Grund nicht anwendbar.

III. Verhältnis zur actio libera in causa

Eng mit dem Vollrausch nach § 323a StGB verknüpft ist die Problematik der Rechtsfigur der actio libera in causa. Dieser Thematik haben wir einen eigenen Beitrag gewidmet.

Tipp: Mehr dazu? Dann empfehlen wir dieses Video zum Vollrausch gem. § 323a StGB.

Quellen

  • Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Aufl., München
  • Kindhäuser, Urs: Strafrecht Besonderer Teil I, 6. Aufl., Baden-Baden

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.