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Wichtige Basisinformationen
Im Rahmen des § 268 geht es um den Schutz des Vertrauens darauf, dass im Rechtsverkehr verwendete technische Aufzeichnungen in einer nicht manipulierten Art und Weise entstanden sind. Damit wird auch die Vermutung der Richtigkeit ihres Inhalts geschützt.
Zwischen Urkunden und technischen Aufzeichnungen gibt es zwei wesentliche Unterschiede: Technische Aufzeichnungen verkörpern im Gegensatz zu Urkunden keine Gedankenerklärungen. Außerdem lassen sie nicht eine Person als ihren Aussteller erkennen.
Der objektive Tatbestand
Der objektive Tatbestand hat diese Voraussetzungen:
I. Vorliegen einer technischen Aufzeichnung
Taugliches Tatobjekt ist eine technische Aufzeichnung. Gemäß § 268 Abs. 2 StGB handelt es sich hierbei um eine Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
Die Aufzeichnung wird nach herrschender Meinung selbsttätig bewirkt, wenn sie neue Informationen enthält und durch einen festgelegten automatischen Ablauf entsteht. Es genügt dabei, wenn der Aufzeichnungsvorgang durch einen Menschen gestartet wird. Bloße Kopien sind von dem Begriff der technischen Aufzeichnung nicht erfasst.
Die Darstellung verlangt, dass die Daten (bzw. Mess- oder Rechenwerte usw.) fixiert werden, wobei es egal ist, auf welche Weise dies erfolgt. Wichtig ist aber, dass sie dauerhaft verkörpert werden, sodass etwa die Anzeige einer Waage, die wieder eine Null anzeigt, sobald das Gewicht heruntergenommen wurde, nicht ausreicht.
Umstritten ist jedoch, ob es genügt, wenn die Daten durch das Gerät lediglich hinzuaddiert werden. Dies ist etwa bei Kilometerzählern an Fahrzeugen oder auch bei Wasseruhren der Fall.
- Nach einer Ansicht muss die Information in einem Beleg verkörpert sein, der von dem technischen Gerät abgetrennt werden kann. Demnach liegt durch die genannten Geräte keine Darstellung im Sinne des § 268 vor.
- Die Gegenansicht lässt eine Darstellung durch solche Geräte mit dem Argument genügen, dass der Wert innerhalb des jeweils angezeigten Endergebnisses erhalten bleibt.
Bei Daten handelt es sich im Übrigen um Informationen, die codiert wurden. Messwerte sind zahlenmäßige Angaben, die sich auf eine bestimmte Angelegenheit beziehen. Demgegenüber ist ein Rechenwert das Ergebnis einer Berechnung. Ein Zustand bzw. Geschehensablauf ist eine äußere Situation, welche durch eine automatische Registrierung erfasst werden kann.
Daneben muss der Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennbar sein. Er muss sich auf einen bestimmten Lebenssachverhalt beziehen. Schließlich ist eine Bestimmung der Darstellung zum Beweis rechtlich erheblicher Tatsachen erforderlich.
II. Taugliche Tathandlungen
§ 268 StGB enthält vier taugliche Tathandlungen: Zum einen die Herstellung einer unechten (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) oder die Verfälschung einer technischen Aufzeichnung (§ 268 I Nr. 1 Var. 2), zum anderen den Gebrauch einer unechten (§ 268 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB) oder verfälschten technischen Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).
Die technische Aufzeichnung ist unecht, wenn sie nicht das Resultat eines Vorgangs darstellt, der selbsttätig und unbeeinflusst abgelaufen ist. Dabei ist es nicht relevant, ob das Gerät fehlerlos funktioniert hat.
Das Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung verlangt, dass die Entstehung einer angeblichen technischen Aufzeichnung verursacht wird. Von der Verfälschung einer technischen Aufzeichnung gemäß § 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB unterscheidet sich diese Variante dadurch, dass zuvor noch keine technische Aufzeichnung vorgelegen hat.
Gemäß § 268 Abs. 3 StGB steht es der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung gleich, wenn der Täter durch eine störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflusst. Indessen genügt es für die Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung grundsätzlich nicht, wenn der Täter sich nur einen Defekt des Gerätes zu Nutze macht.
Von einer Verfälschung einer technischen Aufzeichnung spricht man, wenn sie, bezogen auf ihre Beweiserheblichkeit, verändert wird und so den Anschein erweckt, als wäre sie in dieser Form von dem Gerät ordnungsgemäß erzeugt worden. Das trifft insbesondere auf den Fall zu, dass eine inhaltlich falsche technische Aufzeichnung im Nachhinein durch den Täter korrigiert wird.
Der Täter macht ferner von einer unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnung Gebrauch, wenn sie einem möglichen Tatopfer zugänglich gemacht wird. Dieses muss den Inhalt der Aufzeichnung noch nicht erfasst haben.
Der subjektive Tatbestand
Der subjektive Tatbestand hat zwei Voraussetzungen:
I. Vorsatz
Der Täter muss hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale zumindest mit dolus eventualis handeln.
II. Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr
Daneben muss der Täter zur Täuschung im Rechtsverkehr agieren. Hierfür genügt sicheres Wissen, also dolus directus 2. Grades.
Anwendbarkeit der Regelbeispiele und der Qualifikation aus § 267 StGB
Gemäß § 268 Abs. 3 StGB sind die Regelbeispiele des § 267 Abs. 3 StGB und die Qualifikation aus § 267 Abs. 4 StGB auch auf die Fälschung technischer Aufzeichnungen anwendbar.
Tipp: Schau dir hier am besten unser Video zur Fälschung technischer Aufzeichnungen gem. § 268 StGB an.