§ 823 Abs. 1 BGB: Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

§ 823 Abs. 1 BGB: Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als sonstigen Recht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB gibt es auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Wir zeigen Ihnen, welche Fallen dieses Rechtsinstitut birgt und wie Sie diese meistern.
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Lecturio Redaktion

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19.02.2024

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Inhalt

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Tipp: allgemeine Ausführungen zu § 823 BGB (Recht der unerlaubten Handlung) befinden sich in diesem Artikel.

I. Anwendungsbereich

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird aus Art. 14 GG abgeleitet. Dennoch ist es, ebenso wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR), lediglich ein Auffangtatbestand und daher streng subsidiär.

Tipp: Artikel zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.

Es findet nur Anwendung, wenn weder eines der ausdrücklich in § 823 Abs. 1 BGB benannten Rechte oder Rechtsgüter, noch andere spezielle Regelungen betroffen sind. Zu solchen Spezialregelungen (lex specialis) zum Schutze eines bestimmten Aspekts des Gewerbebetriebs zählen unter anderem:

  • Urheberrecht
  • Markenrecht
  • Patentrecht
  • Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)

II. Prüfungsschema, § 823 Abs. 1 BGB

§ 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

  • 1. Verletzung eines Rechts
    • a) Vorliegen eines „Gewerbebetriebs“
    • b) Betriebsbezogenheit des Eingriffs
  • 2. Verletzungshandlung
  • 3. Haftungsbegründende Kausalität
  • 4. Rechtswidrigkeit
    • a) geschützte Interessen des Eingreifenden
    • b) geschützte Interessen des Betroffenen
    • c) Abwägung
  • 5. Verschulden
  • 6. Ersatzfähiger Schaden
  • 7. Haftungsausfüllende Kausalität
  • 8. Rechtsfolge: Schadensersatz nach § 823 Abs. 1,  249 Abs. 1, 252 BGB

III. Schutzbereich

Definition: Ein Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb ist jede erlaubte, selbstständige Tätigkeit, die auf gewisse Dauer angelegt und auf Gewinnerzielung gerichtet ist.

Der Schutzbereich ist, wie für Rahmenrechte typisch, äußerst weit gefasst. Nach dieser Definition sind ohne Zweifel solche Betriebe erfasst, die auch umgangssprachlich unter den Begriff eines „Gewerbebetriebs“ fallen, wie beispielhaft Stahlwerke, Bekleidungsgeschäfte, Restaurants o. ä..

Aber auch freiberufliche Tätigkeiten, wie das Betreiben einer Arztpraxis oder Anwaltskanzlei zählen zum Gewerbebetrieb. Arbeitnehmer können sich jedoch nicht auf den Schutz des Gewerbes berufen, da sie selbst keine Gewerbetreibenden sind (BGH NJW 2003, 1040).

IV. Eingriff

Auch wenn ein Gewerbebetrieb laut der angeführten Definition gegeben ist, liegt nicht zwangsläufig ein Eingriff in das Recht vor, der auch einen Ersatzanspruch auslöst. Denn Schädigungen, die das Gewerbe betreffen, sind regelmäßig reine Vermögensschaden.

Ein Beispiel: Ein Autofahrer A verursacht aus Unachtsamkeit einen Autounfall mit dem vorbeifahrenden Radfahrer R. Dabei wird R verletzt und ist 4 Wochen arbeitsunfähig. Dem Unternehmer U, bei welchem R als wichtiger und unersetzbarer Projektleiter tätig ist, entgeht durch den Ausfall von R eine Gewinn in Höhe von 10.000€, da in dieser Zeit viele Projekte ruhen müssen.

U erleidet hier mittelbar, durch die Schädigung des R, einen Schaden in seinem Gewerbebetrieb, nämlich entgangenen Gewinn (§§ 249 Abs. 1, 252 BGB). Fraglich ist, ob A auch mittelbare Schäden zu ersetzen hat. Das Rechtsinstitut des Gewerbebetriebs soll als Auffangtatbestand lediglich bestehende Haftungslücken füllen, nicht aber die Haftung ausdehnen. Würde man auch für mittelbare Schäden, wie im Beispiel, einen Ersatzanspruch gewähren, widerspräche dies der gesetzgeberischen Intention.

Denn das Gesetz formuliert in §§ 844, 845 BGB Sonderfälle, in denen auch nur mittelbar durch das Schädigungsereignis betroffenen Dritten ein Ersatzanspruch zusteht. Um eine uferlose, nicht vorgesehene Ausweitung der Haftung zu verhindern, bedarf es einer Einschränkung des Schutzbereichs.

1. Betriebsbezogenheit

Dafür wurde das Kriterium der „Betriebsbezogenheit“ entwickelt. Ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und somit auch die gemäß § 823 Abs. 1 BGB notwendige Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts, liegt nur dann vor, wenn der Eingriff auch betriebsbezogen ist.

Definition: Betriebsbezogen sind nur solche unmittelbaren Eingriffe, die sich gegen den Betrieb als solchen richten und nicht nur vom Betrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGHZ 29,65,74).

Zur Präzisierung der Definition und leichteren Subsumtion dienen folgende Indizien für Betriebsbezogenheit:

  • Der jeweilige Betrieb ist nicht nur zufällig Ziel des Eingriffs.
  • Der Betroffene ist explizit als Gewerbetreibender, nicht als Privatperson betroffen.
  • Der Eingriff richtet sich gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit.
  • Er geht über eine bloße Belästigung oder sozialübliche Behinderung hinaus.

2. Klassische Fallgruppen

Erkennt man das Problem des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs in der Klausur, ist die Entscheidung zweitrangig, ob eine Betriebsbezogenheit besteht. Dennoch gibt es im Zusammenhang mit dieser Thematik Fallgruppen, die jeder Jura-Student kennen sollte:

  • Stromkabel-Fälle: BGHZ 29, 65; BGHZ 41,123
    • Durch Beschädigung eines Stromkabels bei Bauarbeiten kommt es zu Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit von elektrischen Geräten in umliegenden Gewerbebetrieben.
    • Regelmäßig fehlt hier die Betriebsbezogenheit des Eingriffs, wegen der Zufälligkeit.
  • Rechtswidriger Streik: BGH 16.6.77 NJW 1977, 1875
    • Wussten die Streikenden von der Rechtswidrigkeit des Streiks oder hätten sie davon wissen können, liegt Betriebsbezogenheit vor.
  • Warentest und –urteile: BGH 10.3.1987 NJW 1987, 2222
  • Boykott: berühmter „Lüth-Fall“ BVerfGE 7, 198

VI. Rechtswidrigkeit

Wie bei Eingriffen in das APR, ist auch bei einem Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb die Rechtswidrigkeit positiv festzustellen. Dazu wird eine Interessen- und Güterabwägung durchgeführt. Als Kriterien der Abwägung dienen Art und Schwere des Eingriffs oder Grundrechte des Anspruchsgegners:

  1. Geschützte Interessen der Parteien müssen herausgearbeitet und gegenübergestellt werden. Bei der Fallgruppe „Warentest“ besteht beispielsweise ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf der einen und Schutz des Gewerbes auf der anderen Seite.
  2. Danach werden die Interessen gewichtet. Überwiegen die Interessen des Schädigers, ist der Eingriff rechtmäßig.

VII. Fazit

Wie so häufig besteht die Schwierigkeit im Umgang mit Rahmenrechten darin, einen Eingriff in diese zu erkennen. Anschließend sind es nur wenige Punkte, wie die subsidiäre Anwendbarkeit, tatbestandeinschränkende Kriterien und die Interessenabwägung im Rahmen der Rechtswidrigkeitsprüfung, die es zu meistern gilt.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.