I. Rechtsnatur des § 306b Abs. 1 StGB
§ 306b Abs. 1 StGB ist eine Erfolgsqualifikation zu § 306 bzw. § 306a StGB.
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II. Der objektive Tatbestand
Damit der objektive Tatbestand erfüllt ist, müssen diese Voraussetzungen vorliegen:
1. Tatbestand des Grunddeliktes
Zunächst müssen der objektive und der subjektive Tatbestand des Grunddeliktes erfüllt sein. Taugliche Grunddelikte sind hier die Brandstiftung nach § 306 StGB und die schwere Brandstiftung gemäß § 306a StGB.
2. Eintritt der schweren Folge
Gemäß § 306b Abs. 1 StGB muss eine schwere Folge eingetreten sein. Hierbei kann es sich zum einen um eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen handeln. Der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung ist dabei genauso wie innerhalb der Aussetzung nach § 221 StGB zu verstehen.
Andererseits genügt aber auch die Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen.
Definition: Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen, Aufrechterhalten oder Steigern eines pathologischen Zustandes.
Von einer großen Anzahl von Menschen sprechen manche bei mehr als 10 Personen. Andere gehen davon aus, dass mindestens 20 Personen betroffen sein müssen. Der BGH hat in einer seiner Entscheidungen hingegen schon einmal 14 Menschen für eine große Zahl genügen lassen.
3. Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge
Das Grunddelikt muss auch kausal für die schwere Folge sein. Die Kausalität wird dabei nach der Conditio-sine-qua-non-Formel bestimmt.
4. Spezifischer Gefahrzusammenhang
Erforderlich ist ferner, dass ein spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen dem Grunddelikt und der schweren Folge gegeben sein muss. Nach Ansicht der Rechtsprechung genügt es, wenn dieser spezifische Gefahrzusammenhang zwischen der grunddeliktischen Handlung und der Erfolgsqualifikation besteht.
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5. Mindestens Fahrlässigkeit bzgl. Eintritt der schweren Folge, § 18 StGB
Gemäß § 18 StGB muss der Täter im Hinblick auf den Eintritt der schweren Folge mindestens fahrlässig handeln.
III. Tätige Reue, § 306e StGB
Eventuell ist nach der Schuld noch zu prüfen, ob der Täter in tätiger Reue nach § 306e StGB gehandelt hat. Nach § 306e Abs. 1 StGB kann das Gericht auch in den Fällen des § 306b StGB die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Gemäß § 306e Abs. 3 StGB genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen, wenn der Brand ohne das Zutun des Täters gelöscht wird.
IV. Prüfungsschema
Bei der Prüfung des § 306b Abs. 1 StGB sind alle Besonderheiten zu beachten, die sich bei einem erfolgsqualifizierten Delikt ergeben. Dieses Schema verdeutlicht noch einmal die einzelnen Prüfungsschritte:
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Verwirklichung des Tatbestandes von § 306 bzw. § 306a StGB
a) Objektiver Tatbestand
b) Subjektiver Tatbestand
2. Eintritt der schweren Folge
3. Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge
4. Spezifischer Gefahrzusammenhang
5. Mindestens Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge, § 18 StGB
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
→ Prüfung des subjektiven Fahrlässigkeitsvorwurfs
IV. Tätige Reue, § 306e StGB
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