Tipp: Lese dir zunächst diesen Artikel zur Brandstiftung, § 306 StGB durch!
I. Allgemeines zu § 306a Abs. 2 StGB
Absatz 2 des § 306a StGB lautet:
Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
Prüfungsschema, § 306a Abs. 2 StGB
Für die Klausur kann sich am folgenden Prüfungsschema für § 306a Abs. 2 StGB orientiert werden.
Schema: § 306a Abs. 2 StGB
- I. Tatbestandsmäßigkeit
- 1. Objektiver Tatbestand
- a) Ein Tatobjekt gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1-6 StGB
- b) In Brand setzen oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
- c) Die Konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung für einen anderen Menschen
- 2. Subjektiver Tatbestand: Mindestens bedingter Vorsatz
- II. Rechtswidrigkeit
- III. Schuld
- IV. Tätige Reue, § 306e
II. Voraussetzungen des § 306a Abs. 2 StGB
Im Einzelnen hat der § 306a Abs. 2 StGB diese Voraussetzungen:
1. Taugliches Tatobjekt
§ 306a Abs. 2 StGB bestimmt, dass der Täter eine der in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB bezeichneten Sachen in Brand setzen muss.
Damit umfasst § 306a Abs. 2 StGB also dieselben Tatobjekte wie die einfache Brandstiftung nach § 306 StGB. Hierzu zählen beispielsweise Gebäude und Hütten oder auch Betriebsstätten sowie technische Einrichtungen.
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Zu beachten ist allerdings, dass § 306a Abs. 2 StGB nicht komplett auf § 306 StGB verweist. Stattdessen muss bei § 306a Abs. 2 StGB das Tatobjekt nicht fremd sein. Der Täter kann sich hiernach auch strafbar machen, wenn er der Eigentümer der Sache ist, die in Brand gesetzt wurde bzw. wenn die Sache herrenlos ist.
2. In Brand setzen oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
Daneben muss der Täter das Tatobjekt in Brand setzen oder ganz oder teilweise zerstören. Auch hierbei handelt es sich um dieselben Tathandlungen wie in § 306 StGB.
3. Konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung
Schließlich muss der Täter durch sein Handeln einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringen. Der Begriff der Gesundheitsschädigung ist dabei genauso wie im Rahmen der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu verstehen.
Zu beachten ist außerdem, dass es sich um eine konkrete Gefahr handeln muss: Es darf nur noch vom Zufall abhängen, ob die Schädigung eintritt oder nicht.
4. Subjektiver Tatbestand
Der Täter muss mindestens einen bedingten Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale aufweisen, insbesondere auch im Hinblick auf die Gefahr der Gesundheitsschädigung. Diese muss durch die Inbrandsetzung herbei geführt werden. Erforderlich ist also ein spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang.
Merke: Die Gefahr der Gesundheitsschädigung muss sich gerade durch die Handlung der Brandlegung verwirklichen. Ein Erfolg ist nicht erforderlich.
Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kommt immer noch eine fahrlässige Brandstiftung gemäß § 306d StGB in Betracht.
Nach § 306d Abs. 1 StGB wird derjenige mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, der im Falle des § 306a Abs. 2 StGB die Gefahr fahrlässig verursacht (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination).
Handelt der Täter demgegenüber fahrlässig und verursacht er die Gefahr fahrlässig, wird er nach § 306d Abs. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft (Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination).
5. Eine Einwilligung des Betroffenen
Willigt die betroffene Person in die mögliche Gesundheitsschädigung ein, macht der Täter sich nicht nach § 306a Abs. 2 StGB strafbar. Es kommt allerdings noch eine Strafbarkeit gemäß § 306 StGB in Frage. Damit diese entfällt, muss auch der Eigentümer des Tatobjektes einwilligen.
6. Tätige Reue
Gemäß § 306e Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
Sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen dieses Ziel zu erreichen, genügt, sofern der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht wird, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, § 306e Abs. 3 StGB. Zu beachten ist, dass schon die Verletzungsgefahr zum Schaden zählt.
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