I. Allgemeines zur Brandstiftung, § 306 StGB
Die einfache Brandstiftung gemäß § 306 StGB wurde (wie die anderen Brandstiftungsdelikte) im Abschnitt der gemeingefährlichen Straftaten geregelt. Sie ist aber gerade keine gemeingefährliche Straftat, sondern eine Qualifikation zur Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB. Deshalb kann der Tatbestand nur verwirklicht werden, wenn das betroffene Tatobjekt für den Täter fremd ist.
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II. Schema der Brandstiftung, § 306 StGB
Das Prüfungsschema der Brandstiftung (§ 306 StGB) gliedert sich wie folgt:
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a) Tatobjekt: Fremdes Objekt gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1-6 StGB
- b) Tathandlung: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
- 2. Subjektiver Tatbestand: Mindestens dolus eventualis
- II. Rechtswidrigkeit
- III. Schuld
- IV. Tätige Reue, § 306e Abs. 1 StGB
III. Voraussetzungen der Brandstiftung, § 306 StGB
Die Brandstiftung (§ 306 StGB) hat die folgenden Voraussetzungen.
1. Taugliches Tatobjekt, § 306 Abs. 1 StGB
Erforderlich ist zunächst, dass ein taugliches, fremdes Tatobjekt vorliegt.
Definition: Das Tatobjekt ist fremd, wenn es sich nicht im Alleineigentum des Täters befindet oder herrenlos ist.
Die einzelnen Tatobjekte sind in § 306 Abs. 1 Nr. 1 – 6 StGB genannt:
- Nr. 1: Gebäude oder Hütte
Bei einem Gebäude nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt es sich um ein Bauwerk, welches dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen soll und hierzu bestimmt und geeignet ist. Diese Definition wird auch schon durch einen Rohbau erfüllt, der noch keine Fenster und Türen hat.
Eine Hütte weist demgegenüber eine geringere Festigkeit und Größe als ein Gebäude auf. Unter diesen Begriff können also zum Beispiel kleine Wochenendhäuser und ähnliches subsumiert werden.
- Nr. 2: Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen
Eine Betriebsstätte nach § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt sich aus baulichen Anlagen und Inventar zusammen und dient dem gewerblichen Betrieb. Hiervon werden beispielsweise Imbissbuden erfasst. Als Beispiel für technische Einrichtungen werden im Gesetz Maschinen genannt. Insgesamt handelt es sich um Sachen, die innerhalb einer Betriebsstätte unter anderem zur Produktion verwendet werden. Anlagen, die der Kommunikation dienen, sind hiermit ebenso gemeint. - Nr. 3: Warenlager oder -vorräte
Warenvorräte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB werden durch eine nicht nur unerhebliche Menge von Gegenständen gebildet und dienen einem künftigen Verbrauch. Warenlager sind dazu bestimmt, derartige Warenvorräte in einer nicht nur unerheblichen Menge aufzunehmen. - Nr. 4: Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge
Kraftfahrzeuge nach § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind in § 248b Abs. 4 StGB definiert. Hierbei handelt es sich um Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. Dagegen werden Schienenfahrzeuge auf zumindest einer Schiene genutzt. Wasserfahrzeuge ermöglichen den Transport von Menschen auf dem Wasser, ohne dass diese mit diesem in Berührung kommen. Luftfahrzeuge werden in § 1 Abs. 2 LuftVG (Luftverkehrsgesetzes) definiert, wobei hier insbesondere Flugzeuge, Segelflugzeuge und Fesselballons genannt werden. - Nr. 5: Wälder, Heiden oder Moore
§ 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB nennt darüber hinaus Wälder, Heiden und Moore als taugliche Tatobjekte. Wälder sind eine zusammenhängende Bodenfläche, die ganz oder zum größten Teil mit Bäumen bewachsen ist und den Waldboden samt ihn bedeckendem Buschwerk, Moos, Laub und Gras umfasst. - Nr. 6: land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
§ 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB erfasst land-, ernährungs- und forstwirtschaftliche Anlagen und Erzeugnisse.
Betrachtet man die verschiedenen Tatobjekte, fällt auf, dass der Tatbestand sehr weit gefasst ist. Da die Brandstiftung gemäß § 306 StGB mit einer Mindeststrafe von einem Jahr als Verbrechen eingestuft ist, muss der Tatbestand restriktiv gehandhabt und insofern eingegrenzt werden, als nur Sachen mit einem beachtlichen Wert erfasst werden. Dabei wird teilweise ein Mindestwert von 750 bis 1000 € gefordert.
2. Tathandlung: In Brand setzen oder durch Brandlegung zerstören
Dieses Tatobjekt muss der Täter in Brand setzen oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstören.
Definition: In Brand gesetzt ist ein Tatobjekt, wenn ein wesentlicher Bestandteil des Objekts in solcher Weise vom Feuer ergriffen ist, dass es auch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffes selbstständig weiterbrennen kann.
Definition: Wesentlich ist der Bestandteil, wenn er nicht jederzeit entfernt werden kann, ohne dass das geschützte Tatobjekt in seiner bestimmungsgemäßen Funktion beeinträchtigt würde.
Bei Gebäuden ist das Mobiliar kein solcher wesentlicher Bestandteil.
Für das Inbrandsetzen genügt es, wenn an einem schon brennenden Tatobjekt ein neuer Brandherd gelegt wird. Es reicht aber nicht aus, wenn ein Feuer nur verstärkt wird. Ein Inbrandsetzen ist auch durch Unterlassen möglich, allerdings nur, wenn der Täter eine Garantenstellung innehat und ein selbstständiges Weiterbrennen des Tatobjektes noch vermieden werden könnte. Nicht ausreichend ist es, wenn der Täter das Feuer einfach nur weiterbrennen lässt.
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Eine Brandlegung ist bei einer Handlung des Täters anzunehmen, bei der ein Brand der Sache geradewegs herbeigeführt werden soll, wobei ein solcher aber nicht tatsächlich entstehen muss. Eine Zerstörung der Sache ist gegeben, wenn ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig aufgehoben ist. Eine teilweise Zerstörung liegt vor, sofern für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wichtige Teile nicht mehr nutzbar sind.
3. Subjektiver Tatbestand
Für den subjektiven Tatbestand des § 306 StGB genügt es, wenn der Täter bedingten Vorsatz hat.
4. Tätige Reue § 306e Abs. 1 StGB
§ 306e Abs. 1 StGB bestimmt außerdem, dass das Gericht im Falle der Verwirklichung des § 306 StGB die Strafe mildern kann bzw. von Strafe absehen kann, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Diese Regelung bezieht sich allerdings nur auf die Situation, dass die Tat bereits vollendet ist. Liegt dagegen lediglich ein Versuch vor, sind die Rücktrittsregelungen aus § 24 StGB anzuwenden.
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