Die Brandstiftung, § 306 StGB

Die Brandstiftung, § 306 StGB

Die Klausursachverhalte im Examen sind gerne mit der ein oder anderen Brandstiftung gespickt, sodass die §§ 306 ff. StGB gut beherrscht werden sollten. Der folgende Beitrag erklärt, was es bei der einfachen Brandstiftung gemäß § 306 StGB zu beachten gilt. Insbesondere werden Definitionen der Brandstiftung (§ 306 StGB) sowie das Schema der Brandstiftung (§ 306 StGB) erläutert.
Brandstiftung
Lecturio Redaktion

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26.02.2024

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Inhalt

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I. Allgemeines zur Brandstiftung, § 306 StGB

Die einfache Brandstiftung gemäß § 306 StGB wurde (wie die anderen Brandstiftungsdelikte) im Abschnitt der gemeingefährlichen Straftaten geregelt. Sie ist aber gerade keine gemeingefährliche Straftat, sondern eine Qualifikation zur Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB. Deshalb kann der Tatbestand nur verwirklicht werden, wenn das betroffene Tatobjekt für den Täter fremd ist.

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II. Schema der Brandstiftung, § 306 StGB

Das Prüfungsschema der Brandstiftung (§ 306 StGB) gliedert sich wie folgt:

  • I. Tatbestand
  • 1. Objektiver Tatbestand
    • a) Tatobjekt: Fremdes Objekt gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1-6  StGB
    • b) Tathandlung: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
  • 2. Subjektiver Tatbestand: Mindestens dolus eventualis
  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuld
  • IV. Tätige Reue, § 306e Abs. 1 StGB

III. Voraussetzungen der Brandstiftung, § 306 StGB

Die Brandstiftung (§ 306 StGB) hat die folgenden Voraussetzungen.

1. Taugliches Tatobjekt, § 306 Abs. 1 StGB

Erforderlich ist zunächst, dass ein taugliches, fremdes Tatobjekt vorliegt.

Definition: Das Tatobjekt ist fremd, wenn es sich nicht im Alleineigentum des Täters befindet oder herrenlos ist.

Die einzelnen Tatobjekte sind in § 306 Abs. 1 Nr. 1 – 6 StGB genannt:

  • Nr. 1: Gebäude oder Hütte
    Bei einem Gebäude nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt es sich um ein Bauwerk, welches dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen soll und hierzu bestimmt und geeignet ist. Diese Definition wird auch schon durch einen Rohbau erfüllt, der noch keine Fenster und Türen hat.
    Eine Hütte weist demgegenüber eine geringere Festigkeit und Größe als ein Gebäude auf. Unter diesen Begriff können also zum Beispiel kleine Wochenendhäuser und ähnliches subsumiert werden.
einzelnen Tatobjekte
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  • Nr. 2: Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen
    Eine Betriebsstätte nach § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt sich aus baulichen Anlagen und Inventar zusammen und dient dem gewerblichen Betrieb. Hiervon werden beispielsweise Imbissbuden erfasst. Als Beispiel für technische Einrichtungen werden im Gesetz Maschinen genannt. Insgesamt handelt es sich um Sachen, die innerhalb einer Betriebsstätte unter anderem zur Produktion verwendet werden. Anlagen, die der Kommunikation dienen, sind hiermit ebenso gemeint.
  • Nr. 3: Warenlager oder -vorräte
    Warenvorräte
     im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB werden durch eine nicht nur unerhebliche Menge von Gegenständen gebildet und dienen einem künftigen Verbrauch. Warenlager sind dazu bestimmt, derartige Warenvorräte in einer nicht nur unerheblichen Menge aufzunehmen.
  • Nr. 4: Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge
    Kraftfahrzeuge
     nach § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind in § 248b Abs. 4 StGB definiert. Hierbei handelt es sich um Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. Dagegen werden Schienenfahrzeuge auf zumindest einer Schiene genutzt. Wasserfahrzeuge ermöglichen den Transport von Menschen auf dem Wasser, ohne dass diese mit diesem in Berührung kommen. Luftfahrzeuge werden in § 1 Abs. 2 LuftVG (Luftverkehrsgesetzes) definiert, wobei hier insbesondere Flugzeuge, Segelflugzeuge und Fesselballons genannt werden.
  • Nr. 5: Wälder, Heiden oder Moore
    § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB nennt darüber hinaus Wälder, Heiden und Moore als taugliche Tatobjekte. Wälder sind eine zusammenhängende Bodenfläche, die ganz oder zum größten Teil mit Bäumen bewachsen ist und den Waldboden samt ihn bedeckendem Buschwerk, Moos, Laub und Gras umfasst.
  • Nr. 6: land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
    § 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB erfasst land-, ernährungs- und forstwirtschaftliche Anlagen und Erzeugnisse.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen
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Betrachtet man die verschiedenen Tatobjekte, fällt auf, dass der Tatbestand sehr weit gefasst ist. Da die Brandstiftung gemäß § 306 StGB mit einer Mindeststrafe von einem Jahr als Verbrechen eingestuft ist, muss der Tatbestand restriktiv gehandhabt und insofern eingegrenzt werden, als nur Sachen mit einem beachtlichen Wert erfasst werden. Dabei wird teilweise ein Mindestwert von 750 bis 1000 € gefordert.

2. Tathandlung: In Brand setzen oder durch Brandlegung zerstören

Dieses Tatobjekt muss der Täter in Brand setzen oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstören.

Definition: In Brand gesetzt ist ein Tatobjekt, wenn ein wesentlicher Bestandteil des Objekts in solcher Weise vom Feuer ergriffen ist, dass es auch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffes selbstständig weiterbrennen kann.

Definition: Wesentlich ist der Bestandteil, wenn er nicht jederzeit entfernt werden kann, ohne dass das geschützte Tatobjekt in seiner bestimmungsgemäßen Funktion beeinträchtigt würde.

Bei Gebäuden ist das Mobiliar kein solcher wesentlicher Bestandteil.

Für das Inbrandsetzen genügt es, wenn an einem schon brennenden Tatobjekt ein neuer Brandherd gelegt wird. Es reicht aber nicht aus, wenn ein Feuer nur verstärkt wird. Ein Inbrandsetzen ist auch durch Unterlassen möglich, allerdings nur, wenn der Täter eine Garantenstellung innehat und ein selbstständiges Weiterbrennen des Tatobjektes noch vermieden werden könnte. Nicht ausreichend ist es, wenn der Täter das Feuer einfach nur weiterbrennen lässt.

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Eine Brandlegung ist bei einer Handlung des Täters anzunehmen, bei der ein Brand der Sache geradewegs herbeigeführt werden soll, wobei ein solcher aber nicht tatsächlich entstehen muss. Eine Zerstörung der Sache ist gegeben, wenn ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig aufgehoben ist. Eine teilweise Zerstörung liegt vor, sofern für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wichtige Teile nicht mehr nutzbar sind.

3. Subjektiver Tatbestand

Für den subjektiven Tatbestand des § 306 StGB genügt es, wenn der Täter bedingten Vorsatz hat.

4. Tätige Reue § 306e Abs. 1 StGB

§ 306e Abs. 1 StGB bestimmt außerdem, dass das Gericht im Falle der Verwirklichung des § 306 StGB die Strafe mildern kann bzw. von Strafe absehen kann, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Diese Regelung bezieht sich allerdings nur auf die Situation, dass die Tat bereits vollendet ist. Liegt dagegen lediglich ein Versuch vor, sind die Rücktrittsregelungen aus § 24 StGB anzuwenden.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.