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I. Objektive Klagehäufung
Wann eine objektive Klagehäufung vorliegt, wird nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff beurteilt.
- Danach liegt objektive Klagehäufung einerseits vor, wenn Antragsmehrheit besteht. Der Kläger stellt also mehrere Anträge, die auf einen oder mehrere Lebenssachverhalte gestützt werden.
- Andererseits ist auch bei Sachverhaltsmehrheit objektive Klagehäufung gegeben. Das heißt der Kläger stützt einen Klageantrag auf mehrere Lebenssachverhalte. Dieser Fall kommt nicht nur selten vor, sondern ist auch dem Unterfall der alternativen Klagehäufung zuzuordnen, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.
Eventuell ist die Klagehäufung, wenn die verschiedenen Streitgegenstände unter der Bedingung nebeneinander geltend gemacht werden, dass ein Antrag Hauptantrag und ein weiterer Hilfsantrag sein soll.
Davon ist die Situation zu unterscheiden, dass der Kläger einen Klageantrag innerhalb desselben Lebenssachverhaltes auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützt. Darin ist keine objektive Klagehäufung zu sehen, denn der Streitgegenstand ist identisch. Hier liegen Hilfsbegründungen vor, aber keine Hilfsanträge. Ebenfalls gibt es noch die kumulative Klagehäufung bei dir mehrere streitgegenständliche Ansprüche bedingungslos nebeneinander verbunden werden.
Tipp: Zu § 260 ZPO als Sachurteilsvoraussetzung bei kumulativer Klagehäufung geht es hier.
II. Zulässigkeit einer innerprozessuale Bedingung
Im Normalfall ist die Erhebung einer Klage unter einer Bedingung nicht möglich. Anders ist das, wenn es sich um eine innerprozessuale Bedingung handelt. Bei einer solchen kann das Gericht selbst, innerhalb des Prozesses, prüfen, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht. In der Folge kann es durchentscheiden. Deshalb stehen der innerprozessualen Bedingung keine Gründe der Rechtssicherheit entgegen.
Aus diesem Grund ist auch das Stellen von Hilfsanträgen möglich. Über diese soll entschieden werden, beispielsweise unter der Bedingung, dass der Hauptantrag entweder scheitert oder erfolgreich ist, je nach Willen des Klägers. Ob die Bedingung eintritt, kann das Gericht im Prozess prüfen. Deshalb handelt es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung.
III. Stellen von Hilfsanträgen
Werden Haupt- und Hilfsantrag gestellt, werden beide prozessuale Ansprüche sofort rechtshängig. Deshalb sind auch beide sofort verhandlungsfähig [BGHZ 72, 341]. Dem Gericht ist es somit beispielsweise möglich im Haupttermin Zeugen zu Haupt- und Hilfsanspruch zu vernehmen.
Die Rechtshängigkeit des Hilfsanspruchs ist jedoch auflösend bedingt. Wird über den Hauptantrag in der Weise entschieden, dass die Bedingung nicht eintritt, erlischt die Rechtshängigkeit des Hilfsantrages rückwirkend mit Rechtskraft der Entscheidung. Es steht nämlich endgültig fest, dass über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden ist [BGHZ 21, 16].
Entscheidet das Gericht jedoch in der Weise über den Hauptantrag, dass die Bedingung eintritt, steht nun auch der Hilfsantrag zur Entscheidung an. Erst jetzt, wenn der Bedingungseintritt vorliegt, ist das Gericht befugt über Zulässigkeit und Begründetheit des Hilfsantrages zu entscheiden.
IV. Zeitpunkt
Am häufigsten entsteht die objektive Klagehäufung zu Beginn des Rechtsstreits mit Klageerhebung, wenn bereits hier mehrere Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden. Sie kann aber auch erst im Laufe des Rechtsstreits auftreten, wenn ein weiterer prozessualer Anspruch geltend gemacht wird (§ 261 II ZPO) oder durch Prozessverbindung (§ 147 ZPO).
V. Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung sind in § 260 ZPO geregelt.
1. Parteiidentität
Zunächst muss Parteiidentität bestehen. Das heißt, im selben Prozessrechtsverhältnis werden mehre Streitgegenstände gegen den- oder dieselben Beklagten geltend gemacht. Im zweiten Fall müssen zusätzlich zu § 260 ZPO auch die Voraussetzungen nach § 59 ff. ZPO vorliegen, da hier auch subjektive Klagehäufung besteht.
2. Prozessgericht
Des Weiteren muss das Prozessgericht für alle geltend gemachten prozessualen Ansprüche sachlich und örtlich zuständig sein. Diese Fragestellung wird bereits in der Zulässigkeit der Klage geprüft, sodass dieser Prüfungspunkt innerhalb von § 260 ZPO lediglich klarstellende Wirkung hat. Zu denken ist aber immer an die §§ 5, 25 ZPO.
3. Dieselbe Prozessart
Als dritte Voraussetzung muss für die geltend gemachten Ansprüche dieselbe Prozessart zulässig sein, § 260 ZPO. Der Begriff Prozessart meint Verfahrensart nicht jedoch Klageart. So können zum Beispiel Arrest- und Hauptsacheprozess nicht verbunden werden, ebenso wenig wie eine Familiensache mit einer Nichtfamiliensache.
Die Verbindung eines normalen Prozesses mit einem Urkundenprozess soll aber zulässig sein, im Sinne des § 260 ZPO [BGH NJW 2002, 751].
4. kein Verbindungsverbot
Letzte Voraussetzung der objektiven Klagehäufung ist, dass kein Verbindungsverbot besteht, wie es zum Beispiel in § 578 II ZPO zum Ausdruck kommt.
VI. Folgen der Unzulässigkeit und Zulässigkeit
Ist die innerprozessuale Bedingung eingetreten, wird die Zulässigkeit des Hilfsantrages geprüft. Wenn diese auch gegeben ist und erst dann, werden die Voraussetzungen des § 260 ZPO geprüft. Liegen sie vor, ist die objektive Klagehäufung zulässig. Dann wird die Begründetheit des Hilfsantrages geprüft.
Komplizierter sind die Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 260 ZPO nicht erfüllt sind. In diesen Fällen kann sich § 260 ZPO zu einer weiteren Sachurteilsvoraussetzung auswirken, sodass der Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen werden muss. Das hängt jedoch davon ab, an welchem Merkmal § 260 ZPO scheitert.
Scheitert die objektive Klagehäufung daran, dass die Parteien nicht identisch sind, dass nicht dieselbe Prozessart vorliegt oder dass ein Verbindungsverbot besteht, wirkt sich § 260 ZPO als weitere Sachurteilsvoraussetzung aus. Eine Prozesstrennung erfolgt in diesen Fällen nicht. Würde man trennen, hinge der Erfolg des Hilfsantrages von einem außerprozessualen Ereignis ab, denn über den früheren Hauptantrag würde in einem anderen Verfahren entschieden als über den Hilfsantrag. Deshalb ist der Hilfsantrag unzulässig.
Anders zu beurteilen ist der Fall, in dem lediglich verschiedene gerichtliche Zuständigkeiten bestehen. In einem solchen Fall erginge zunächst Teilurteil bezüglich des Hauptantrages. Anschließend würde die Sache an das für den Hilfsantrag zuständige Gericht verwiesen werden, wenn der entsprechende Antrag gestellt worden ist. Dieses würde durch Schlussurteil über den Hilfsantrag und die gesamten Kosten des Rechtsstreits entscheiden. In dieser Konstellation wirkt sich § 260 ZPO also nicht als weitere Sachurteilsvoraussetzung aus.