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I. Wann liegt eine objektive Klagehäufung vor?
Wann eine objektive Klag3häufung vorliegt, wird nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff beurteilt.
- Danach liegt objektive Klagehäufung einerseits vor, wenn Antragsmehrheit besteht. Der Kläger stellt also mehrere Anträge, die auf einen oder mehrere Lebenssachverhalte gestützt werden.
- Andererseits ist auch bei einer Sachverhaltsmehrheit objektive Klagehäufung gegeben. Das heißt, der Kläger stützt einen Klageantrag auf mehrere Lebenssachverhalte. Dieser Fall kommt nicht nur selten vor, sondern ist auch dem Unterfall der alternativen Klagehäufung zuzuordnen, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.
Weitere denkbare Fallgestaltungen sind die eventuelle und die alternative Klagehäufung, auf die in diesem Beitrag nicht eingegangen wird.
Kumulativ ist die Klagehäufung, wenn die verschiedenen Streitgegenstände bedingungslos nebeneinander geltend gemacht werden. Davon ist die Situation zu unterscheiden, dass der Kläger einen Klageantrag innerhalb desselben Lebenssachverhaltes auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützt. Darin ist keine objektive Klagehäufung zu sehen, denn der Streitgegenstand ist identisch.
Definition: Objektive Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO liegt vor, wenn der Kläger im selben Verfahren gegen denselben oder dieselben Beklagten mehrere prozessuale Ansprüche geltend macht. Von kumulativer Klagehäufung spricht man dann, wenn diese Streitgegenstände bedingungslos nebeneinander geltend gemacht werden.
II. Wann entsteht die objektive Klagehäufung?
Am häufigsten entsteht die objektive Klagehäufung zu Beginn des Rechtsstreits, mit Klageerhebung, wenn bereits hier mehrere Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden. Sie kann aber auch erst im Laufe des Rechtsstreits auftreten, wenn ein weiterer prozessualer Anspruch geltend gemacht wird (§ 261 Abs. 2 ZPO) oder durch Prozessverbindung (§ 147 ZPO).
III. Was sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der objektiven Klagenhäufung?
Die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung sind in § 260 ZPO geregelt.
1. Parteiidentität
Zunächst muss Parteiidentität bestehen. Das heißt, im selben Prozessrechtsverhältnis werden mehre Streitgegenstände gegen den- oder dieselben Beklagten geltend gemacht. Im zweiten Fall müssen zusätzlich zu § 260 ZPO auch die Voraussetzungen nach §§ 59 ff. ZPO vorliegen, da auch hier subjektive Klagehäufung besteht.
2. Zuständigkeit des Gerichts
Das Prozessgericht muss für alle geltend gemachten prozessualen Ansprüche sachlich und örtlich zuständig sein. Diese Fragestellung wird bereits in der Zulässigkeit der Klage geprüft, sodass dieser Prüfungspunkt innerhalb von § 260 ZPO lediglich klarstellende Wirkung hat. Zu denken ist aber immer an die §§ 5, 25 ZPO.
3. Gleiche Prozessart
Als dritte Voraussetzung muss für die geltend gemachten Ansprüche dieselbe Prozessart zulässig sein, § 260 ZPO. Der Begriff Prozessart meint Verfahrensart, nicht jedoch Klageart. So können zum Beispiel Arrest- und Hauptsacheprozess nicht verbunden werden, ebenso wie eine Familiensache mit einer Nichtfamiliensache. Die Verbindung eines normalen Prozesses mit einem Urkundenprozess soll aber zulässig sein, im Sinne des § 260 ZPO (BGH NJW 2002, 751).
4. Prozessvoraussetzungen
Für Jeden Klageantrag müssen jeweils die notwendigen Prozessvoraussetzungen gegeben sein.
5. Kein Verbindungsverbot
Letzte Voraussetzung der objektiven Klagehäufung ist, dass kein Verbindungsverbot besteht, wie es zum Beispiel in § 578 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommt.
IV. Wie ist mit der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der kumulativen objektiven Klagehäufung umzugehen?
Ist die kumulative Klagenhäufung nach § 260 ZPO zulässig, wird über alle geltend gemachten prozessualen Ansprüche in einem Verfahren entschieden.
Ergibt die Prüfung, dass die kumulative Klagehäufung unzulässig ist, werden die Prozesse getrennt, § 145 ZPO. Wichtig ist, dass § 260 ZPO in dieser Konstellation – anders als bei eventueller und alternativer Klagehäufung – keine Sachurteilsvoraussetzung darstellt.
Tipp: Zu § 260 ZPO als Sachurteilsvoraussetzung bei eventueller Klagehäufung geht es hier.
Quellen
- Knöringer, Die Assessorklausur im Zivilprozess, 14. Auflage, §8.