Tötung auf Verlangen, § 216 StGB

Tötung auf Verlangen, § 216 StGB

Die Tötung auf Verlangen im Sinne des § 216 StGB ist im vergangenen Jahrzehnt stark in den Vordergrund gerückt. Dies ist unter anderem dem Medieninteresse um den Fall des sogenannten Kannibalen von Rotenburg, Armin Meiwes, geschuldet. Der Fall schrieb damals weit über die Grenzen Deutschlands hinaus Rechtsgeschichte. Der Tatbestand ist jedoch nicht nur deshalb examensrelevant. Insbesondere bietet § 216 StGB einige Problemfelder, deren sichere Beherrschung vorausgesetzt wird, ob es nun um die Abgrenzung zu anderen Tötungsdelikten geht oder auch um Irrtumskonstellationen.
Tötung auf Verlangen
Lecturio Redaktion

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27.02.2024

·

Inhalt

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I. Allgemein

Absatz 1 des § 216 StGB:

Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, […].

In Absatz 2 des § 216 StGB ist die Strafbarkeit des Versuchs normiert. Geschütztes Rechtsgut des § 216 StGB ist das Leben.

Zunächst muss angemerkt werden, dass der Deliktscharakter des § 216 StGB nicht einheitlich betrachtet wird.

§ 216 StGB Deliktscharakter
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  • Nach Meinung der Rechtsprechung handelt es sich bei dem Tatbestand um eine eigenständige und abschließende Spezialregelung, die § 212 StGB und § 211 StGB vorgeht.
  • Nach herrschender Meinung in der Literatur handelt es sich bei § 216 StGB um eine Privilegierung des als Grundtatbestand zu verstehenden § 212 StGB.

Folgt man der Meinung der Literatur, muss § 216 StGB im Obersatz mit § 212 StGB zusammen genannt werden:

Strafbarkeit des Täters X gemäß §§ 212 Abs. 1, 216 Abs. 1 StGB, indem er…

§ 216 StGB entfaltet eine Sperrwirkung gegenüber den anderen Tötungsdelikten. Wird also eine Strafbarkeit nach § 216 StGB bejaht, kann niemals zugleich eine Bestrafung wegen eines anderen Tötungsdeliktes ergehen.

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II. Prüfungsschema: § 216 StGB

  • I. Tatbestand
  • 1. Objektiver Tatbestand
    • a) Tatobjekt: Anderer Mensch
    • b) Tathandlung: Töten
    • c) Ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten
    • d) Zur Tötung bestimmt
    • e) Täterschaftliche Tötung
  • 2. Subjektiver Tatbestand: 
    • a) Vorsatz (dolus eventualis ausreichend)
    • b) Handeln aufgrund Tötungsverlangen
  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuld

III. Tatbestandsvoraussetzungen des § 216 StGB

Im Folgenden werden die Tatbestandsvoraussetzungen des § 216 StGB näher beleuchtet.

1. Ausdrückliches und ernstliches Verlangen

Definitionen:

Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
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Das Verlangen des späteren Opfers muss ferner kausal für die Tötungshandlung sein, d.h. hätte das Opfer seine Tötung nicht verlangt, hätte der Täter auch keine Tötungshandlung an ihm vorgenommen.

Hierbei kann auf die aus dem AT bekannte Formel der Äquivalenztheorie zurückgegriffen werden.

Definition: Danach ist jedes Verhalten kausal, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, d.h. jede conditio sine qua non.

2. Zur Tötung bestimmen

Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
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Das „Bestimmen“ in § 216 StGB lässt sich mit dem Hervorrufen des Tatentschlusses im Sinne des § 26 StGB vergleichen, d.h. bei dem Täter muss durch das Bestimmen des späteren Opfers der Entschluss zu der Tat erst geweckt werden.

Ein zur Tat bereits fest Entschlossener (sog. omnimodo facturus) kann nicht mehr zur Tat bestimmt werden, denn wer bereits einmal entschlossen war, kann sich nicht erneut zu einer Tat entschließen.

3. Täterschaftliche Tötung

Bei der Tatbestandsmerkmal der Tatherrschaft handelt es sich um eine ungeschriebenes Merkmal des § 216 StGB.

Definition: Darunter versteht man, dass der Täter in dem entscheidenden Moment der Tötung (point of no return) das Geschehen in den Händen haben muss.

Hier findet die Abgrenzung der Fremdtötung (§ 216 StGB) von der Beihilfe zur Selbsttötung statt:

§ 216 StGB Abgrenzung Fremdtötung Teilnahme Selbsttötung
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Entscheidend ist somit, ob der Täter die Tatherrschaft hat (dann Fremdtötung, § 216 StGB) oder ob das Opfer selbst im todbringenden Moment das Geschehen in den Händen hält (dann voraussichtlich Selbsttötung).

4. subjektiver Tatbestand

Der Täter muss zum einen Vorsatz zur Tat des § 216 StGB haben. Zum anderen muss er aufgrund des Tötungsverlangens des Opfers gehandelt haben. Das Bestimmen muss somit tatsächlich handlungsleitend gewesen sein.

Liegt ein Motivbündel – mehrere Gründe haben zur Tötung des Opfers beigetragen – vor, dann ist das Schwerpunktmotiv für die Tat entscheidend.

Problem: Irrtum über das Verlangen iSd. § 216 StGB

Problematisch ist die Situation, in welcher das ausdrückliche und ernstliche Verlangen fehlt, der Täter aber von dessen Vorliegen ausgeht.

Beispiel: Die Ehefrau T erfährt von ihrem Arzt A fälschlicherweise, sie sei todkrank. Daraufhin bittet sie ihren Ehemann H, sie zu erlösen, was dieser auch macht.

Problem: ausdrückliches und ernstliches Verlangen der Getöteten T

T hat ihren eigenen Tod irrtumsbedingt verlangt. Somit greift § 216 StGB bereits auf Tatbestandsebene nicht ein. Geht der Ehemann H jedoch fälschlicherweise vom Vorliegen eines ernstlichen Verlangens der T aus, so kommt § 16 Abs. 2 StGB zur Anwendung, mit der Folge, dass eine Bestrafung nach § 212 Abs. 1 StGB gesperrt ist und die Privilegierung des § 216 StGB doch greift. Der Täter H ist so zu behandeln, als ob das Verlangen tatsächlich vorläge.

§ 216 StGB
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IV. Rechtfertigung und Schuld des § 216 StGB

Merke: Im Rahmen möglicher Rechtfertigungsgründe ist zu beachten, dass die Einwilligung des Opfers gerade keine Rechtfertigung darstellt.

Mögliche Entschuldigungsgründe im Rahmen des § 216 StGB können sein:

  • Schuldunfähigkeit, § 20 StGB
  • Notwehrexzess, § 33 StGB
  • Entschuldigender Notstand, § 35 StGB

V. § 216 StGB und die Sterbehilfe

1. Aktive Euthanasie

Definition: Die sog. aktive Euthanasie stellt eine Lebensverkürzung durch aktives Handeln, wie z.B. die Verabreichung einer tödlichen Injektion, dar.

Diese ist mithin grundsätzlich auch als Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB strafbar, sofern dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Rechtfertigung über § 34 StGB entfällt hier.

2. Passive Euthanasie

Definition: Die sog. passive Euthanasie umfasst die Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen, so dass der Sterbevorgang beschleunigt wird.

Sie ist grundsätzlich zulässig, sofern der Patient bereits im Sterben liegt und dessen Krankheit mithin einen unumkehrbar tödlichen Verlauf angenommen hat oder wenn ein tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille des Patienten feststellbar ist. Hier ist z.B. an eine Patientenverfügung zu denken bzw. der Wille des Patienten mittels einer Befragung seiner Angehörigen herauszufiltern.

Ferner ist der Fall umfasst, dass ein bloßes Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen vorliegt. So kann im Einzelfall selbst das Abschalten des Beatmungsgerätes seitens des Arztes als Unterlassen gewertet werden. Hierbei kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an.

3. Indirekte Sterbehilfe

Die indirekte Sterbehilfe ist dem Grundsatz nach straflos. Hierunter fallen z.B. die Gabe schmerzlindernder Medikamente an einen todkranken Patienten (z.B. Morphium), deren Nebenfolge dessen Todeseintritt beschleunigen.

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Quellen

  • MüKo/Schneider, § 216.
  • Fischer, § 216.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.