Abgeordnete (Art. 41,46 GG, AbgG) und Fraktionen (Art. 53a GG, §§ 53-62 AbgG) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Abgeordnete (Art. 41,46 GG, AbgG) und Fraktionen (Art. 53a GG, §§ 53-62 AbgG)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Zwischenprüfung Komplettpaket“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Abgeordnete
  • Parteizugehörigkeit der Abgeordneten
  • Parlamentarische Beteiligungsrechte der Abgeordneten
  • Weitere Statusrechte der Abgeordneten
  • Zusammenschluss in Fraktionen
  • Fallbeispiel: Mittelpunktregelung
  • Falllösung: Mittelpunktregelung

Quiz zum Vortrag

  1. ein gleichwertiges Recht auf Teilhabe am parlamentarischen Verfahren.
  2. in einigen Fällen gegenüber den Fraktionen ein eingeschränktes Recht auf parlamentarische Teilhabe.
  3. im Vergleich zu fraktionszugehörigen Abgeordneten zwar auch ein Rederecht im Plenum, jedoch kein Mitwirkungsrecht für die Ausschüsse.
  4. nur Mitwirkungsrecht in den Ausschüssen.
  1. Rede- und Stimmrecht, Frage- und Auskunftsrecht (parlamentarische Rechte)
  2. Recht auf Gehalt entsprechend der individuellen, vor Antritt des Mandats bestehenden beruflichen Qualifizierung.
  3. Recht auf Zusammenschluss zu Fraktionen.
  4. Indemnität, Immunität, Zeugnisverweigerungsrecht (Statusrechte)
  1. Indemnität beschreibt die rechtliche Unantastbarkeit von Abgeordneten für Äußerungen, die sie im Bundestagsplenum oder den Ausschüssen gemacht haben.
  2. Indemnität beschreibt die rechtliche Unantastbarkeit von Abgeordneten für jedes strafrechtlich relevante Verhalten.
  3. Die Indemnität eines Abgeordneten umfasst keine verleumderischen Beleidigungen. Solche Handlungen sind nicht mehr Teil des demokratischen, politischen Willensbildungsprozesses.
  4. Die Indemnität eines Abgeordneten gilt ausnahmslos. Demokratie bedeutet Spannung und Widerstreit, auch auf personeller Ebene.
  1. Fraktionsdisziplin beschreibt die politische Verpflichtung eines Abgeordneten, seine Entscheidungsfreiheit zugunsten der Fraktion einzuschränken.
  2. Fraktionsdisziplin beschreibt die dem Abgeordneten auferlegte Verpflichtung einer bestimmten Ausübung des Mandat unter Androhung einer Sanktion durch die Fraktionsführung für den Fall der Nichtbefolgung.
  3. Fraktionsdisziplin beschreibt die verfassungsgemäße Verpflichtung eines Abgeordneten, seine Entscheidungsfreiheit zugunsten einer effektiven Gesetzgebung einzuschränken.
  4. Fraktionsdisziplin beschreibt die Verpflichtung eines Abgeordneten, seine Entscheidungsfreiheit auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen.
  1. er an Aufträge und Weisungen nicht gebunden ist.
  2. er bei Handlungen und Entscheidungen hinsichtlich seiner Mandatsausübung nur seinem Gewissen unterworfen ist.
  3. er keine Verpflichtung hat, sein Mandat wahrzunehmen.
  4. jede Art von "Druckausübung" auf den Abgeordneten - darunter etwa die sog. Fraktionsdisziplin - verfassungswidrig ist.
  5. er nach Belieben und ohne Rücksicht auf die Wähler, die Partei oder der Fraktion der er angehört abstimmen kann.
  1. Teile des Bundestages.
  2. parteibezogene Zusammenschlüsse von Abgeordneten zum Zweck der zusammenschlussbedingt effektiven Mandatsausübung.
  3. die Zusammenschlüsse der parteilosen Direktkandidaten.
  4. parteibezogene Zusammenschlüsse von Wahlkandidaten vor der Wahl. Der Zusammenschluss löst sich dabei mit der Wahl zum Abgeordneten auf.

Dozent des Vortrages Abgeordnete (Art. 41,46 GG, AbgG) und Fraktionen (Art. 53a GG, §§ 53-62 AbgG)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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