Immobiliarsachenrecht 9: Zweiterwerb der Hypothek vom Nichtberechtigten von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Immobiliarsachenrecht 9: Zweiterwerb der Hypothek vom Nichtberechtigten“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Sachenrecht Vertiefung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Trainingsfall: Zweiterwerb vom Nichtberechtigten
  • 1. „Aus der Forderung“: § 488 I iVm § 398
  • 2. „Aus der Hypothek“: § 1147
  • 2.1 Gutgl. Ersterwerb §§ 1113, 873, 1115 ff., 892
  • 2.2 Gutgl. Zweiterwerb §§ 398, 1153, 1154, 892
  • 2.2.1 (Vorüberlegung: gesetzlicher Übergang § 1153)
  • 2.2.2 Forderung wird fingiert § 1138
  • 2.2.3 Abtretung der fingierten Forderung § 398
  • 2.2.4 Nichtberechtigung: nicht Hypothekar
  • 2.2.5 Schriftform und Briefübergabe § 1154
  • 2.2.6 Legitimation aus dem Grundbuch
  • 2.2.7 Guter Glaube § 892 I, 1

Quiz zum Vortrag

  1. Beim Ersterwerb ist es der Grundstückseigentümer.
  2. Beim Zweiterwerb ist es der Hypothekar.
  3. Es ist immer der Grundstückseigentümer.
  4. Es ist immer der Forderungsinhaber.
  5. Es ist immer der Hypothekar.
  1. Die Verwendung des Darlehens.
  2. Die Darlehenshöhe.
  3. Die Rückzahlungsmodalitäten.
  4. Die Laufzeit.
  5. Der Zinssatz.
  1. Der Anspruchssteller ist Hypothekar.
  2. Der Anspruchsgegner ist Eigentümer des Grundstücks.
  3. Der Anspruchssteller ist Eigentümer des Grundstücks.
  4. Der Anspruchsgegner ist Hypothekar.
  1. Sie prüfen die §§ 398, 1153, 1154 I, 892 I BGB.
  2. Sie prüfen die §§ 398, 1153, 1154 I BGB.
  3. Sie prüfen die §§ 1113, 873, 1115, 1116, 1117 BGB.
  4. Sie prüfen die §§ 1113, 873, 1115, 1116, 1117, 892 I BGB.
  1. Es ist danach zu unterscheiden, ob ein Erst- oder Zweiterwerb vorliegt.
  2. Dieser Erwerb setzt eine Einigung mit dem Berechtigten voraus.
  3. Dieser Erwerb vollzieht sich immer nach §§ 1113, 873, 1115,1116,1117,892 BGB.
  4. Dieser Erwerb vollzieht sich immer nach §§ 398, 1153, 1154, 892 BGB.
  1. Die Abtretung der fingierten Forderung, in Schriftform und unter Briefübergabe.
  2. Die Nichtberechtigung (nicht Hypothekar) des Übertragenden.
  3. Die Legitimation aus dem Grundbuch als Hypothekar.
  4. Keine Bösgläubigkeit.
  5. Die Einigung über den Übergang der Hypothek.

Dozent des Vortrages Immobiliarsachenrecht 9: Zweiterwerb der Hypothek vom Nichtberechtigten

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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