Der Vortrag „Zwangsvollstreckungsverfahren im Einzelnen“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Zwangsvollstreckungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Kann der Gerichtsvollzieher statt einer Pfändung eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung mit dem Vollstreckungsschuldner vereinbaren?
Was ist Gewahrsam ?
Darf der Gerichtsvollzieher aus einem Titel gegen die GmbH grundsätzlich in den Firmenwagen eines Geschäftsführers vollstrecken?
Was für ein Verhältnis liegt zwischen Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsorgan nach herrschender Meinung vor?
Führt es zur Erfüllung, wenn ein renitenter Schuldner die Geldforderung, auf Grund derer der Titel besteht, beim Gerichtsvollzieher begleicht?
Bei welchen der folgenden Gegenstände aus der gemeinsamen Ehewohnung wird vermutet, dass sie sich im Gewahrsam des Ehemannes befinden, bei dem der Gerichtsvollzieher pfänden möchte?
Was kann die Ehefrau erfolgsversprechend machen, wenn der Gerichtsvollzieher eine ihr gehörende Sache auf Grund eines Titels gegen ihren Mann gepfändet hat?
Kann beim Vollstreckungsschuldner ein wertvoller Plasmabildschirm gepfändet werden , wenn dieser der einzige Fernseher in seiner Wohnung ist?
Welche Gegenstände dürfen nicht vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden?
Was ist eine Brückennorm aus dem BGB?
Wer ist sachlich zuständig für eine Entscheidung über eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO?
Wann endet die Zwangsvollstreckung bei der Vollstreckung in bewegliche Sache?
Wie wird über eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO entschieden?
Wer erwirbt das beste Recht, wenn es zu mehreren Anschlusspfändungen einer Sache kommt?
Was ist Voraussetzung, dass eine Pfändung zu einer wirksamen Verstrickung führt?
Welche Voraussetzungen hat die Anschlusspfändung?
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