Die Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 ff. ZPO) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 ff. ZPO)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Vollstreckungsverfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen
  • Vollstreckungsobjekte
  • Bedeutung der Sicherungshypothek
  • Fallbeispiel: Vollstreckung in ein Ackerfeld
  • Falllösung: Vollstreckung in ein Ackerfeld

Quiz zum Vortrag

  1. Der Gläubiger kann eine Sicherungshypothek eintragen lassen.
  2. Der Gläubiger kann die Immobilie zwangsversteigern lassen.
  3. Der Gläubiger kann eine Zwangsverwaltung der Immobilie beantragen.
  4. Eine Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist nach deutschem Recht nicht möglich.
  1. Grundstücke sind Objekte der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
  2. Bestandteile von Grundstücken können Gegenstand einer solchen Vollstreckung sein.
  3. Rechte an Grundstücken sind solche Vollstreckungsobjekte.
  4. Bewegliche Sachen, die sich auf dem Grundstück befinden, können von einer solchen Vollstreckung betroffen sein.
  1. Die Sicherungshypothek richtet sich nach den §§ 866 ff. ZPO.
  2. Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung richten sich nach dem ZVG.
  3. Es ist immer die ZPO einschlägig.
  4. Die Sicherungshypothek richtet sich nach der InsO.
  1. Das Amtsgericht ist für Zwangsversteigerungen & Zwangsverwaltungen zuständig.
  2. Das Grundbuchamt ist für die Eintragung von Sicherungshypotheken zuständig.
  3. Für alle Vollstreckungen in das unbewegliche Vermögen ist das Amtsgericht zuständig.
  4. Das Landgericht ist für die Eintragung von Sicherungshypotheken zuständig.
  1. Bei der Sicherungshypothek handelt es sich nur um eine Sicherheitsleistung an den Gläubiger.
  2. Bei der Sicherungshypothek handelt es sich um ein Instrument zur Befriedigung des Gläubigers.
  3. Die Sicherungshypothek hat keine Rechtsnatur.
  4. Bei der Sicherungshypothek handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.
  1. Die Zwangsversteigerung ermöglicht es dem Gläubiger, den Wert einer Immobilie zu seiner Befriedigung zu nutzen.
  2. Die Zwangsversteigerung ermöglicht eine Sicherheitsleistung an den Gläubiger.
  3. Die Zwangsversteigerung ermöglicht es dem Schuldner, den Wert einer Immobilie zu seiner Befriedigung zu nutzen.
  4. Die Zwangsversteigerung hat keine Bedeutung für die Zwangsvollstreckung.
  1. Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung gegeben und der Schuldner muss Eigentümer der Immobilie sein.
  2. Es müssen lediglich die allgemeinen Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung gegeben sein.
  3. Auf die allgemeinen Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung kommt es nicht an.
  4. Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung gegeben und der Schuldner darf nicht Eigentümer der Immobilie sein.
  1. Es gibt das Prinzip des geringsten Gebotes nach § 44 Abs. 1 ZVG.
  2. Es gibt das Übernahmeprinzip nach § 52 Abs. 1 ZVG.
  3. Für die Zwangsversteigerung gelten keine besonderen Prinzipien.
  4. Es gibt das Prinzip des höchsten Gebotes nach § 44 Abs. 1 ZVG.
  1. Der Gläubiger wird aus den Erträgen und Nutzungen der Immobilie befriedigt.
  2. Der Gläubiger wird aus dem Wert der Immobilie selbst befriedigt.
  3. Der Gläubiger erhält eine Sicherheitsleistung durch die Zwangsverwaltung.
  4. Die Zwangsverwaltung spielt für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen keine Rolle.
  1. Ein Zwangsverwalter zahlt die Nutzungen an den Gläubiger zu dessen Befriedigung aus.
  2. Ein Zwangsverwalter zahlt die Nutzungen zunächst an das Gericht, welches dann entscheidet, ob die Nutzungen an den Gläubiger ausgezahlt werden sollen.
  3. Der Gläubiger gilt schon dann als befriedigt, wenn das Gericht einen Zwangsverwalter bestellt.
  4. Der Gläubiger darf die Verwaltung der Immobilie selbst übernehmen und die Nutzungen für sich behalten.

Dozent des Vortrages Die Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 ff. ZPO)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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