Zueignungsabsicht, Unterschlagung von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Zueignungsabsicht, Unterschlagung“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rechtswidridkeit der Absicht
  • Regelbeispiel, § 243
  • Unterschlagung

Quiz zum Vortrag

  1. Nein, denn er will den Wert der Sache auf Dauer entziehen.
  2. Ja, nach h.M. liegt nur ein Betrug durch Täuschung der Berechtigung gegenüber dem Bankangestellten vor.
  3. Ja, der Zueignungsbegriff muss eng verstanden werden, sodass Gegenstand nur die Sache selbst sein kann.
  4. Nein, in diesem Falle reicht es aus, wenn die Aneignungskomponente erfüllt ist.
  1. Ja, da es sich hier um die Fallgruppe Preisgabe nach Gebrauch handelt.
  2. Es liegt bereits ein Diebstahl bei der Wegnahme vor, da nach h.M. die Geldautomatenkarte vergleichbar mit einem Sparbuch ist.
  3. Nein, nur der § 263a ist erfüllt.
  4. Nein, da die Tat noch nicht vollendet ist.
  1. Bei § 246 ist sie im objektiven, bei § 242 im subjektiven Tatbestand zu prüfen.
  2. Ja, da die Rechtswidrigkeit ein objektives Tatbestandsmerkmal normativer Art ist.
  3. Die Rechtswidrigkeit ist bei allen Zueignungsdelikten immer im subjektiven Tatbestand zu prüfen.
  4. Bei § 242 ist sie im objektiven, bei § 246 im subjektiven Tatbestand zu prüfen.
  1. Der Diebstahl scheitert an der Rechtswidrigkeit der Zueignung.
  2. Es liegt nur ein Verbotsirrtum nach § 17 vor.
  3. Der Irrtum ist einem Tatbestandsirrtum gleichzustellen, da der Laie die Geldschuld als Stückschuld begreift und somit der Vorsatz entfällt.
  4. Es liegt nur ein beendeter, nicht aber ein vollendeter Diebstahl vor.
  1. Wenn dem Täter kein fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache zusteht.
  2. Wenn dem Dritten kein fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache zusteht.
  3. Wenn dem Opfer kein fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache zusteht.
  4. Wenn die Enteignung gegenüber der Aneignung im starken Widerspruch steht.
  1. Ausreichend ist dolus eventualis.
  2. Erforderlich ist dolus directus 1. Grades.
  3. Ausreichend ist bewusste Fahrlässigkeit.
  4. Erforderlich ist dolus directus 2. Grades.
  1. Eine nicht abschließende Aufzählung
  2. Beispiele schwerer Fälle mit Indizwirkung
  3. Strafzumessungsregeln
  4. Spezielle Tatbestände
  1. Nach der Schuld
  2. Nach dem Tatbestand
  3. Zwischen dem objektiven und dem subjektiven Tatbestand
  4. Nach der Rechtswidrigkeit
  1. Aus der Prüfung der objektiven Voraussetzungen des Regelbeispiels.
  2. Aus der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen des Regelbeispiels.
  3. Aus der Prüfung, ob sich der Vorsatz auch auf das Regelbeispiel bezieht.
  4. Aus der Prüfung, ob zwischen dem Grundtatbestand und dem Regelbeispiel ein einheitliches Tatgeschehen anzunehmen ist.
  1. Auf Tatbestände
  2. Analog auf Regelbeispiele
  3. Auf die Schuld
  4. Auf die Rechtswidrigkeit
  1. Die Aufhebung einer Umschließung durch gewaltsame Beseitigung eines dem Diebstahl entgegenstehenden Hindernisses
  2. Jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung
  3. Jedes Sich-Verstecken im Raum in einer Weise, die den Täter den Blicken arglos Eintretender entzieht.
  4. Aufhebung einer Umschließung durch gewaltsame Beseitigung eines dem Diebstahl entgegenstehenden Hindernisses und das darauffolgende Betreten fremder Räumlichkeiten
  1. Ein Schlüssel, der zum Tatzeitpunkt nicht vom Berechtigten zur Öffnung bestimmt ist.
  2. Gegenstände, die auf den Schließmechanismus einwirken.
  3. Ein Schlüssel, der nicht zur Öffnung bestimmt ist.
  4. Ein Schlüssel oder ähnliches Werkzeug, das auf den Schließmechanismus einwirkt, ohne zur Öffnung bestimmt zu sein.
  1. Folgt man der herrschenden Enklaventheorie, dann nein.
  2. Folgt man der faktischen Betrachtungsweise, dann ja.
  3. Folgt man der herrschenden Enklaventheorie, dann ja.
  4. Folgt man der faktischen Betrachtungsweise, dann nein.
  1. Die Prüfung eines Manifestationsaktes des Zueignungswillen i.R.d. objektiven Tatbestandes
  2. Der ausreichende Eventualvorsatz im subjektiven Tatbestand
  3. Die ausreichende bewusste Fahrlässigkeit im subjektiven Tatbestand
  4. Ein weitfassender Sachbegriff
  1. Eine Vermögensbetreuungspflicht
  2. Eine Fürsorgepflicht
  3. Ein Näheverhältnis zum Opfer
  4. Eine Amtsposition
  1. Sie macht sich nicht gem. § 242 strafbar, da sie nicht ihren eigenen Gewahrsam brechen kann.
  2. Sie macht sich gem. § 246 I strafbar.
  3. Sie macht sich gem. § 246 II strafbar.
  4. Sie macht sich gem. § 266 strafbar, da sie eine Vermögenbetreuungspflicht hat.
  5. Sie macht sich gem. § 242 strafbar, da sie den Gewahrsam des Filialleiters gebrochen hat.
  1. Ein Merkmal i.S.v. § 28 II
  2. Ein besonderes persönliches täterbezogenes Merkmal
  3. Ein strafschärfendes Merkmal
  4. Ein strafbegründendes Merkmal
  1. Die Spezialität
  2. Die Subsidiarität
  3. Die Konsumtion
  4. Die mitbestrafte Vortat
  5. Die mitbestrafte Nachtat

Dozent des Vortrages Zueignungsabsicht, Unterschlagung

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Wegnahme III. Subjektiver Tatbestand 2. Zueignungsabsicht ...

... obj. Umstände Vorsatz c.Irrtum, § 16 I analog d.Gewerbsmäßigkeit, § 243 I S.2 ...

... Regelbeispiel, § 243 1.Struktur von Regelbeispielen e.nach h.L. kein ...