Der Vortrag „ZPO Ref: § 21 – Klageänderung“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Vertiefung Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Was ist Voraussetzung für eine objektive allgemeine Klageänderung?
Wann liegt Sachdienlichkeit vor?
Wann bedarf es für eine Klageänderung weder einer Sachdienlichkeitsprüfung, noch einer Einwilligung des Beklagten?
Wann kann eine Klageänderung zulässig sein, obwohl der Beklagte weder ausdrücklich einwilligt, noch Sachdienlichkeit angenommen werden kann?
In welchen Fällen ergeht keine Sachentscheidung über den zuerst gestellten Antrag?
Was lautet die Kostenentscheidung im Tenor, wenn der Kläger zunächst 10.000 € einklagt, nachträglich die Klage auf 5000 € beschränkt und dann 2.500 € vom Gericht zugesprochen bekommt und im Übrigen die Klage abgewiesen wird?
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... Verbreitet wird unter der Klageänderung nur die objektive Klageänderung verstanden. Die subjektive Klageänderung ist unter § 15 dargestellt. Eine objektive Klageänderung liegt nur vor, wenn der Streitgegenstand sich nach Rechtshängigkeit ...
... Sachdienlich ist die Klageänderung, wenn die Fortsetzung des bisherigen Prozesses dem Beginn eines neuen Prozesses gegenüber Vorteile bringt. ...
... Vorliegen müssen indes die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen jeder Klage. Eine zwingende Prüfungsreihenfolge der einzelnen Voraussetzungen der Klageänderung gibt es nicht. Zur Vermeidung unnötigen Aufwands hat sich das nachstehende Prüfungsschema bewährt. Dieses bezieht neben den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Klageänderung auch die Frage nach den ...