Vermächtnis (§ 1939 i.V.m. §§ 2147 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vermächtnis (§ 1939 i.V.m. §§ 2147 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Zivilrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Auslegung: Vermächtnis oder Erbe
  • Fallbeispiel: Das laienhafte Testament
  • Gegenstand des Vermächtnisses
  • Fallbeispiel: Gerecht verteilt

Quiz zum Vortrag

  1. Der Erblasser kann durch ein Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
  2. Das Vermächtnis ist in § 1939 BGB geregelt.
  3. Der Erblasser kann durch ein Testament einem anderen, in dem er ihn als erben einsetzt, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
  4. Das Vermächtnis ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt.
  1. Das Erbe ist ein schuldrechtlicher Anspruch.
  2. Wenn Zuwendung des Vermögens oder eines Bruchteils, dann im Zweifel Erbe, auch wenn nicht so bezeichnet, § 2087 I BGB
  3. Wenn Zuwendung von einzelnen Gegenständen, dann im Zweifel Vermächtnis, auch wenn als Erbe bezeichnet, § 2087 II BGB
  4. Das Erbe ist ein sachenrechtlicher Anspruch.
  1. Kraft Verfügung von Todes wegen: Testament oder Erbvertrag
  2. Kraft Gesetz: Voraus des Ehegatten (§ 1932 BGB), der Dreißigste (§ 1969 BGB)
  3. Ein Vermächtnis kann nur durch Testament angeordnet werden.
  4. Ein Vermächtnis kann nur kraft Gesetzes angeordnet werden.
  1. Es bedeutet dass mehreren Personen derselbe Gegenstand vermacht wurde, § 2157 BGB.
  2. Hat der Erblasser die Quoten bestimmt, dann erhält jeder den für ihn bestimmten Anteil.
  3. Ist keine Quote bestimmt, erhält jeder Beschwerte den gleichen Anteil, § 2091 BGB.
  4. Hat der Erblasser die Quoten nicht bestimmt, so wirft der Testamentsvollstrecker eine Münze. Dem Gewinner wird der Gegenstand übereignet.
  5. Es bedeutet, dass einer Person mehrere Gegenstände vermacht wurden, § 2180 BGB.
  1. Ein bestimmter Nachlassgegenstand (Stückvermächtnis)
  2. Der Gattung nach bestimmter Gegenstand (Gattungsvermächtnis, § 2155 BGB)
  3. Einen von mehreren bestimmten Gegenständen (Wahlvermächtnis, § 2154 BGB)
  4. Eine dem Zweck nach bestimmte Leistung (Zweckvermächtnis, § 2156 BGB)
  5. Das gesamte Vermögen

Dozent des Vortrages Vermächtnis (§ 1939 i.V.m. §§ 2147 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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