Überblick Rechtsmittel und Rechtsbehelfe von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Überblick Rechtsmittel und Rechtsbehelfe“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Zivilrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Überblick Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
  • Die Berufung
  • Die Revision
  • Die Rechtsbeschwerde
  • Das Verbot der "reformatio in peius"
  • Fallbeispiel: Rechtsmittel
  • Falllösung: Rechtsmittel

Quiz zum Vortrag

  1. Rechtsmittel dienen der Korrektur von Urteilen und Beschlüssen.
  2. Rechtsmittel dienen der Überprüfung von Urteilen und Beschlüssen.
  3. Rechtsmittel dienen immer der weiteren Aufklärung des Sachverhalts.
  4. Rechtsmittel dienen ausschließlich der rechtlichen Überprüfung von Urteilen und Beschlüssen.
  1. Die angefochtene Entscheidung wird einem höheren Gericht vorgelegt.
  2. Die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung wird gehemmt.
  3. Die angefochtene Entscheidung wird außer Kraft gesetzt.
  4. Die angefochtene Entscheidung entfaltet zunächst volle Rechtskraft.
  1. Revision (§§ 542 - 566 ZPO)
  2. Sofortige Beschwerde (§§ 567 - 572 ZPO)
  3. Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (§ 338 ZPO)
  4. Erinnerung (§§ 573, 766 ZPO)
  1. Die Berufungsinstanz überprüft erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
  2. Die Berufungsinstanz überprüft erstinstanzliche Urteile des Landgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
  3. Die Berufungsinstanz überprüft erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts nur in rechtlicher Hinsicht.
  4. Die Berufungsinstanz überprüft alle Urteile in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
  1. Das Revisionsgericht überprüft Berufungsurteile nur in rechtlicher Hinsicht.
  2. Das Revisionsgericht überprüft erstinstanzliche Urteile in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
  3. Das Revisionsgericht überprüft alle Urteile in tatsächlicher Hinsicht.
  4. Das Revisionsgericht überprüft keine Urteile, sondern ist ein erstinstanzliches Gericht.
  1. Ein erstinstanzlicher Beschluss wird vom nächsthöheren Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft.
  2. Ein erstinstanzlicher Beschluss wird vom selben Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft.
  3. Ein Beschluss wird vom Revisionsgericht nur in rechtlicher Hinsicht überprüft.
  4. Ein erstinstanzliches Urteil wird vom nächsthöheren Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft.
  1. Bundesgerichtshof.
  2. Berufungsgericht.
  3. Amtsgericht.
  4. Landgericht.
  1. Eine Beschwer ist jede rechtlich nachteilige Entscheidung für die anfechtende Partei.
  2. Eine Beschwer ist jede rechtlich vorteilhafte Entscheidung für die anfechtende Partei.
  3. Eine Beschwer ist jede rechtlich nachteilige Entscheidung für die gegnerische Partei.
  4. Eine Beschwer ist jede rechtlich irrelevante Entscheidung für eine Partei.
  1. Das Urteil weist Fehler bei den Tatsachenfeststellungen auf.
  2. In dem Urteil wurde materielles oder formelles Recht unrichtigt angewandt.
  3. Auf Fehler im Urteil kommt es bei der Begründetheit eines Rechtsmittels nicht an.
  4. Das Urteil wurde einer Partei nciht ordnungsgemäß zugestellt.
  1. Unter dem Verbot der reformatio in peius versteht man, dass die anfechtende Partei nicht schlechter gestellt werden darf, als vor Einlegung des Rechtsmittels.
  2. Unter dem Verbot der reformatio in peius versteht man, dass die anfechtende Partei nicht besser gestellt werden darf, als vor Einlegung des Rechtsmittels.
  3. Unter dem Verbot der reformatio in peius versteht man, dass sich das erstinstanzliche Gericht nicht erneut mit dem Fall befassen darf.
  4. Unter dem Verbot der reformatio in peius versteht man, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzulegen, mit einem Verzicht endgültig beseitigt wird.

Dozent des Vortrages Überblick Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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