Testament (§ 1937 i.V.m. §§ 2064 ff., 2229 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Testament (§ 1937 i.V.m. §§ 2064 ff., 2229 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Zivilrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Definition und Arten des Testaments
  • Testierfähigkeit und persönliche Errichtung
  • Voraussetzungen an das eigenhändige Testament
  • Die außerordentlichen Testamente
  • Widerruf von Testamenten
  • Besonderheiten bei gemeinschaftlichen Testamenten
  • Fallbeispiel: Geschäftsmann unter Druck

Quiz zum Vortrag

  1. Das Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen und wird auch letztwillige Verfügung genannt, § 1937 BGB.
  2. Das Testament ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist.
  3. Das Testament ist eine beidseitige Verfügung von Todes wegen und wird auch letztwillige Verfügung genannt, § 1937 BGB.
  4. Das Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen und wird auch letztwillige Verfügung genannt, § 1637 BGB.
  1. Öffentliches Testament
  2. Eigenhändiges Testament
  3. Außerordentliches Testament
  4. Selbstständiges Testament
  1. Die Testierfähigkeit orientiert sich an der Geschäftsfähigkeit.
  2. Die Testierfähigkeit orientiert sich an der Rechtsfähigkeit.
  3. Die Testierfähigkeit orientiert sich an der Testierfähigkeit.
  4. Die Testierfähigkeit orientiert sich an der Geschäftstüchtigkeit.
  1. Hat der Erblasser nicht mit Vor-und Nachnamen unterschrieben, ist das Testament dennoch wirksam, wenn die Identität des Erblassers auf andere Weise feststellbar ist.
  2. Fehlt es an der Angabe von Ort und Zeit und entstehen deshalb Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments, ist es gültig, wenn der Nachweis anders erbracht werden kann.
  3. Hat der Erblasser nicht mit Vor-und Nachnamen unterschrieben, ist das Testament unwirksam.
  4. Fehlt es an der Angabe von Ort und Zeit und entstehen deshalb Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments, ist es ungültig.
  1. Vor dem Bürgermeister, § 2249 BGB
  2. Vor drei Zeugen, § 2250 BGB
  3. Auf See, § 2251 BGB
  4. Am Strand, § 2252 BGB
  1. Durch Vernichtung
  2. Durch Neuerrichtung
  3. Durch Widerruf eines Erben.
  4. Durch Abtretung.
  1. Das Berliner Testament ist in § 2269 BGB geregelt.
  2. Es sagt aus, dass zunächst der verbliebene Ehepartner Erbe des gesamten Vermögens wird, und erst durch seinen Tod wird der Dritte Erbe des gesamten Vermögens.
  3. Das Berliner Testament ist in § 2379 BGB geregelt.
  4. Es sagt aus, dass der Dritte sofort nach dem Tod eines Ehegatten das gesamte Vermögen erbt.

Dozent des Vortrages Testament (§ 1937 i.V.m. §§ 2064 ff., 2229 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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