Die Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Zivilrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Überblick und Abgrenzung zur Abtretung
  • Recht auf Zurückweisung
  • Abgrenzung zum Schuldabtritt
  • Einwendungen des Übernehmers
  • Fallbeispiel

Quiz zum Vortrag

  1. Bei der Schuldübernahme findet ein Schuldnerwechsel statt. Bei der Abtretung hingegen ein Gläubigerwechsel.
  2. Bei der Abtretung kommt ein Vertrag zwischen dem Alt- und dem Neugläubiger zustande. Bei der Schuldübernahme hingegen kommt der Vertrag zwischen dem Gläubiger bzw. dem Schuldner und dem Dritter zustande.
  3. Die Schuldübernahme stellt ein abstraktes Verfügungsgeschäft dar, welches unabhängig vom Kausalgeschäft ist. Die Abtretung hingegen ist abhängig vom Kausalgeschäft.
  4. Die Abtretung stellt ein abstraktes Verfügungsgeschäft dar, welches unabhängig vom Kausalgeschäft ist. Die Schuldübernahme hingegen ist abhängig vom Kausalgeschäft.
  5. Bei der Schuldübernahme kommt ein Vertrag zwischen dem Alt- und dem Neugläubiger zustande. Bei der Abtretung hingegen kommt der Vertrag zwischen dem Gläubiger bzw. dem Schuldner und dem Dritter zustande.
  1. Rechtsfolge der Schuldübernahme ist ein Schuldnerwechsel.
  2. Rechtsfolge der Schuldübernahme ist, dass der Altschuldner frei von seiner Leistungspflicht wird.
  3. Rechtsfolge der Schuldübernahme ist ein Gläubigerwechsel.
  4. Rechtsfolge der Schuldübernahme ist, dass der Neuschuldner frei von seiner Leistungspflicht wird.
  5. Rechtsfolge der Schuldübernahme ist, dass der Schuldner frei von seiner Leistungspflicht wird.
  1. Bei dem Schuldbeitritt tritt der Schuldner mit Zustimmung des Gläubigers an die Stelle des Altschuldners, der damit aus dem Schuldverhältnis ausscheidet
  2. Bei dem Schuldbeitritt kann der Gläubiger nicht frei entscheiden, von welchem Schuldner er eine Erfüllung verlangt, sondern ist an gewisse gesetzliche Vorgaben gebunden.
  3. Bei dem Schuldbeitritt tritt der Dritte neben den Altschuldner in das bestehende Schuldverhältnis.
  4. Da der Gläubiger das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Dritten trägt, ist im Zweifel bei der Auslegung eher ein Schuldbeitritt anzunehmen. Dieser belastet den Gläubiger nicht.
  1. Vertrag zwischen Gläubiger und Dritter.
  2. Vertrag zwischen Schuldner und Dritter.
  3. Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner.
  4. Bei der Schuldübernahme wird kein Vertrag geschlossen.

Dozent des Vortrages Die Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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