Das Gewährleistungsrecht im Übrigen – Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Das Gewährleistungsrecht im Übrigen – Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Zivilrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Schadensersatz
  • Das Zusammenspiel mit dem Schuldrecht AT
  • Arten des Schadensersatzes
  • Voraussetzungen für Pflichtverletzung
  • Voraussetzungen für Schadensersatz
  • Der kleine und große Schadensersatz
  • Fallbeispiel: Explosive Lektüre
  • Falllösung: Explosive Lektüre

Quiz zum Vortrag

  1. einen im Kaufrecht normierten Rückgriff auf die Normen des Schuldrecht AT.
  2. das Kaufrecht selbst.
  3. die Normen des BGB AT
  4. die Normen des Sachenrechts.
  1. Schadensersatz statt der Leistung.
  2. Schadensersatz wegen Leistungsverzögerung.
  3. Schadensersatz wegen sonstiger Rechtsgutverletzung
  4. Schadensersatz wegen Überteuerung der Kaufsache.
  5. Schadensersatz wegen sozial unverträglicher Unternehmensführung.
  1. auf das Nacherfüllungsschuldverhältnis.
  2. auf das ursprüngliche kaufrechtliche Schuldverhältnis.
  3. auf das Verfügungsgeschäft.
  4. auf das ursprüngliche werkvertragliche Schuldverhältnis.
  1. die Nacherfüllung nach Fristablauf erfolgt.
  2. die Nacherfüllung unmöglich ist.
  3. die Nacherfüllung fristgerecht, aber selbst mangelhaft erfolgt.
  4. die Nacherfüllung fristgerecht erfolgt.
  5. die Nacherfüllung in Abwesenheit des Käufers erfolgt.
  1. wegen Verzögerung der Leistung (§§ 280 I, II, 286) geltend machen.
  2. statt der Leistung (§§ 280 I, III) geltend machen.
  3. nach § 823 I verlangen.
  4. neben der Leistung nach § 280 I verlangen.
  1. statt der (ursprünglichen) Leistung (§§ 280 I, III) geltend machen.
  2. wegen Verzögerung der Leistung (§§280 I, II, 286) geltend machen.
  3. statt der (Nacherfüllungs-)Leistung (§§ 280 I, III) geltend machen.
  4. neben der Leistung aus § 280 I geltend machen.
  1. statt der (Nacherfüllungs-)Leistung (§§ 280 I, III) geltend machen.
  2. wegen Verzögerung der Leistung (§§280 I, II, 286) geltend machen.
  3. statt der (ursprünglichen) Leistung (§§ 280 I, III) geltend machen.
  4. aus § 823 I verlangen.
  1. der Verkäufer den Mangel bestreitet.
  2. es sich bei dem Kaufvertrag um ein Fixgeschäft handelte.
  3. der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert.
  4. die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist.
  1. ein Mangel bei Gefahrenübergang.
  2. die Pflichtverletzung in Form einer gescheiterten Nacherfüllung.
  3. ein Vertretenmüssen des Verkäufers hinsichtlich der gescheiterten Nacherfüllung.
  4. ein kausaler Schaden.
  5. eine Schädigungsabsicht des Verkäufers.
  1. der Verkäufer.
  2. der Käufer.
  3. der Hersteller.
  4. der Käufer und der Verkäufer.
  1. schon bei Fahrlässigkeit gegeben.
  2. erst bei Vorsatz gegeben.
  3. nur ab grober Fahrlässigkeit gegeben.
  4. unabhängig von Vorsatz und Fahrlässigkeit gegeben, solange ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien besteht.

Dozent des Vortrages Das Gewährleistungsrecht im Übrigen – Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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