Übersicht zum Arbeitsrecht (§ 611a BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Übersicht zum Arbeitsrecht (§ 611a BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Zivilrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Übersicht zum Arbeitsrecht
  • Pflichten des Arbeitgebers
  • Pflichten des Arbeitnehmers
  • Das fehlerhafte bzw. faktische Arbeitsverhältnis
  • Fallbeispiel: Der kranke Krankenpfleger
  • Falllösung: Der kranke Krankenpfleger

Quiz zum Vortrag

  1. Arbeitnehmer sind weisungsgebunden.
  2. Arbeitnehmer sind in der Erbringung ihrer Dienste organisatorisch, räumlich und zeitlich auf den Arbeitgeber angewiesen.
  3. Arbeitsverträge erfordern die Schriftform.
  4. Ein Dienstvertrag kann im Gegensatz immer jederzeit ohne Einhaltung von Kündigungsfristen gekündigt werden.
  1. Dienstvertrages.
  2. Werkvertrages.
  3. Geschäftsbesorgungsvertrages.
  4. Er ist kein Unterfall, sondern ein Vertrag eigener Art (sui generis).
  1. §§ 611 ff. BGB
  2. KSchG
  3. AGG
  4. EntgFG
  5. DienstVG
  1. § 92 BetrVG
  2. § 7 AGG
  3. § 670 BGB analog
  4. § 621 BGB
  1. Ein Arbeitsvertrag kann nur schriftlich wirksam gekündigt werden.
  2. Ein Arbeitsvertrag kann nur schriftlich wirksam geschlossen werden.
  3. Ein Arbeitsvertrag kann vom Arbeitgeber nur schriftlich wirksam, vom Arbeitnehmer hingegen formlos gekündigt werden.
  4. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann nur schriftlich wirksam geschlossen werden.
  1. Lohnzahlungspflicht
  2. Fürsorgepflicht
  3. Beschäftigungspflicht
  4. Urlaubsgewährung
  5. Treuepflicht
  1. Betriebsrisikolehre i.V.m. § 615 S.3 BGB
  2. Persönliche Leistungsverhinderung des AN
  3. Vom AG zu vertretende Unmöglichkeit
  4. Persönliche Leistungsverhinderung des AG
  5. Annahmeverzug des AN
  1. Arbeitnehmer A ist auf dem Weg zur Arbeit in einen Unfall verwickelt und kommt daher Stunden zu spät.
  2. Weil seine langjährige Lebenspartnerin mit dem gemeinsamen Kind in den Wehen liegt, verlässt Arbeitnehmer B schon vor Dienstende seinen Arbeitsplatz.
  3. Der Werksbus des Unternehmens U bleibt wegen eines Motorschadens auf dem Weg zur Produktionsstätte liegen, sodass die Arbeiter diese erst drei Stunden nach Schichtbeginn erreichen.
  4. Der junge Vater P geht für drei Monate in Elternzeit.
  5. Arbeitgeber A weigert sich, Arbeitnehmer B den Zugang zu seinem Arbeitsplatz zu ermöglichen, da er diesen seiner Meinung nach wirksam gekündigt hat. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage obsiegt jedoch B.
  1. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann bereits ab dem 1. Krankheitstag vom Arbeitgeber gefordert werden.
  2. Meldet sich der Arbeitnehmer in den ersten 4 Wochen seit Beschäftigungsbeginn arbeitsunfähig krank, hat er für den Zeitraum der Krankheitsdauer keinen Anspruch auf Lohnzahlung.
  3. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erst ab dem 4. Krankheitstag vom Arbeitgeber gefordert werden.
  4. Dauert die Arbeitsunfähigkeit nicht länger als 6 Wochen an, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld.
  1. Bei Vorliegen einer Störung, die aus der betrieblichen Sphäre kommt.
  2. Wenn die Betriebsstörung weder vom AG noch vom AN zu vertreten ist.
  3. Wenn durch die Lohnfortzahlung keine Existenzgefährdung des Betriebs zu befürchten ist.
  4. Wenn der Arbeitsvorgang selbst durch äußere Umstände, insb. technische Störungen unmittelbar beeinträchtigt ist.
  5. Wenn die Betriebsstörung vom AG zu vertreten ist.
  1. Betriebsrisiko
  2. Wirtschaftsrisiko
  3. Wegerisiko
  4. Witterungsrisiko
  1. Weihnachtsgeld ist ein Fall der betrieblichen Übung.
  2. Für die Entstehung eines Anspruchs auf Weitergewährung muss eine Leistung nach der Rechtsprechung des BAG mind. dreimal vorbehaltslos an die gesamte Belegschaft gewährt werden.
  3. Nach Ansicht der Literatur entsteht ein Anspruch auf die Leistung mit dem Vertrauen des Arbeitnehmers auf Fortsetzung des bisherigen Übung gem. § 242 BGB (Vertrauenshaftungstheorie).
  4. Für die Entstehung eines Anspruchs auf Weitergewährung genügt es nach der Rechtsprechung des BAG bereits, wenn eine Leistung einmal vorbehaltslos an die gesamte Belegschaft gewährt wird und diese auf die Weitergewährung vertrauen durfte.
  5. Eine betriebliche Übung muss nach den Vorschriften zum Arbeitnehmerschutz mind. dreimal im Jahr durchgeführt werden.
  1. Wenn durch die Leistung eine Existenzgefährdung des Unternehmens eintreten könnte.
  2. Wenn der Arbeitgeber die Leistung unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt hat.
  3. Wenn der Arbeitgeber bei der Leistungserbringung zum Ausdruck bringt, dass er keinen Verpflichtungswille hat.
  4. Wenn es sich nicht um eine Leistung, sondern nur um eine Vergünstigung handelt.
  1. Ihn treffen besondere, unabdingbare Schutz- und Fürsorgepflichten, die über das gewöhnliche Maß des § 241 II BGB hinausgehen.
  2. Ihn trifft eine Pflicht zur Krankenfürsorge und Schutzmaßnahmen.
  3. Die Schutz- und Fürsorgepflichten sind unabdingbar.
  4. Die Schutz- und Fürsorgepflichten sind im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) abschließend geregelt.
  1. Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber wegen Personenschaden sind grundsätzlich ausgeschlossen.
  2. Bei Sachschäden haftet der Arbeitgeber verschuldensunabhängig auf Aufwendungsersatz.
  3. Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber wegen Personenschaden sind bei reinen Wegeunfällen ausgeschlossen.
  4. Eine Ausnahme vom Haftungsausschluss des Arbeitgebers gilt bei Personenschäden für die Zahlung von Schmerzensgeld.
  5. Bei Sachschäden haftet der Arbeitgeber mit Ausnahme von leichter Fahrlässigkeit auf Aufwendungsersatz.
  1. Ihm können im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers jederzeit auch tätigkeitsfremde Tätgkeiten übertragen werden.
  2. Der Inhalt seiner Arbeitspflicht ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und wird konkretisiert durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers.
  3. Bei der Arbeitspflicht handelt es sich um eine absolute Fixschuld.
  4. Aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers folgt eine Verschwiegenheitspflicht.
  1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können dadurch im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass Änderungen der Tätigkeit des Arbeitnehmers und des Arbeitsortes möglich sind.
  2. Ihrer Vereinbarung sind durch die Ausübungskontrolle des Weisungsrechts nach billigem Ermessen gem. § 106 GewO Grenzen gesetzt.
  3. Die Versetzung muss in eine gleichwertige Tätigkeit erfolgen.
  4. Eine Unzulässigkeit kann nur aus der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB folgen.
  1. ...tritt eine Haftungsmilderung zugunsten des Arbeitnehmers ein.
  2. ...haftet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber nicht für leichte Fahrlässigkeit.
  3. ...tritt eine Haftungsmilderung zugunsten des Arbeitgebers ein.
  4. ...haftet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
  5. ...haftet der Arbeitnehmer auch Dritten gegenüber privilegiert.
  1. Grund für den innerbetrieblichen Schadensausgleich ist, dass der Arbeitgeber das arbeitsspezifische Risiko durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen besser als der Arbeitnehmer steuern kann.
  2. Der Schaden muss durch eine betrieblich veranlasste Tätigkeit entstanden sein.
  3. Er betrifft die Haftungsverteilung im Rahmen der Rechtsfolge, wobei § 254 BGB analog Anwendung findet.
  4. Der Schaden muss durch eine gefahrgeneigte Tätigkeit entstanden sein.
  5. Der Schaden muss im Rahmen einer vom Arbeitgeber übertragenen Aufgabe eingetreten sein.
  1. Tod des Arbeitnehmers
  2. Fristablauf bei befristetem Arbeitsvertrag
  3. Kündigung
  4. Aufhebungsvertrag
  5. Tod des Arbeitgebers
  1. Es handelt sich um ein Arbeitsverhältnis, das nichtig oder durch Anfechtung rechtsunwirksam ist, der Arbeitnehmer seine Arbeit aber bereits aufgenommen hat.
  2. Die sich normalerweise anschließende bereicherungsrechtliche Rückabwicklung würde angesichts der zahlreichen, wechselseitigen Ansprüche zu unbilligen Ergebnissen führen.
  3. Ausnahmsweise ist das Arbeitsverhältnis erst ex nunc ab der Anfechtungserklärung unwirksam.
  4. Die Anfechtung steht in ihrer Wirkung in diesem Fall der fristlosen Kündigung gleich.
  5. Bei bereits erfolgter Invollzugsetzung des Arbeitsverhältnisses tritt die Unwirksamkeit ex tunc ein.
  1. Fragen zu Vorstrafen, sofern sie für das Arbeitsverhältnis relevant sind
  2. Fragen zur Schwerbehinderung (BAG)
  3. Fragen zu Vorstrafen generell
  4. Fragen zur Schwangerschaft
  5. Fragen zur Schwangerschaft nur, sofern die ver­ein­bar­te Tätig­keit während der Schwan­ger­schaft we­gen ei­nes mut­ter­schutz­recht­li­chen Beschäfti­gungs­ver­bo­tes überhaupt nicht ausgeübt werden kann (BAG)

Dozent des Vortrages Übersicht zum Arbeitsrecht (§ 611a BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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