Zeugen: Pflichten und Rechte von RA Wolfgang Bohnen

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Zeugen: Pflichten und Rechte“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafprozess - Das Ermittlungsverfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Pflichten und Rechte
  • Verstoß gegen § 52 III
  • Ausnahme vom BVV nach § 252
  • Reichweite des BVV bei mehreren Angeklagten

Quiz zum Vortrag

  1. Der Richter.
  2. Der Staatsanwalt.
  3. Der Polizist.
  4. Der Verdeckte Ermittler.
  1. Die Pflicht zur Wahrheit.
  2. Die Pflicht zur Aussage.
  3. Die Pflicht vor Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft zu erscheinen, soweit der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.
  4. Die Pflicht zur Duldung bestimmter Untersuchungshandlungen.
  5. Die Pflicht bei der Polizei zu erscheinen.
  1. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist umfassender.
  2. Der Normzweck unterscheidet sich.
  3. Das Auskunftsverweigerungsrecht ist umfassender.
  4. Einziger Unterschied ist, dass sich § 52 und § 55 an unterschiedliche Adressaten richtet.
  1. Spontanäußerungen.
  2. Äußerungen aus einer informatorischen Befragung.
  3. Äußerungen aus Vernehmungen.
  4. Nur Aussagen aus staatsanwaltlichen Vernehmungen.
  1. Die Vorschrift enthält dem Wortlaut nach ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot für unstatthafte Protokollverlesungen.
  2. Die Vorschrift beinhaltet ein umfassendes Beweisverwertungsverbot, d.h. sie gilt auch für den Vernehmungsbeamten.
  3. Die Vorschrift ist eine reine Ordnungsvorschrift.
  4. Die Vorschrift kann durch eine Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten umgangen werden.
  1. Nein, es liegt keine Vernehmung vor.
  2. Nein, soweit er den Zeugen zuvor belehrt hat, kann er gehört werden.
  3. Nein, § 252 StPO beinhaltet nur ein Verlesungsverbot von Urkunden und kein Vernehmungsverbot von Verhörspersonen.
  4. Ja.
  1. Ja, weil § 52 StPO die Familienbande schützt.
  2. Nein, weil lediglich der Zeuge selbst vor Gewissenskonflikten geschützt wird.
  3. Ja, aber § 52 StPO ist lediglich eine Ordnungsvorschrift.
  4. Es muss differenziert werden. Bei der Aussage des Verlobten wird der Rechtskreis nicht tangiert, bei allen anderen schon.
  1. Eine förmliche und protokollierte Anhörung eines Zeugen.
  2. Jede Anhörung eines Zeugen durch einen Ermittlungsbeamten.
  3. Ein Auskunftsverlangen, das dem Zeugen kundgetan wird.
  4. Jede Anhörung eines Zeugen durch einen Amtsträger.
  1. Personalbeweis vor Urkundsbeweis.
  2. Urkundsverlesungen sind Ausnahmen.
  3. Urkundsbeweis vor Personalbeweis.
  4. Personen sind besser.
  1. Der Schutz der Familie.
  2. Das Verfahren zu beschleunigen.
  3. Der Schutz des Angeklagten.
  4. Der Schutz des Beschuldigten.
  1. Bei der richterlichen Vernehmung sind grundsätzlich alle Beteiligten anwesend. Es ist auch die StA, der Beschuldigte und der Verteidiger des Beschuldigten anwesend.
  2. Bei der richterlichen Vernehmung steht dem Beschuldigten ein Fragerecht zu.
  3. Einziger Unterschied liegt in der Person, die die Vernehmung durchführt.
  4. Bei der richterlichen Vernehmung gibt es eine Protokollierungspflicht, bei der Vernehmungen durch die StA nicht.

Dozent des Vortrages Zeugen: Pflichten und Rechte

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Pflichten: Erscheinen vor StA u Richter, § 161a III Wahrheitspflicht, ggf. Eid, Zeuge wird nach ...

... Scheidung oder Auflösung fort, Nr. 3 = Verwandte oder Verschwägerte Nach § 52 III 1 ...

... gefasst: bei förmlichen und protokollierten Anhörungen, bei informatorischen Befragungen (anders als beim Beschuldigten), bei Spontanäußerungen ...

... Beruhen = Wenn im SV keine Hinweise enthalten sind, gehen Sie von Unkenntnis aus ...

... sondern zumeist in HV, wenn er dort sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Frage dann, wie und ob seine frühere Aussage verwertet werden kann (Angaben, die Zeuge in Vernehmungen gemacht hat, ...

... zu dem Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung durch Kowalski vernommen worden. Später verlobt sie sich mit Kowalski und verweigert in der Hauptverhandlung ...

... die HV, § 252 Vor. § 252 (1) Zeugnisverweigerungsberechtigter Z, gleichgültig wann R ...

... Rolle als Zeuge oder Mitbeschuldigte. Informatorische Befragung steht Vernehmung gleich! Keine Vernehmung: Spontanäußerung ...

... Sagt trotz Belehrung aus. In HV verweigert sie die Aussage. Können die Vernehmungsprotokolle und der Polizist bzw. ...

... 250 (2) Verlesungsverbot für Urkunden ergibt sich auch aus § 252 BVV bezüglich aller Urkundsbeweise, auch richterliche Protokolle BVV § 252 gilt auch für einen Entlastungsbeweis (3) BVV bzgl. POL + StA als Vernehmungsbeamte ...

... In HV verweigert sie die Aussage. Können das richterliche Vernehmungsprotokoll und der Richter ...

... Ausnahme vom BVV nach § 252: Richter als Zeuge vom Hörensagen ist möglich, soweit Recht § 52 bereits bestand und ordnungsgemäße ...

... Richter kann als Zeuge vom Hörensagen als B-mittel herangezogen werden, soweit er ordnungsgemäß belehrt hat und ...

... § 252 (4) Folge: Problem, Freiwilligkeit und Kenntnis der Tragweite: Fall: V nimmt sexuelle Handlung an 20 jähriger T vor. Als ...

... als Verlobte vernommen worden und hatte aus eigenem Entschluss Angaben gemacht. Im Strafverfahren gegen Kowalski zu demselben Themenkomplex verweigert sie die Aussage. Kann Zivilrichter als Zeuge vom Hörensagen ...

... Beweisverbote im Hinblick auf die HV, § 252 ...

... Lehmann sich vorübergehend nach Frankreich "abgesetzt" hatte. Muss Elvira, Kowalski's Verlobte, in der Hauptverhandlung gegen Lehmann aussagen, auch wenn sie dies nicht ...

... Reichweite des BVV Fall: Zeuge ist trotz Ladungsversuch nicht erreicht worden. Ist Urkundsbeweis möglich? Gericht beschließt (§ 251 III) ...