Zeugen, Durchsuchung, Eingriff in die Telekommunikation von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Zeugen, Durchsuchung, Eingriff in die Telekommunikation“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „StPO: Examensrelevante Zusatzfragen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rechte nach §§ 53, 53a
  • Rechte nach § 54
  • Rechte nach § 55
  • Durchsuchung und Beschlagnahmung
  • Beschwerende Maßnahmen
  • Beweisverwertungsverbote
  • Sicherstellung und Beschlagnahme
  • Eingriff in die Telekommunikation
  • Voraussetzungen
  • Zufallsfunde
  • Mithörfall
  • Zugriff auf E-Mails
  • Lauschangriff
  • Krankenhausfall

Quiz zum Vortrag

  1. Hat das Gericht die Anordnung getroffen, ist Beschwerde gemäß § 304 StPO zu erheben.
  2. Wurde die Anordnung von Polizei oder Staatsanwaltschaft getroffen, ist mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung die Anordnung gemäß § 98 Abs. 2 StPO in analoger Anwendung zu überprüfen.
  3. Wurde die Anordnung von Polizei oder Staatsanwaltschaft getroffen, kann die Maßnahme mangels gesetzlicher Grundlage nicht überprüft werden.
  4. Wurde die Anordnung von der Polizei getroffen, so ist die Anordnung im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog von den Verwaltungsgerichten überprüfbar.
  5. Die Anordnung einer Hausdurchsuchung kann, zumindest wenn die Hausdurchsuchung bereits vollzogen worden ist, nicht mehr überprüft werden. Die Maßnahme hat sich erledigt, somit besteht beim Beschwerten kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
  1. Nein, ein Beweisverwertungsverbot ist immer die Ausnahme. Ein Beweisverwertungsverbot käme in Betracht, wenn dieses Beweismittel auch rechtmäßig nicht zu erlangen gewesen wäre.
  2. Ja, da hier ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vorliegt und auch die Voraussetzungen der Schranke gemäß Art. 13 Abs. 2 GG nicht eingehalten wurden. Ein Beweisverwertungsverbot muss die Folge eines konsequenten Grundrechtsschutzes sein.
  3. Nein, die §§ 102 ff. StPO beinhalten kein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot.
  4. Ja, die rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung stellt einen Verstoß gegen § 136a Abs. 1 StPO dar, der gemäß § 136 a Abs. 3 StPO ein ausdrückliches Beweisverwetungsverbot enthält.
  1. Der B ist verdächtig, Cannabis in seiner Wohnungs anzubauen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG). Der ermittelnde Kommissar K1 kann Richter R allerdings nicht davon überzeugen, eine Wohnungsdurchsuchung bei B anzuordnen. Als K1 erfährt, dass in der Stadt mehrere Juweliere ausgeraubt wurden, überzeugt er den in dieser Sache ermittelnden K2, der ihm noch "einen Gefallen schuldet", dem Richter vorzuspielen, B sei in der Raubsache verdächtig. Dadurch will K1 eine Durchsungsanordnung erlangen, um einen Zufallsfund der Drogen zu provozieren. Tatsächlich erlangt K2 auf diese Weise die Durchsuchungsanordnung. Bei der Durchsuchung wirken K1, K2 und fünf weitere Drogenfahnder mit. Die Polizisten finden keine Raubesbeute, aber das Cannabisgewächshaus und beschlagnahmen Pflanzen sowie Geräte.
  2. Der B ist verdächtig, mehrere Juweliere ausgeraubt zu haben. Bei den Ermittlungen verdichten sich Tatsachen, die darauf hindeuten, dass B die Beute in der Wohnung seiner Mutter M versteckt hat. Richter R ordnet deshalb gemäß §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung der Wohnung der M an. Die Polizisten finden dort nicht die Beute, aber einen Brief des B an M, in dem er ihr von der Tat erzählt. Die Polizisten beschlagnahmen den Brief.
  3. Der B ist verdächtig, mehrere Juweliere ausgeraubt zu haben. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO ordnet Richter R eine Hausdurchsuchung bei B an, weil er vermutet, in dessen Wohnung die Beute oder zumindest Teile davon zu finden. Die Polizisten, die die Durchsuchung vornehmen, finden zwar nicht die Beute des Raubes, entdecken aber ein aufwendig betriebenes und ausgestattetes Cannabisgewächshaus im Wintergarten des B (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG). Die Polizisten beschlagnahmen die dazugehörigen Pflanzen und Geräte.
  4. Der B ist verdächtig, mehrere Juweliere ausgeraubt zu haben. Bei den Ermittlungen verdichten sich Tatsachen, die darauf hinweisen, dass B die Beute in seiner Wohnung versteckt hat. Richter R ordnet gemäß §§ 102, 105 StPO die Durchsuchung der Wohnung des B an. In der Wohnung finden die Beamten zwar nicht die Beute des Raubes, aber einen ausgedruckten Chatverlauf zwischen B und seiner Verlobten V, in dem B der V von dem Raub berichtet. Die Polizisten beschlagnahmen den ausgedruckten Chatverlauf.
  1. In einem Telefongespräch stellt sich heraus, dass der N, gegen den nicht ermittelt wird, einen Raub bei einem Juwelier begangen hat.
  2. In einem Telefongespräch erzählt B, er habe in letzter Zeit häufig im Supermarkt Zigaretten gestohlen.
  3. In einem Telefongespräch stellt sich heraus, dass der N, gegen den nicht ermittelt wird, im Supermarkt CDs und DVDs gestohlen hat.
  4. In einem Telefongespräch stellt sich heraus, dass der N, gegen den nicht ermittelt wird, im Supermarkt CDs und DVDs gestohlen hat. Er verrät auch, wo er die Beute versteckt hat. Die Polizei beschlagnahmt die Beute und will diese als Beweis gegen N verwenden.
  5. In einem Telefongespräch stellt sich heraus, dass der N, gegen den nicht ermittelt wird, um dem B bei dessen Mord zu helfen, ein Auto aufgebrochen, den B vom Tatort abgeholt und das Auto anschließend wieder "zurückgegeben" hat.
  1. Bei Gefahr im Verzug dürfen auch die Staatsanwaltschaft und die Polizei die Telekommunikationsüberwachung anordnen.
  2. Die Telekommunikation darf überwacht werden, auch wenn andere Ermittlungsmaßnahmen gleich geeignet sind, den Sachverhalt zu erforschen und den Aufenthaltsort des Beschuldigten zu ermitteln. Die Ermittlungspersonen haben hier einen Einschätzungsspielraum bezüglich der Wahl der Mittel.
  3. Die Telekommunikationsüberwachung darf, außer bei Gefahr im Verzug, nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden.
  4. Die Telekommunikation darf nur dann überwacht werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos ist.
  5. Es darf nur die Telekommunikation des Beschuldigten oder von Personen, denen sich der Beschuldigte zur Telekommunikation bedient, überwacht werden.
  1. Bei Gefahr im Verzug darf der vorsitzende Richter der Staatsschutzkammer den Großen Lauschangriff selbst anordnen. Die Anordnung muss aber binnen drei Tagen von der Strafkammer bestätigt werden.
  2. Er ist nur rechtmäßig, wenn eine Katalogtat gemäß § 100a Abs. 2 StPO
  3. Bei Gefahr im Verzug darf der vorsitzende Richter der Staatsschutzkammer den Großen Lauschangriff selbst anordnen.
  4. Bei Gefahr im Verzug darf der Staatsanwalt den Großen Lauschangriff selbst anordnen.
  5. Der Große Lauschangriff darf nur durch die Staatsschutzkammer des Gerichts angeordnet werden.
  1. B sendet eine E- Mail, in der er von einer Straftat schreibt, an E.
  2. B ruft E an. Als sich der Anrufbeantworter meldet, legt B das Telefon beiseite, irrtümlicherweise legt er aber nicht auf. Im Raum befindet sich sein Freund A. Beide unterhalten sich nun über einen Bandendiebstahl, an dem sie mitgewirkt haben. Aufgrund der immernoch "stehenden" Telefonverbindung wird das Telefonat auf dem Anrufbeantworter des E aufgezeichnet.
  3. B telefoniert mittels eines Internettelefondienstes mit A, hierbei trägt er Kopfhörer. A hat vor kurzem einen Raub begangen und erzählt hiervon. Während des Gesprächs stöpselt B die Kopfhörer aus und schaltet das Gespräch auf seine Lautsprecherboxen um. So hört seine Freundin F im Nebenzimmer das Gespräch mit. F soll später als Zeugin vom Hörensagen über das Gespräch vernommen werden.
  4. Die E- Mail, die B an E gesendet hat, wird von E, nachdem dieser sie gelesen hat, im E- Mail Postfach abgelegt und gespeichert.
  1. B wird in der Laube seines Schrebergartens, in der er sich häufig abends zur Entspannung aufhält, abgehört.
  2. B wird während seiner Campingferien in seinem Wohnwagen abgehört.
  3. B wird an seinem Arbeitsplatz mit technischen Mitteln abgehört.
  4. B wird in seinem PKW, mit dem er täglich zur Arbeit fährt und Einkäufe erledigt, abgehört.

Dozent des Vortrages Zeugen, Durchsuchung, Eingriff in die Telekommunikation

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 55 §§ 53, 53a - keine Belehrungspflicht enthalten, somit auch kein BVV (z.B. Arzt sagt aus, ...

... Art. 13, 2 GG Richtervorbehalt in Art. 13 GG und ...

... (1) beschwerende Maßnahmen, richterl. Beschluss §§ 304 ff., Beschwerde POL/StA, Maßnahme § 98 II analog - (2) BVV: Weimarfall Grundsatz: ...

... § 97 Verstoß GG § 97 ...

... Folge von Verfahrensfehlern: BEV BVV Grundsatz: Rechtsfehlerhafte Durchsuchungen führen nicht zu einem ...

... Form von Zeichen, Sprache, Bildern, Tönen - auch Überwachung von E-Mails und elektronische Briefkästen und Handys - Verordnung über ...

... ff 9. Voraussetzungen: (1) Verdacht einer Katalogtat, § 100a - (2) Subsidiaritätsgrundsatz, Erforschung SV od. Aufenthaltsermittlung auf andere Weise ...

... Tat - Dritte Person - eigene Katalogtat verwertbar - keine Katalogtat nur verwertbar, soweit Tat im ...

... Phase 2, Phase 3, Phase 4 - Absenden einer Nachricht bis Empfang auf Speicher des Providers - Ruhen einer Nachricht auf Speicher des ...

... StA innerhalb der Wohnung § 100 c Katalogtaten, § 100 c II Verhältnismäßigkeit - unverhältnismäßig erschwert ...

... und deren Hilfsbeamte möglich. Die Durchsuchung kann verschiedene Zwecke haben, sie kann einerseits zur Auffindung von Beweismitteln dienen, andererseits zum Zwecke der Ergreifung des Verdächtigen. (10) Telefonüberwachung: Auch die Telefonüberwachung stellt einen gravierenden Eingriff in Grundrechte dar. Nach § 100a ist eine solche Maßnahme nur möglich bei dem Verdacht der dort genannten Straftaten. Eine Anordnung ist auch hier nur durch den Richter bzw. die Staatsanwaltschaft, nicht aber durch Hilfsbeamte möglich (§ 100b). Weitere Maßnahmen im Überblick: Einrichten von Kontrollstellen § 111, Steckbrief § 131, Zwangsweise Beobachtung §§ 81 ff. Leichenschau §§ 87 ff., Rasterfahndung §§ 98a, Netzfahndung § 163d, Festhalten von Störern § 164, Datenabgleich § 98c, Polizeiliche Beobachtung §163e, Lauschangriff §§ 100c ff, Einsatz verdeckter Ermittler 110a ff.. Im Rahmen der Ermittlungstätigkeit kommt es zum Zwecke der Gewinnung von Beweismitteln zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten. Gleichgültig, wer die Vernehmungen durchführt (Polizei, Staatsanwaltschaft oder ...