Tenorierungsübungen, Änderung der Sach-und Rechtslage, Widerspruchsbescheid von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Tenorierungsübungen, Änderung der Sach-und Rechtslage, Widerspruchsbescheid “ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 19.0 Tenorierungsübungen
  • 20.0 Nachholung der Begründung / Nachschieben von Gründen
  • 20.1 Nachholung der Begründung
  • 20.2 Nachschieben von Gründen
  • 21.0 Änderung der Sach- und Rechtslage (be-hördl./gerichtl. Verfahren)
  • 21.1 Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt bei An-fechtungsklagen
  • 21.2 Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt bei Verpflichtungsklagen
  • 22.0 Widerspruchsbescheid / Abhilfebescheid

Quiz zum Vortrag

  1. § 113 I 2 VwGO
  2. § 123 VwGO
  3. § 113 IV VwGO
  4. § 113 I 4 VwGO
  5. § 113 V 2 VwGO
  1. Das Nachholen der Begründung betrifft die formelle Rechtmäßigkeit einer Verfügung, das Nachschieben von Gründen die materielle Rechtmäßigkeit.
  2. Es gibt keinen Unterschied.
  3. Nachgeholt werden Begründungen vorprozessuell, nachgeschoben während eines laufenden Gerichtsprozesses.
  4. Es gibt den Begriff „Nachholen der Begründung“ nicht, es muss immer korrekterweise „Nachschieben von Gründen“heißen.
  5. Es gibt den Begriff „Nachschieben von Gründen“ nicht, es muss immer korrekterweise „Nachholen der Begründung“heißen.
  1. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das LG ... verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
  2. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das LG ... verwiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  3. Die Beklagte wird verpflichtet an den Kläger 1000 € zu bezahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Die Beklagte wird verpflichtet an den Kläger 1000 € zu bezahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
  5. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das AG ... verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
  1. Das VG entscheidet den Herausgabeanspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, trennt den Amtshaftungsanspruch ab und verweist diesen vor das zuständige LG.
  2. Das VG entscheidet den Herausgabeanspruch und den Amtshaftungsanspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten.
  3. Das VG verweist die Klage insgesamt an das zuständige LG.
  4. Das VG entscheidet, ob ein Folgenbeseitigungsanspruch vorliegt und verweist dann die Klage insgesamt an das zuständige LG.
  1. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung.
  2. Bis zum Beginn des Widerspruchsverfahrens.
  3. Bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens.
  4. Bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung.
  5. Bis zur Klageerhebung.
  1. Die Erlassumstände müssen zum Zeitpunkt des Erlasses vorgelegen haben.
  2. Das Wesen des Verwaltungsaktes darf nicht verändert werden.
  3. Das Nachschieben darf nicht zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Rechtsschutzes führen.
  4. Die Rechtsgrundlage darf nicht einfach ausgetauscht werden.
  1. Auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung.
  2. Auf den Zeitpunkt des Ersterlasses einer Verfügung.
  3. Auf den Zeitpunkt der letzten mündliche Verhandlung.
  4. Auf den Zeitpunkt der Klageerhebung.
  1. Auf den Zeitpunkt der letzten mündliche Verhandlung.
  2. Auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung.
  3. Auf den Zeitpunkt des Ersterlasses einer Verfügung.
  4. Auf den Zeitpunkt der Klageerhebung.
  1. Auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung.
  2. Auf den Zeitpunkt des Ersterlasses der Verfügung.
  3. Auf den Zeitpunkt der letzten mündliche Verhandlung.
  4. Auf den Zeitpunkt der Klageerhebung.
  1. Auf den Zeitpunkt der letzten mündliche Verhandlung.
  2. Auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung.
  3. Auf den Zeitpunkt, in dem erstmals der Erlass des Verwaltungsaktes versagt wurde.
  4. Auf den Zeitpunkt der Klageerhebung.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Dienstaufsichtsbeschwerde
  3. Petitionen
  4. Schlichte Gegenvorstellung
  5. Fachaufsichtsbeschwerde
  1. Ja, z.B. die die Anordnung der sofortigen Vollziehung.
  2. Ja, aber dann ist der Widerspruchsbescheid falsch.
  3. Nein.
  4. Nur bei der Rechtbehelfsbelehrung kommt es im Vergleich zum Urteil zu einem anderen Tenor.
  1. Nein, es fehlt an einer Regelung.
  2. Ja, das sagt schon der Name.
  3. Nein, der Petitionsbescheid ist keine hoheitliche Maßnahme.
  4. Nein, der Petitionsbescheid ist nicht auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts angesiedelt.
  5. Nein, der Petitionsbescheid ist eine abstrakt generelle Regelung.
  1. Dienstaufsichtsbeschwerde
  2. Petition
  3. Gegendarstellung
  4. Widerspruch
  5. Allgemeine Leistungsklage

Dozent des Vortrages Tenorierungsübungen, Änderung der Sach-und Rechtslage, Widerspruchsbescheid

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Der Rechtsstreit wird an das Landgericht verwiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der ...

... behördlichen Entscheidung -  Ausnahme: VA mit Dauerwirkung Rückausnahme: § 35 VI ...