Der Vortrag „Rechtswidrigkeit: Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Das vollendete Begehungsdelikt“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welche Meinungen werden zum Ursprung des § 193 StGB von wem vertreten?
Welche der folgenden Aussagen treffen zu?
Wie begründet die h. M., dass die allgemeinen Rechtfertigungsgründe vor dem Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen geprüft werden?
Welche der folgenden Beispiele sind rechtlich anerkannte Interessen, die nach § 193 StGB wahrgenommen werden dürfen?
Welche Überlegungen müssen in die Bewertung der Angemessenheit der Äußerung miteinbezogen werden, wenn es sich um eine Äußerung im öffentlichen Meinungskampf handelt?
Wie werden Formalbeleidigung, Schmähkritik und Verleumdung abgegrenzt?
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