Rechtswidrigkeit: Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Rechtswidrigkeit: Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Das vollendete Begehungsdelikt“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Wahrnehmung berechtigter Interessen
  • Ursprung des § 193 StGB
  • Anwendbarkeit des § 193 StGB
  • § 187 StGB Verleumdung
  • § 189 StGB Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
  • Wahrnehmung rechtlich anerkannter Interessen
  • Objektive Erforderlichkeit der Äußerung
  • Angemessenheit der Äußerung
  • Fallbeispiel: Nachforschungspflicht
  • Subjektives Rechtfertigungselement
  • Fallbeispiel: Der Spitzel
  • Falllösung: Der Spitzel

Quiz zum Vortrag

  1. § 193 StGB stellt einen Unterfall des erlaubten Risikos dar. (Minderansicht)
  2. § 193 StGB stellt eine Ausprägung der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 GG dar. (BGH)
  3. § 193 StGB folgt dem Prinzip der Interessenabwägung, dass durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung mitgeprägt wird, wenn es sich um Problematiken der öffentlichen Meinungsbildung handelt. (h. M.)
  4. § 193 StGB stellt einen Unterfall des erlaubten Risikos dar. (h. M.)
  1. § 193 StGB normiert verschiedene Fälle, in denen Ehrverletzungen gerechtfertigt sein können.
  2. Der spezielle Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB ist ein Einfallstor für grundrechtliche Erwägungen in der Klausur.
  3. Eine Verleumdung ist grundsätzlich mit der Verfolgung eines berechtigten Zwecks unvereinbar.
  4. Rechtlich anerkannte Interessen können im Rahmen des § 193 StGB ausschließlich das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht zur Strafanzeige sein.
  1. Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe werden zuerst geprüft, da sie weitreichender sind.
  2. Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe werden grundsätzlich immer zuerst geprüft.
  3. Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe werden zuerst geprüft, da eine Wahrnehmung berechtigter Interessen nur selten anzunehmen ist.
  4. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen stellt nur einen sog. „Auffangrechtfertigungsgrund“ dar.
  1. der Kampf um das Recht
  2. täterfremde Interessen, soweit die Wahrnehmung als zuständiger Vertreter erfolgt
  3. öffentliche Interessen
  4. eine Formalbeleidigung
  1. Für die Funktionsfähigkeit der Demokratie hat die Meinungsfreiheit eine überragende Bedeutung.
  2. Je größer der Belang der diskutierten Frage für die Öffentlichkeit, desto weiter wird die Meinungsfreiheit ausgelegt.
  3. Je kleiner der Adressatenkreis, desto höher die Anforderungen an die Angemessenheit der Äußerung.
  4. Je größer der Adressatenkreis, desto höher die Anforderungen an die Angemessenheit der Äußerung.
  1. Eine Verleumdung ist die Behauptung einer Tatsache wider besseren Wissens.
  2. Eine Schmähkritik ist eine Meinungsäußerung mit dem Ziel der Herabwürdigung
der Person.
  3. Eine Formalbeleidigung ist eine Beleidigung, die sich aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen ergibt.
  4. Eine Schmähkritik ist die Behauptung einer Tatsache wider besseren Wissens.

Dozent des Vortrages Rechtswidrigkeit: Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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