Fortsetzung: Vollstreckungsgegenklage von Prof. Dr. iur. Bernd Banke

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Fortsetzung: Vollstreckungsgegenklage“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Zwangsvollstreckungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vollstreckungsgegenklage gem. §767 ZPO
  • Fall: Tante Käthe strikes back
  • > Zulässigkeit
  • > Begründetheit
  • > Abwandlung
  • Keine Präklusion nach § 767 II ZPO

Quiz zum Vortrag

  1. Wenn der Schuldner materiell-rechtliche Einwendungen oder Einreden geltend macht.
  2. Wenn der Schuldner prozessuale Einwendungen oder Einreden geltend macht.
  3. Wenn ein Dritter materiell-rechtliche Einwendungen oder Einreden geltend macht.
  4. Wenn ein Dritter prozessuale Einwendungen oder Einreden geltend macht.
  1. Das Prozessgericht erster Instanz
  2. Das Vollstreckungsgericht
  3. Abhängig vom Streitwert das Gericht bei dem Klage zu erheben wäre
  4. Das Beschwerdegericht
  1. Abhängig vom Streitwert das Gericht bei dem Klage zu erheben wäre
  2. Das Prozessgericht erster Instanz
  3. Das Vollstreckungsgericht
  4. Das Beschwerdegericht
  1. Von Erlass des Titels (Beginn der Zwangsvollstreckung) bis ganz oder teilweise Auskehr des Erlöses (Ende der Zwangsvollstreckung)
  2. Von der Drohung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen (Beginn der Zwangsvollstreckung) bis zum Zuschlag (Ende der Zwangsvollstreckung)
  3. Von Erlass des Titels (Beginn der Zwangsvollstreckung) bis zum Zuschlag (Ende der Zwangsvollstreckung)
  4. Von der Drohung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen (Beginn der Zwangsvollstreckung) bis ganz oder teilweise Auskehr des Erlöses (Ende der Zwangsvollstreckung)
  1. Wenn aus materiellen Gründen der Titel weggefallen ist oder wenn der Titel zu unbestimmt ist.
  2. Wenn die Einreden oder Einwendungen bereits vor der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind.
  3. Für prozessuale Einwendungen.
  4. Aufgrund des Numerus Clausus der Klagearten im Zwangsvollstreckungsverfahren kann § 767 ZPO niemals analog zur Anwendung kommen.
  1. Wenn die erhobene materiell-rechtliche Einwendung oder Einrede besteht und noch nicht präkludiert ist.
  2. Immer wenn die erhobene materiell-rechtliche Einwendung oder Einrede besteht.
  3. Wenn der Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht an der Sache hat.
  4. Wenn Titel Klausel oder Zustellung fehlt.
  1. Objektiv
  2. Subjektiv
  3. Grundsätzlich objektiv, mit Ausnahme der Einwendung nach § 407 BGB
  4. Grundsätzlich subjektiv, mit Ausnahme der Einwendung nach § 407 BGB
  1. Er weist darauf hin, dass der Schuldner dieses Problem nicht hat, wenn er durch Hinterlegung erfüllt.
  2. Er lässt für diesen Fall § 767 ZPO ausnahmsweise zu.
  3. Er weist darauf hin, dass der Schuldner diese Situation selbst zu verantworten hat und nicht schutzbedürftig ist, weil er bereits vor Kenntnis hätte erfüllen können.
  4. Dieses Problem hat der BGH übersehen.
  1. Grund und Erklärung
  2. Forderung und Gegenforderung
  3. Anspruch und Gegenanspruch
  4. Forderung und Erklärung
  1. Minderung
  2. Rücktritt
  3. Anfechtung nach §§ 119 ff BGB
  4. Aufrechnung
  5. Schadensersatz
  1. In dem Moment, in dem es ausgeübt wird, d.h. mit Zugang der Erklärung
  2. In dem Moment, in dem der Grund für das Gestaltungsrecht vorliegt
  3. In dem Moment, in dem die Frist abläuft, die mit Zugang der Erklärung zu laufen beginnt
  4. Ein Gestaltungsrecht kann zwar ausgeübt werden, aber nicht wirksam werden.
  1. Wenn weder der Grund für das Gestaltungsrecht noch die Erklärung bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorlag.
  2. Wenn der Grund für das Gestaltungsrecht bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorlag, nicht aber die Erklärung.
  3. Wenn der Grund für das Gestaltungsrecht und die Erklärung bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorlag.
  4. Gestaltungsrechte können niemals nach § 767 II ZPO präkludiert sein.
  1. Die materielle Rechtskraft
  2. Die formelle Rechtskraft
  3. Die formelle und materielle Rechtskraft
  4. Weder die formelle noch die materielle Rechtskraft
  1. Versäumnisurteil
  2. Vollstreckungsbescheid
  3. Mahnbescheid
  4. Berufungsurteil

Dozent des Vortrages Fortsetzung: Vollstreckungsgegenklage

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Bernd Banke, Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Reutlingen,

Lehrbeauftragter für Wirtschaftsethik an der Hochschule St. Gallen, Rechtsanwalt. Spezialgebiete Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht. Prof. Banke macht aus Frust mit dem Vollstreckungsrecht Lust an dieser komplizierten Materie.


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