Vollstreckung aus Geldtiteln und in Immobilien von Prof. Dr. iur. Bernd Banke

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vollstreckung aus Geldtiteln und in Immobilien“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Zwangsvollstreckungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vollstreckung aus Gedtiteln / in Immobilien
  • Vollstreckungsobjekt
  • Zwangshypothek
  • ZVG-Verfahren
  • Besondere Vollstreckungshindernisse nach § 28 ZVG
  • Eigentumserwerb in der Zwangsversteigerung

Quiz zum Vortrag

  1. Das Grundbuchamt
  2. Das Landgericht
  3. Das Oberlandesgericht
  4. Der Gerichtsvollzieher
  5. Das Prozessgericht 1. Instanz
  1. Eintragung einer Zwangshypothek
  2. Zwangsversteigerung
  3. Eintragung einer Zwangsgrundschuld
  4. Eintragung eines Zwangsnießbrauchsrechts
  1. GBO
  2. ZPO
  3. ZVG
  4. RPflG
  1. Veräußerung und Entfernung des Gegenstandes vom Grundstück vor der Beschlagnahme des Grundstücks.
  2. Nach dem der Beschlagnahmevermerk ins Grundbuch eingetragen ist, wird der Gegenstand gutgläubig veräußert und entfernt.
  3. Der Gegenstand wird veräußert, anschließend findet Beschlagnahme des Grundstücks statt und am Anschluss daran die Entfernung des Gegenstandes; dabei liegt Gutgläubigkeit bezüglich der Beschlagnahme im Zeitpunkt der Entfernung vor.
  4. Der Gegenstand wird entfernt, anschließend findet Beschlagnahme des Grundstücks statt und am Anschluss daran die Veräußerung des Gegenstandes; dabei liegt Gutgläubigkeit bezüglich der Beschlagnahme im Zeitpunkt der Veräußerung vor.
  5. Nach der Beschlagnahme wird der Gegenstand veräußert und vom Grundstück entfernt; es liegt dabei Gutgläubigkeit bezüglich der Beschlagnahme sowohl im Zeitpunkt der Entfernung als auch der Veräußerung vor.
  1. Ein dinglicher Titel ist auf die Zwangsvollstreckung in ein bestimmtes Grundstück gerichtet.
  2. Ein persönlicher Titel kann jeder Titel sein, der auf eine Geldzahlung gerichtet ist.
  3. Ein dinglicher Titel kann jeder Titel sein, der auf eine Geldzahlung gerichtet ist.
  4. Ein persönlicher Titel ist auf die Zwangsvollstreckung in ein bestimmtes Grundstück gerichtet.
  1. wird von einem dinglichen Titel grundsätzlich umfasstet.
  2. wird von einem persönlichen Titel grundsätzlich umfasstet.
  3. wird von einem persönlichen Titel und von einem dinglichen Titel grundsätzlich umfasstet.
  4. wird weder von einem persönlichen Titel noch von einem dinglichen Titel umfasstet.
  1. Ja, allerdings keinen gutgläubigen Ersterwerb.
  2. Ja, es gibt sowohl einen gutgläubigen Erst-, als auch Zweiterwerb von Forderungen.
  3. Nein, Zwangshypotheken können nicht gutgläubig erworben werden.
  4. Nein, es gibt nur einen gutgläubigen Ersterwerb einer Zwangshypothek .
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Antrag, § 13 GBO
  3. Bewilligung, § 19 GBO
  4. Nachweis durch öffentliche Urkunden, § 29 GBO
  5. Voreintragung besteht, § 39 GBO
  1. Bewilligung, § 19 GBO
  2. Antrag, § 13 GBO
  3. Nachweis durch öffentliche Urkunden, § 29 GBO
  4. Voreintragung besteht, § 39 GBO
  1. § 71 GBO
  2. Bei Anhörung des Beschwerdeführers § 793 ZPO, sonst § 766 ZPO
  3. § 793 ZPO
  4. § 766 ZPO
  5. Bei Anhörung des Beschwerdeführers § 71 GBO, sonst § 766 ZPO
  1. Das Vollstreckungsgericht an dem Ort, an dem das Grundstück gelegen ist.
  2. Der Gerichtsvollzieher
  3. Das Grundbuchamt
  4. Das Prozessgericht 1. Instanz
  5. Der Vollstreckungsgläubiger
  1. Verstrickung
  2. Materielles Befridigungsrecht
  3. Materielles Verwertungsverbot
  4. Pfändungspfandrecht
  1. Bei einem dinglichen Titel gegen den Verkäufer kann vollstreckt werden, sonst ist die Zwangsvollstreckung nach § 28 ZVG einzustellen.
  2. Bei einem persönlichen Titel gegen den Verkäufer kann vollstreckt werden, sonst ist die Zwangsvollstreckung nach § 28 ZVG einzustellen.
  3. Ja
  4. Nein
  1. Bei Anhörung des Beschwerdeführers § 793 ZPO, sonst § 766 ZPO
  2. § 71 GBO
  3. Immer § 793 ZPO
  4. Immer § 766 ZPO
  5. Bei Anhörung des Beschwerdeführers § 71 GBO, sonst § 766 ZPO
  1. §§ 90 II, 55 I, 22 II, 21 ZVG (Schuldnereigene Vermögenswerte)
  2. §§ 90 II, 55 II, 37 Nr.5 ZVG (Schuldnerfremde Vermögenswerte)
  3. §§ 90 II, 54 I, 22 II, 21 ZVG (Schuldnereigene Vermögenswerte)
  4. §§ 90 II, 55 I, 22 II, 15 ZVG (Schuldnereigene Vermögenswerte)
  5. §§ 90 II, 55 II, 12 ZVG (Schuldnerfremde Vermögenswerte)

Dozent des Vortrages Vollstreckung aus Geldtiteln und in Immobilien

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Bernd Banke, Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Reutlingen,

Lehrbeauftragter für Wirtschaftsethik an der Hochschule St. Gallen, Rechtsanwalt. Spezialgebiete Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht. Prof. Banke macht aus Frust mit dem Vollstreckungsrecht Lust an dieser komplizierten Materie.


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