Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Straftaten gegen das ganze Vermögen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Versicherungsmissbrauch
  • Merkmale des § 265 I StGB
  • Fallbeispiel: Ein guter Freund
  • Fallbeispiel: Lösung

Quiz zum Vortrag

  1. Eine Sache ist versichert, wenn ein förmlicher Versicherungsvertrag geschlossen wurde.
  2. Eine Sache ist versichert, wenn ein Versicherungsvertrag geschlossen wurde und der Versicherungsbetrag regelmäßig gezahlt wurde.
  3. Eine Sache ist versichert, wenn ein Versicherungsvertrag geschlossen wurde, der nicht anfechtbar oder nichtig ist.
  4. Eine Sache ist versichert, wenn jemand die Pflicht hinsichtlich Pflege und Erhalt einer Sache übernommen hat.
  1. Räumliches Entziehen der Sache aus der Verfügungsmacht des Berechtigten.
  2. Räumliches Entziehen der Sache, sodass die Versicherung die Sache nicht mehr auffinden kann.
  3. Überlassen der Sache an einen Dritten.
  4. Räumliches Entziehen der Sache aus der Verfügungsmacht des Eigentümers.
  1. Übertragen der Verfügungsmacht über die Sache auf einen Dritten.
  2. Verkaufen der Sache an einen Dritten.
  3. Zur Verfügung stellen der Sache an einen Dritten.
  4. Übertragen des Eigentums an der Sache auf einen Dritten.
  1. Das Vermögen der Versicherungsgesellschaften.
  2. Der Grundsatz von "pacta sunt servanda" - Verträge sind einzuhalten, das stellt auch das Strafrecht sicher.
  3. Das indirekte Vermögen der Allgemeinheit, nämlich die dem Versichungssystem zugrunde liegenden Beiträge aller Versicherungsmitglieder, mit welchen im Missbrauchsfall dem Täter zukommen.
  4. Das verfassungsrechtlich garantierte Sozialsicherungssystem.
  1. Die Tat des § 265 StGB ist vollendet, sobald die Tathandlung vorgenommen wurde.
  2. Die Tat des § 265 StGB ist vollendet, sobald die Absicht bestand, sich oder einem Dritten die Versicherungsleistung zu verschaffen.
  3. Die Tat des § 265 StGB ist vollendet, sobald eine Schadensmeldung gemacht wurde.
  4. Die Tat des § 265 StGB ist vollendet, sobald der Versicherungszahlungsanspruch bestätigt wurde.

Dozent des Vortrages Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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