Recht der Kreditsicherheiten 8: Der Verlängerte Eigentumsvorbehalt von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Recht der Kreditsicherheiten 8: Der Verlängerte Eigentumsvorbehalt“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Sachenrecht Vertiefung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt
  • 1.1 Eigentumsvorbehalt §§ 929, 158 I
  • 1.2 Ermächtigung zur Verarbeitung und Realakt
  • 1.3 Weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt
  • 1.4 Verlängerter Eigentumsvorbehalt § 398
  • 2. Verl. Ev und Verarbeitungsklausel § 950
  • 2.1 Eigentumsvorbehalt
  • 2.2 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
  • 2.3 Verarbeitungsklausel § 950
  • 2.3.1 Vereinbarung des Verarbeiters
  • 3. Verl. Eigentumsvorbehalt und Verbindung § 947

Quiz zum Vortrag

  1. Die Verbindung mit einem Grundstück.
  2. Die Verbindung von beweglichen Sachen.
  3. Die Vermischung.
  4. Die Verarbeitung.
  5. Die Eigentumsübertragung.
  1. Sie dienen dem Zweck, wirtschaftliche Werte zu schützen.
  2. Sie sind zwingend.
  3. Für ihr Vorliegen kommt es auf den tatsächlichen Zustand an.
  4. Sie liegen nur vor, wenn die Beteiligten geschäftsfähig sind.
  5. Sie sind immer abhängig von einer entsprechenden Willenserklärung.
  1. Die Sicherung des Veräußerers erstreckt sich nicht nur auf die unter Eigentumsvorbehalt geleiferten Waren, sondern auch auf die Forderungen, die der Erwerber erwirbt, wenn er die Waren weiterveräußert.
  2. Der Veräußerer wird dadurch gesichert, dass er nicht nur Sicherungseigentum an den gelieferten Waren hat, solange sie sich beim Erwerber befinden. Auch wenn das Eigentum z.B. durch Einbau auf einen Dritten übergeht, behält der Veräußerer sein Sicherungseigentum.
  3. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt schützt den Veräußerer dadurch, dass solange Sicherungseigentum besteht, kein anderer Eigentum an den Sicherungsgütern erwerben kann.
  4. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt verhindert, dass die Sicherungsgüter durch Realakte in das Eigentum eines anderen Übergehen.
  1. Er funktioniert nach §§ 929 ff, 158 I BGB und der Vorausabtretung von Forderungen nach § 398 BGB.
  2. Er funktioniert nach §§ 433, 449 BGB und Vorausabtretung von Forderungen nach § 398 BGB.
  3. Er funktioniert, indem § 946 BGB ausgeschlossen wird.
  4. Er funktioniert auf Grundlage von Gewohnheitsrecht, ohne dass es gesetzliche Regelungen gibt.
  1. Er kann geschützt werden durch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes.
  2. Er kann geschützt werden durch die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes.
  3. Er kann geschützt werden durch die Vereinbarung einer Verarbeitungsklausel.
  4. Er kann geschützt werden durch die Vereinbarung eines antizipierten Besitzkonstitutes.
  1. Derjenige, der Kraft Verkehrssitte als solcher anzusehen ist.
  2. Derjenige, der Kraft Definition dazu gemacht wird.
  3. Derjenige, der die Sache tatsächlich verarbeitet.
  4. Derjenige, zu dessen Gunsten ein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht.
  1. Sie definiert, wer Verarbeiter im Sinne des § 950 BGB ist.
  2. Sie bestimmt, dass nicht der tatsächliche Verarbeiter, sondern der Unternehmer, für den der Arbeiter tätig ist, Eigentümer der verarbeiteten Sache wird.
  3. Sie schließt die Wirkung des § 950 BGB vertraglich aus.
  4. Sie bestimmt, dass das Eigentum an den verarbeiteten Sachen, durch ein antizipiertes Besitzkonstitut, auf den ursprünglichen Eigentümer der Ausgangssache übertragen werden soll.
  5. Sie regelt einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, an der verarbeiteten Sache.

Dozent des Vortrages Recht der Kreditsicherheiten 8: Der Verlängerte Eigentumsvorbehalt

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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