Verfahrensablaufvarianten im Zivilprozess von Dr. Rainer Oberheim (WR)

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Verfahrensablaufvarianten im Zivilprozess“ von Dr. Rainer Oberheim (WR) ist Bestandteil des Kurses „Titulierung von Forderungen im Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • III. Verteidigung des Beklagten
  • IV. Beweisverfahren
  • V. Besondere Verfahrensgestaltungen
  • VI. Verfahrensbeendigung
  • VII. Rechtsmittel

Dozent des Vortrages Verfahrensablaufvarianten im Zivilprozess

Dr. Rainer Oberheim (WR)

Dr. Rainer Oberheim (WR)

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Voraussetzung der Streitgenossenschaft ist, dass die Personen, die als Streitgenossen klagen oder verklagt werden, entweder hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen (z.B. Miteigentümer, Gesamthandgemeinschaften oder Gesamtschuldner) oder aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund (z.B. bei gemeinsamer unerlaubter Handlung) berechtigt oder verpflichtet sind (§ 59 ZPO) oder gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen (z.B. bei mehreren aus einem Wechsel Verpflichteten) den Gegenstand des Rechtsstreits bilden (§ 60 ZPO). 3. Welche Arten der Streitgenossenschaft werden unterschieden? Zu differenzieren ist zunächst zwischen der einfachen und der notwendigen Streitgenossenschaft. Ein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft ...

... den Rechtsstreit mangelhaft geführt (§§ 68, 74 ZPO). 10. Was versteht man unter objektiver Klagehäufung und wann ist sie zulässig? Unter objektiver Klagehäufung versteht man die Geltendmachung mehrerer verschiedener prozessualer Ansprüche. Das heißt, der Kläger verlangt in einer Klage mehrere Leistungen, Feststellungen oder Rechtsgestaltungen nebeneinander (§ 260 ZPO). Wenn auf der einen oder der anderen Seite mehrere Anspruchsteller oder Anspruchsgegner stehen, spricht man von der subjektiven Klagehäufung. Die objektive Klagehäufung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Parteien identisch sind, gegen die Verbindung der verschiedenen Ansprüche keine Bedenken bestehen, das Gericht für alle Ansprüche zuständig ist und die Gleichheit der Prozessart vorliegt. 11. In welchen Formen können verschiedene Ansprüche nebeneinander im Prozess ...

... und 1.500,- Kaufvertrag und 1.500,- € aus Darlehen. Die objektive Klagehäufung ist zulässig, wenn die Parteien identisch sind (sonst §§ 59 ff. ZPO zusätzlich zu prüfen), das Prozessgericht für sämtliche Ansprüche zuständig ist, dieselbe Prozessart vorliegt und kein Verbindungsverbot besteht. Hier fehlt es an einer gemeinsamen Zuständigkeit, da für Wohnungsmietstreitigkeiten das AG ausschließlich sachlich und örtlich zuständig ist, § 29a ZPO, § 23 Nr. 2 a GVG. In der Abwandlung liegt dagegen eine zulässige objektive Klagehäufung vor. Da mehrere Ansprüche für die Berechnung des Streitwertes zusammengerechnet werden, § 5 1. Halbsatz ZPO, ist das Landgericht vorliegend auch für die Forderung aus Darlehen zuständig. 13. Was versteht man unter einer Klageänderung? Die Klageänderung ist die Änderung des Streitgegenstands nach Rechtshängigkeit. 14. Welche Arten der Klageänderung können unterschieden werden? Normalfall der Klageänderung (= allgemeine Klageänderung) ist das zusätzliche Geltendmachen eines weiteren Streitgegenstands oder der Austausch des bisherigen Streitgegenstands durch einen anderen (§ 263 ZPO). Besonders regelt das Gesetz die Anpassung der Klage an nach Rechtshängigkeit eingetretene Änderungen (§§ 264 Nr. 3, 265 f. ZPO) oder die bloße Antragskorrektur (§ 264 Nr.. 2 ZPO). 15. Unter welchen Voraussetzungen darf der Kläger seine Klage ändern? Die allgemeine Klageänderung ist zulässig, wenn der Beklagte in sie einwilligt ...

... Worin bestehen die Besonderheiten des Urkundenverfahrens und wodurch wird die Rechtsverkürzung des Beklagten ausgeglichen? Beim Urkundenverfahren erfolgt die Sachprüfung nur mittels urkundlich belegbarer Tatsachen (§§ 595 II, 598 ZPO). Einwendungen des Beklagten, die nicht mittels Urkunden bewiesen werden können, bleiben unberücksichtigt. Wegen dieser Beschränkung seiner Rechte wird dem Beklagten die Ausübung seiner Rechte im Nachverfahren (= einem nach allgemeinen Regeln ablaufender zweiter Prozessabschnitt) vorbehalten. 23. Welche beiden Möglichkeiten zur vorläufigen Sicherung eines gefährdeten Anspruchs kennt die ZPO? Die ZPO kennt als Eilverfahren: den Arrest., die einstweilige Verfügung. 24. Was ist der wesentliche Unterschied zwischen dem Arrest und der einstweiligen ...

 ... eine Gegenforderung gegen den Kläger zusteht? Der Beklagte kann seine Gegenforderung entweder mit einer Widerklage zum Streitgegenstand machen, so dass er hierüber ggf. einen rechtskräftigen, vollstreckbaren Titel erhält. Er kann mit der Gegenforderung aber auch aufrechnen; damit erlischt die Klageforderung, die Rechtskraft des Urteils erfasst dann aber auch die Aufrechnungsforderung (§ 322 II ZPO). 28. Was ist eine Widerklage und wann ist sie zulässig? Unter der Widerklage (§ 33 ZPO) versteht man die Klage, die von dem Beklagten (dem Wiederkläger) gegen den Kläger (den Wider beklagten) bei demselben Gericht in dem Verfahren über die Klage als Gegenklage erhoben wird. Neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen jeder Klage müssen zusätzlich besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehört zunächst, dass eine Klage bereits rechtshängig ist. In der 1. Instanz kann die Widerklage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden, in der Berufungsinstanz nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 533 ZPO und in der Revisionsinstanz kann sie wegen § 559 ZPO überhaupt nicht erhoben werden. Des weiteren muss die Widerklage in derselben Prozessart erhoben werden. Im Urkunden- und Wechselprozess ist sie unzulässig (§ 595 I ZPO). Schließlich muss zwischen den Parteien der Klage und der Widerklage Parteiidentität bestehen. Zu beachten ist, ...

... bei erstmaliger Säumnis einer Partei beziehungsweise dann, wenn im Termin vor der Säumnis verhandelt wurde (§§ 330, 331 ff. ZPO). Ein technisch zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) ergeht immer nur im Einspruchstermin, § 342 ZPO, wenn der Einspruchsführer erneut säumig ist. Nicht aber bereits dann, wenn vorher schon einmal ein Versäumnisurteil erlassen wurde. Gegen ein technisch zweites Versäumnisurteil ist im Gegensatz zum technisch ersten Versäumnisurteil kein weiterer Einspruch mehr möglich, § 345 ZPO. Eine Berufung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 514 II ZPO möglich. Ein echtes Versäumnisurteil ergeht aufgrund der Säumnis einer Partei, ...

... Rechtskraft. 36. Wann ist ein Urteil formell rechtskräftig? Eine Entscheidung ist dann formell rechtskräftig (§ 705 ZPO), wenn sie nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann (weil ein solches grundsätzlich nicht gegeben ist, ausgeschöpft wurde oder wegen Fristablaufs nicht mehr eingelegt ...

... Was kann mit einer Abänderungsklage erreicht werden und wann ist sie zulässig? Die Abänderungsklage (§ 323 ZPO) gibt die Möglichkeit, im Falle eines bereits vorhandenen Urteils über zukünftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Beseitigung der Rechtskraft des Urteils und gleichzeitig ausnahmsweise eine erneute Entscheidung in derselben Sache zu erreichen. Besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abänderungsklage ist, dass eine wesentliche Änderung der für den Grund, die Höhe oder die Dauer der Leistung bedeutsamen, maßgebend gewesenen Verhältnisse vorliegt. Eine Änderung wird dann als wesentlich angesehen, wenn sie ihre damalige Vorhersehbarkeit unterstellt, bereits damals nach dem Ermessen des Gerichts zu einem anderen Urteil hätte führen müssen. Darüber hinaus muss die Änderung nachträglich entstanden, das heißt sie muss nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten sein. 41. Nennen Sie die sechs bedeutsamsten Fälle der Beendigung des Klageverfahrens ohne streitiges Urteil! Normen? ...

... von Schmerzensgeld gemäß §§ 823 I, 253 II BGB zusteht und A. die Leistung nicht wegen Verjährung verweigern kann. 1. Die Voraussetzungen der §§ 823 I, 253 II BGB liegen unzweifelhaft vor. 2. Deliktische Ansprüche wegen Verletzung des Körpers unterliegen der regelmäßigen Verjährung aus § 195 BGB: 3 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 199 I BGB): 31.12.2005 und endet drei Jahre später, d.h. gemäß § 188 II 1 BGB mit Ablauf des 31.12.2008. Verjährung ist nicht eingetreten, wenn die Frist durch die Klageerhebung gehemmt wurde (§ 204 I Nr.. 1 BGB). Erhoben ist die Klage zwar erst mit Zustellung an den Beklagten (= Rechtshängigkeit, §§ 261 I, 253 I ZPO): 10.1.2009), doch genügt die Einreichung der Klage bei Gericht (= Anhängigkeit: 20.12.2008), wenn die Klage demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Damit greift ...

... sind die wichtigsten Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung und welche Fallgruppen erfassen sei? Bei der Erinnerung (§ 766 ZPO) handelt es sich um einen Rechtsbehelf, mit dem Fehler bei der Art und Weise der Zwangsvollstreckung gerügt werden können. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) und der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) dagegen sind neue Klagen, mit denen materielle Einwendungen geltend gemacht werden. Die Erinnerung ist begründet, wenn Maßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung fehlerhaft waren. Mit der Drittwiderspruchsklage können Dritte verhindern, dass die Zwangs- ...