Verbraucherschutz: Trainingsfälle und verbundene Verträge von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Verbraucherschutz: Trainingsfälle und verbundene Verträge“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht Allgemeiner Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Trainingsfall: Außerhalb der Geschäftsräume geschlossene Verträge
  • 1.1 Anspruch auf Rückzahlung §§ 355 I, 357 I
  • 1.2 Widerrufsrecht §§ 312g I, 312b
  • 1.3 Widerrufserklärung § 355 I 2
  • 1.4 Widerrufsfrist § 355 II
  • 2. Widerruf bei verbundenen Verträgen § 358
  • 2.1 Trainingsfall: Verbraucherdarlehn und Kaufvertrag
  • 2.2 Darlehn § 488 I
  • 2.3 Verbraucherdarlehn § 491
  • 2.4 Verbundener Vertrag § 358 III
  • 2.5 Einwendungen bei verbundenen Verträgen § 359 I 1

Quiz zum Vortrag

  1. wenn nur der Verkäufer gewerblich handelt.
  2. die nicht gewerblich handeln.
  3. die beide gewerblich handeln.
  4. wenn nur der Käufer gewerblich handelt.
  1. Jeder, dessen Verhalten dem Erklärungsempfänger nicht zugerechnet werden kann.
  2. Jeder, dessen Verhalten dem Erklärungsempfänger zugerechnet werden kann.
  3. Jeder, dessen Verhalten dem Erklärenden nicht zugerechnet werden kann.
  4. Jeder, dessen Verhalten dem Erklärenden zugerechnet werden kann.
  1. Weil der Verbraucher an einem solchen Ort üblicherweise nicht auf einen Vertragsschluss vorbereitet ist (Überrumpelungssituation)
  2. Zum Schutz der Privatsphäre des Verbrauchers
  3. Um Geschäftslokale zu fördern
  4. Um dem Verbraucher eine Überlegungsfrist einzuräumen
  1. Zum Nachteil des Unternehmers
  2. Zum Vorteil des Verbrauchers
  3. Zum Nachteil des Verbrauchers
  4. Zum Vorteil des Unternehmers
  5. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)
  1. Verbrauchervertrag
  2. Widerrufsrecht kraft Verbraucherschutzgesetz
  3. Widerrufsfrist
  4. Widerrufserklärung
  5. Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung
  1. Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher
  2. Vertrag über Lieferung von Waren oder anderer Leistungen
  3. Darlehnsvertrag mit dritter Person
  4. Darlehnsvertrag mit demselben Unternehmer, mit welchem auch der Kaufvertrag geschlossen wurde
  5. Der Darlehnsvertrag dient der Finanzierung des Kaufvertrags
  1. rechtshemmende Einrede.
  2. rechtsvernichtende Einwendung.
  3. rechtshindernde Einwendung.
  4. Es kommt auf die Art der geltend gemachten Einwendung an.
  1. Der Verbraucher soll so gestellt werden, als ob er nur einen Kaufvertrag abgeschlossen hat.
  2. Dem Verbraucher soll die Finanzierung von Kaufverträgen erleichtert werden.
  3. Die Wirtschaft soll durch die vereinfachte Finanzierung von Kaufverträgen gestärkt werden.
  4. Der Verbraucher soll so gestellt werden, als hätte er nur einen Darlehnsvertrag abgeschlossen.
  5. Der Verbraucher soll so gestellt werden, als hätte er einen Kauf- und einen Darlehnsvertrag abgeschlossen.

Dozent des Vortrages Verbraucherschutz: Trainingsfälle und verbundene Verträge

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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