Verbraucherschutz: Das Recht der AGBs von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Verbraucherschutz: Das Recht der AGBs“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht Allgemeiner Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • 1. Prüfungssystematik §§ 305 ff.
  • 1.1 Anwendbarkeit von 305 ff.
  • 1.2 Formelle Voraussetzungen: „von vorne nach hinten“
  • 1.2 Materielle Voraussetzungen: „ von hinten nach vorne“
  • 2. Die formellen Voraussetzungen im Einzelnen §§ 305 ff.
  • 3. Zusammenfassung
  • 4. Die Materielle Wirksamkeit im Einzelnen §§ 309,308, 307
  • 4.1 Besonders wichtige materielle Gesetzesbestimmungen
  • 5. Mehrdeutige Klauseln § 305 c II
  • 6. Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung § 306

Quiz zum Vortrag

  1. Der Kunde des AGB Verwenders soll nicht unangemessen benachteiligt werden
  2. Der Verbraucher soll geschützt werden
  3. In der Rationalisierung des Geschäftsverkehrs
  4. Man soll nicht durch AGB überrascht werden
  5. Auch die ersten drei Antworten können „sekundär“ wichtig sein
  1. Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff. BGB)
  2. Ehevertrag (§ 1408 BGB)
  3. Vertrag zur Gründung einer GmbH
  4. Mäklervertrag (§ 652 I BGB)
  5. Mietvertrag (§ 535 I BGB)
  1. §§ 305 ff. BGB anwendbar sind (§ 310 IV S. 1 BGB).
  2. es sich überhaupt um AGB handelt (§ 305 I BGB).
  3. die formellen Voraussetzungen der §§ 305 ff. BGB vorliegen.
  4. einzelne Paragraphen angewendet werden dürfen (§ 310 I, II, IV S. 2 BGB).
  5. die AGB materiell wirksam sind (§§ 309, 308, 307 BGB).
  1. Vor den Vertragsverhandlungen formuliert
  2. Für eine Vielzahl von Fällen erstellt
  3. Einseitiges Einbringen der Klauseln von einer Vertragspartei
  4. Individuell auf den einzelnen Vertragsabschluss ausgearbeitet
  5. Inhaltliche Absprache der Klauseln mit der anderen Vertragspartei
  1. Der Verbraucher
  2. Der Unternehmer
  3. Es kommt darauf an, wer die Individalabrede eingebracht hat.
  4. Es kommt darauf an, welcher Vertragspartei die Individualabrede zum Vorteil gereicht.
  1. Der Verwender muss auf die Geltung der AGB hinweisen (§ 305 II Nr. 1 BGB).
  2. Der Vertragspartner muss Kenntnis nehmen können (§ 305 II Nr. 2 BGB).
  3. Der Vertragspartner muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein (§ 305 II Hs. 2 BGB).
  4. Die §§ 305 b, 305 c BGB dürfen nicht eingreifen.
  5. Die Vertragsklausel muss wirksam sein.
  1. Im Rahmen der Nacherfüllung kann die Neulieferung bis zum zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch ausgeschlossen werden.
  2. Das Recht auf Nacherfüllung kann ohne weitere Voraussetzungen ausgeschlossen werden.
  3. Das Recht auf Nacherfüllung kann weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden (§ 309 Nr. 8 BGB).
  4. Im Rahmen der Nacherfüllung kann die Neulieferung ohne weitere Voraussetzungen ausgeschlossen werden.
  1. Bei Erfolgseintritt
  2. Bei ernsthaftem Bemühen, sofern dies zwischen den Parteien vereinbart wurde
  3. Bei ernsthaften Bemühen
  4. Bei ernsthaften Bemühen, sofern dies durch AGB festgelegt wurde
  5. Bei Erfolgseintritt, sofern dies zwischen den Parteien vereinbart wurde
  1. § 307 II BGB konkretisiert die Generalklausel § 307 I BGB
  2. § 307 II Nr. 1 BGB bezieht sich auf die Leitbildfunktion des Gesetzes
  3. § 307 II Nr. 2 BGB bezieht sich auf die Kardinalpflichten bei Verträgen
  4. § 307 II BGB konkretisiert die Rahmenbedingungen von § 308 BGB
  1. Der Vertrag ist im Übrigen wirksam (§ 306 I BGB)
  2. Der Inhalt des Vertrages richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 II BGB)
  3. Nur bei unzumutbarer Härte ist der Vertrag dann unwirksam (§ 306 III BGB)
  4. Der Vertrag ist grundsätzlich nichtig (§ 139 BGB)

Dozent des Vortrages Verbraucherschutz: Das Recht der AGBs

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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