Der Vortrag „Die verbotenen Vernehmungsmethoden“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „StPO: Examensrelevante Zusatzfragen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
§ 136 a StPO...
In welchem Fall/in welchen Fällen liegt kein Verstoß gegen ein Verbot gemäß § 136 a StPO vor?
B ist des Totschlags beschuldigt. In der Vernehmung belehrt ihn Polizist P über sein Schweigerecht gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 StPO. Anschließend sagt er: "Die Freiheitsstrafe bei Totschlag beträgt MINDESTENS fünf Jahre. Wenn der Beschuldigte gesteht, geben sich die Richter aber immer mit dieser Mindeststrafe zufrieden, Sie hätten also nicht mehr als fünf Jahre zu befürchten." Daraufhin gesteht B die Tat. Einen Tag später wird B von Ermittlungsrichter E vernommen. Dieser belehrt gemäß § 136 StPO. B wiederholt sein Geständnis. In der Hauptverhandlung schweigt er. Was trifft zu?
Welche Fragestellung wird unter dem Begriff der "Fernwirkung" diskutiert?
Welcher Beweis/welche Beweise ist/sind verwertbar?
Um die Vernehmung eines verdeckten Ermittlers als Zeugen vom Hörensagen verwerten zu können, müssen die formellen und materiellen Voraussetzungen für dessen Einsetzung vorliegen. Was ist diesbezüglich NICHT zutreffend?
Wann kann für Informationen, die ein verdeckter Ermittler erlangt hat, ein Beweisverwertungsverbot entstehen?
Welche Aussage(n) über Zeugen trifft/treffen NICHT zu?
M hat seine Ehefrau E dabei beobachtet, wie diese ins Nachbarhaus eingebrochen ist und dort Schmuck gestohlen hat (§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, Wohnungseinbruchsdiebstahl). Bei einer ersten Vernehmung durch Polizeikommissar P wird M gemäß § 52 StPO belehrt und sagt gegen F aus. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens und der anschließenden Hauptverhandlung wird die Ehe, die schon vor der Tat der F kriselte, rechtskräftig geschieden (§ 1565 BGB). Kurz nach der Scheidung soll M in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen werden. Dort beruft er sich allerdings nun auf § 52 StPO und verweigert die Aussage. Was trifft NICHT zu?
Welche Aussage ist falsch?
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... GG garantierten Grundrechts auf Achtung der Menschenwürde dar. Der Beschuldigte ist Verfahrensbeteiligter und darf nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensaufklärung und -bekämpfung gemacht werden. Die Vorschrift ist ...
... 223 StGB; - Ermüdung = Beschuldigte muss aber derartig übermüdet sein, dass seine Willensfreiheit beeinträchtigt ist - Verabreichung von Mitteln = ...
... wird dein Schweigen gegen dich verwertet. Da der Eingriff hier nicht so stark ist wie bei den anderen verbotenen Methoden, ist der Begriff restriktiv auszulegen; insbesondere ist ...
... Androhung von Folter im Daschner-Fall (LG Frankfurt/M StV 2003, 325; ...
... eine bindende Zusage einer Strafmilderung im Falle eines Geständnisses oder einer Bewährungsstrafe durch ...
... Tatspuren erst daraufhin gefunden wird. Kurze Zeit später wird Lehmann erneut vernommen, wobei § 136 I 2 beachtet, aber keine darüber hinausgehende Belehrung erteilt wird. Bei dieser Vernehmung werden ihm Passagen seiner früheren Aussage vorgehalten. Lehmann macht wiederholende Angaben zur ...
... § 136a III 2 Bei Verstoß gg § 136a kein WIDERSPRUCH erforderlich b) Zweite wiederholende Aussage ist sich der Beschuldigte bei der zweiten Aussage seiner Entscheidungsmöglichkeit bewusst, so wenn ...
... der Leiche Mittelbar erlangter Beweis In Klausur kurz ...
... unmittelbar aus Verstoß BVV (+) Kein Widerspruch Heilung durch qualifizierte Belehrung Unterlassen = BVV = ...
... der als Zeuge die Tat beobachtet hat. P belehrt B, konfrontiert ihn mit Aussage U, worauf hin B gesteht. D wird ermittelt und belastet U. Beweismittel: Geständnis als Urkundsbeweis = (-), ...
... § 136a direkt (-), da Privatmann § 136a analog, soweit Verhalten dem Strafverfolgungsorgan zugerechnet werden kann und Vor. § ...
... führt, um die Aufklärung voranzutreiben, mit ihm in einer Spelunke ein langes Gespräch über künftige gemeinsame Geschäfte, bei denen Lehmann aber auch von seinen schon begangenen Autoaufbrüchen berichtet. Kann ...
... Materielle Vor. Katalogtat n. § 110a I Nr. 1-4 oder Verbrechen mit Wiederholungsgefahr, § 110a I 2 oder Verbrechen von erheblicher Bedeutung, soweit ...
... Nicht mit Maßn. des § 136a vergleichbar. Wer sich Privaten gegenüber äußert weiß, dass er nichts sagen muss. 4. Grundsatz des öffentlichen Ermittelns? Allgem. Prinzip öffentlich zu ermitteln gibt es in der StPO nicht ...
... 1.Umgehung der Einsatzvor., zugleich Verstoß gg Grundsatz des fairen Verfahrens - von vorneherein fehlender Verdacht einer Katalogtat - Umgehung der Zustimmung StA / ...
... § 57 bzgl. Wahrheitspfl. belehrt BVV (-) bloße Ordnungsvorschrift im Interesse des Zeugen, Duldung von ...
... § 52 Personen Nr. 1 = Verlobte Nr. 2, 2a = Ehegatten, Lebenspartner, besteht auch ...
... Problem: Z erscheint und erstattet freiwillig Anzeige. Nimmt Polizei dieses förmlich auf, mit Aufnahme sämtlicher Personalien, so dürften ...
... Schutz der Familie = Schutzzweck somit für Beschuldigten (+) Belehrungsmangel kausal, wenn Zeuge sein R ...
... in denen er zu Unrecht nicht belehrt worden ist, dürfen per se nicht verwertet werden ) BVV ? § 52 im Hinblick auf die Hauptverhandlung Wortlaut § 252 = BVV für ...
... Vor. § 252: (1) Zeugnisverweigerungsberechtigter Z, gleichgültig wann Recht entstanden. Elvira war von der Polizei / Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren als ...
... R entstanden (2) Zeugnisverweigerungsrecht wird erstmals in HV geltend gemacht, bzw. Z ...
... die HV, § 252 Vor. § 252 (3) Vernehmung vor HV, gleichgültig in welcher ...
... Wortlaut = Verlesungsverbot BVV bzgl. Urkundsbeweis. Hierzu zählen: - alle Vernehmungsniederschriften (auch richterliche) - schriftl. Unterlagen, die Zeuge ...
... 252 Vor. § 252 (4) Folge: BVV bzgl. Urkundsbeweis. Umsetzung: Ehefrau im Ermittlungsverfahren von POL u. StA ver- ...
... Vernehmung nach § 250 möglich Auch Wortlaut des § 252 steht dem nicht entgegen. Aber Auslegung: Verlesungs- und Vernehmungsverbot Vgl. § 250 - § 252 In § 250 ist bereits Verlesungsverbot enthalten. Bedeutung § 252 ...
... HV, § 252 c. Vor. § 252 Variante: Ehefrau im Ermittlungsverfahren von Ermittlungsrichter vernommen. Sagt ...
... Belehrung vorliegt (u.a. BGHSt 45, 342) BVV aber (+), soweit dem Zeuge bei der richterlichen Vernehmung noch kein Zeugnisverweigerungsrecht zustand oder ...
... die HV, § 252 Vor. § 252 (4) Folge: Umsetzung. Variante: Vernehmungsprotkoll (-) ...
... alle zur Überzeugungsbildung des Gerichts bedeutsamen Tatsachen in die Hauptverhandlung einzuführen (§§ 238 I, 261). Bedingt durch den Untersuchungsgrundsatz (Inquisitionsmaxime) hat das Gericht nach § 244 II Kraft der gerichtlichen Aufklärungspflicht von Amts wegen alle beweiserheblichen und -bedürftigen Tatsachen aufzuklären. Für die Schuld- und Straffrage sind beweiserhebliche und –bedürftige Tatsachen im Strengbeweisverfahren zu erheben. Strengbeweis bedeutet, dass nur die im Gesetz vorgesehen Beweismittel, in der im Gesetz vorgeschrieben Art und Weise, in die Hauptverhandlung eingeführt werden dürfen. Unter den Strengbeweis fallen somit Zeugen (§§ 48 ff.), Sachverständigen (§§ 72 ff.), Augenscheins (§§ 86 ff.) und Urkundsbeweis (§§ 249 ff.). Die Aussage des Angeklagten ist materielles Beweismittel. Bedeutsame Tatsachen für Verfahrensfragen kann das Gericht auf sonstige Weise im Freibeweisverfahren abklären. So kann der Vorsitzende bspw. durch einen Anruf beim Einwohnermeldeamt feststellen, ob der Zeuge im eidesfähigen Alter ist. 1. Beweisgewinnungsverbote. Die meisten StPO-Zusatzfragen behandeln als Thematik Verfahrensverstöße. Sie können in jedem Verfahrensabschnitte auftreten. In der Hauptverhandlung fehlt eine notwendige Verfahrensperson (Schöffe ist kurzfristig auf der Toilette, s.o.) oder im Ermittlungsverfahren haben die vernehmenden Strafverfolgungsbeamten (Polizist oder Staatsanwalt) oder auch der Ermittlungsrichter es ...
... sich zieht. Anschließend prüfen Sie, ob es sich um einen relativen oder absoluten Revisionsgrund handelt, wobei es hier um die Frage des Beruhens geht. Bei den Beweisverwertungsverboten ist zwischen ausdrücklichen und sonstigen zu unterscheiden: ausdrückliche Beweisverwertungsverbote: Die ausdrücklichen Beweisverwertungsverbote sind selten. Sie sind u.a. in §§ 69 III, 136a, 252 StPO, § 51 I BZRG, § 393 II AO enthalten. Auch ohne Verstoß können sich unmittelbar aus dem Grundgesetz Beweisverbote ergeben. Ein verfassungsrechtliches Beweisverbot ist insbesondere ein Verstoß gegen das Grundrecht nach Art. 2 I iVm. 1 I GG, dass dem Staatsbürger einen Bereich privater Lebensgestaltung gewährleistet, der unantastbar und jeder Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist. So können beispielsweise Tagebücher, die der Intimsphäre des Angeklagten und eines Zeugen angehören unverwertbar sein (unbedingt lesen Tagebuchentscheidung BVerfG NJW 90, 563; BGHSt 34. 397). Soweit nicht der Kern des Persönlichkeitsrechts verletzt wird, muss zwischen dem Persönlichkeitsschutz und der funktionsfähigen Strafrechtspflege eine Abwägung stattfinden. Sonstige Beweisverwertungsverbote: Für die anderen Fälle einer fehlerhaften Beweisgewinnung enthält die StPO keine gesetzlichen Regelungen über ein Verwertungsverbot. ...