Strafzumessung von Dr. jur. Dennis Federico Otte

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Strafzumessung“ von Dr. jur. Dennis Federico Otte ist Bestandteil des Kurses „Konkurrenzen im Strafrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Strafzumessung
  • Strafrahmen
  • Fallbeispiel: Hass auf Fremdenhass

Quiz zum Vortrag

  1. Nein, denn dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot aus § 46 III StGB.
  2. Ja, denn das Gericht muss die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gemäß § 46 II StGB umfassend abwägen. Dazu gehört auch die Art und Weise der Tatbegehung.
  3. Ja, denn die Strafzumessung ist ureigenste Aufgabe des Tatgerichtes. Bezüglich der Frage, was im Rahme der Strafzumessung berücksichtigt wird, ist das Tatgericht deshalb stets frei.
  4. Nur, wenn es sich um Erfolgsqualifikationen handelt, dürfen die Umstände des Tatbestandes auch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
  5. Solche Umstände dürfen nur strafmildernd berücksichtigt werden.
  1. die gesetzliche Strafandrohung, die sich aus der jeweiligen Strafnorm ergibt.
  2. die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Haft.
  3. die Anzahl der Freigänge eines Täters.
  4. die konkrete Höhe einer Geldstrafe, zu der das Gericht den Täter verurteilt hat.
  1. § 46 StGB
  2. § 22 StGB
  3. § 15 StGB
  4. § 23 StGB
  1. zur Schuld des Täters stehen.
  2. zum Alter des Täters stehen.
  3. zur Rechtswidrigkeit der Tat stehen.
  4. zu anderen Strafen stehen, die dem Täter bereits auferlegt wurden.
  1. Beweggründe und Ziele des Täters
  2. Das Maß der Pflichtwidrigkeit
  3. Das Vorleben des Täters
  4. Auch Umstände, die schon zu dem gesetzlichen Tatbestand dazu gehören dürfen berücksichtigt werden.
  5. Das Verhalten des Täters nach der Tat

Dozent des Vortrages Strafzumessung

Dr. jur. Dennis Federico Otte

Dr. jur. Dennis Federico Otte

RA Dr. Dennis Federico Otte hat sein Studium der Rechtswissenschaft in Mailand, Konstanz, Berlin und Bologna absolviert. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Hoffmann-Holland für Strafrecht und Kriminologie der FU Berlin unterrichtete er, neben seiner Promotion im Strafprozessrecht, regelmäßig Studenten und bereitete diese gezielt auf das Staatsexamen vor. Seit 2018 ist RA Dr. Otte als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin tätig.

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0