Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Urkundenunterdrückung
  • Übersicht der Tathandlungen nach § 274 I Nr. 1 StGB
  • Fallbeispiel: Das Preisschild
  • Fallbeispiel: Der subjektive Tatbestand des § 274 StGB
  • Überblick: § 274 StGB
  • Fallbeispiel: Das Testament
  • Fallbeispiel: Lösung

Quiz zum Vortrag

  1. Der Bestandsschutz von Urkunden, technischen Aufzeichnungen, beweiserheblichen Daten und Grenzbezeichnungen.
  2. Die Sicherheit des Beweis- und Rechtsverkehrs.
  3. Die Funktionsfähigkeit der Justiz.
  4. § 274 StGB schützt kein Rechtsgut.
  1. Nein! Es werden lediglich echte Urkunden geschützt.
  2. Nein! Es werden nur unechte Urkunden geschützt.
  3. Ja! Der § 274 StGB schützt sowohl echte als auch unechte Urkunden.
  4. Nein! Der § 274 StGB schützt gar keine Urkunden.
  1. Eine Urkunde gehört einer Person, wenn sie die Beweisführungsmöglichkeit mit der Urkunde hat.
  2. Das "Gehören" im Sinne des § 274 StGB richtet sich lediglich nach den Eigentumsverhältnissen.
  3. Das "Gehören" im Sinne des § 274 StGB richtet sich lediglich nach dem Besitz.
  4. Auf das "Gehören" kommt es im Rahmen des § 274 StGB nicht an.
  1. Ein Nachteil nach § 274 StGB meint eine vermögensrechtliche Einbuße.
  2. Ein Nachteil nach § 274 StGB meint den Verlust des Beweisführungsrecht.
  3. Ein Nachteil nach § 274 StGB meint nur finanzielle Schäden einer Person.
  4. Ein Nachteil nach § 274 StGB meint alle Schäden einer Person.
  1. Eine Urkunde ist jede dauerhaft verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist und die ihren Aussteller erkennen lässt.
  2. Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung.
  3. Eine Urkunde ist jede dauerhaft verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist und die ihren Aussteller aber nicht erkennen lässt.
  4. Auf den Begriff der Urkunde kommt es im Rahmen des § 274 StGB nicht an.
  1. Die Urkunde wird vernichtet.
  2. Die Urkunde wird beschädigt.
  3. Die Urkunde wird unterdrückt.
  4. Keine der hier genannten Tathandlungen ist im Rahmen des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB möglich.
  1. Eine Urkunde gilt dann als vernichtet, wenn ihre für die Beweiserbringung erhebliche Substanz zerstört ist und deshalb nicht mehr als Beweismittel aufgeführt werden kann.
  2. Eine Urkunde gilt dann als vernichtet, wenn ihre für die ein Teil von ihr zerstört ist.
  3. Eine Urkunde gilt dann als vernichtet, wenn ihre für ihren Bestand erhebliche Substanz zerstört ist.
  4. Eine Urkunde gilt dann als vernichtet, wenn ihr äußerliches Erscheinungsbild beschmutzt ist.
  1. Eine Urkunde gilt dann als beschädigt, wenn ihr Inhalt derart beeinträchtigt ist, dass der Beweiswert der Urkunde gemindert werden muss.
  2. Eine Urkunde gilt dann als beschädigt, wenn ihre für die Beweiserbringung erhebliche Substanz zerstört ist und deshalb nicht mehr als Beweismittel aufgeführt werden kann.
  3. Eine Urkunde gilt dann als beschädigt, wenn ihre für ihren Bestand erhebliche Substanz zerstört ist.
  4. Eine Urkunde gilt dann als beschädigt, wenn ihr Inhalt derart beeinträchtigt ist, dass die Urkunde nur bei sorgfältiger Prüfung lesbar ist.
  1. Eine Urkunde gilt dann als unterdrückt, wenn ihr Inhalt derart geändert wurde, dass dem Beweisführungsberechtigten der wahre Inhalt vorenthalten bleibt.
  2. Eine Urkunde gilt dann als unterdrückt, wenn ihr Inhalt derart geändert wurde, dass die Urkunde nur bei sorgfältiger Prüfung lesbar ist.
  3. Eine Urkunde gilt dann als unterdrückt, wenn ihr äußerliches Erscheinungsbild beschmutzt ist.
  4. Eine Urkunde gilt dann als unterdrückt, wenn ihre für die Beweiserbringung erhebliche Substanz zerstört ist und deshalb nicht mehr als Beweismittel aufgeführt werden kann.
  1. Der subjektive Tatbestand des § 274 StGB erfordert zumindest Eventualvorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes und die Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen.
  2. Der subjektive Tatbestand des § 274 StGB erfordert immer sicheres Wissen bezüglich des objektiven Tatbestandes und die Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen.
  3. Der subjektive Tatbestand des § 274 StGB erfordert immer sicheres Wissen bezüglich des objektiven Tatbestandes und Eventualvorsatz, einem anderen einen Nachteil zuzufügen.
  4. Im Rahmen des § 274 StGB kommt es auf den subjektiven Tatbestand nicht an.

Dozent des Vortrages Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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