Tatbezogene Mordmerkmale (2. Gruppe) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Tatbezogene Mordmerkmale (2. Gruppe)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Tatbezogene Mordmerkmale
  • Die Heimtücke
  • Heimtücke bei der Tötung von Kleinkindern
  • Heimtücke bei der Tötung Schlafender/Bewusstloser
  • Tötung eines Angreifers bei gegebener Notwehrlage
  • Mordmerkmale der zweiten Gruppe
  • Fallbeispiel: Der vergiftete Wein
  • Lösung Fallbeispiel

Quiz zum Vortrag

  1. Weil sie die Art und Weise der Tatbegehung und damit einen bestimmten Verhaltensunwert des Tatgeschehens näher beschreiben
  2. Weil sie besonders verwerfliche Beweggründe für die Tötung darstellen
  3. Weil sie das Ziel der Tötung umfassen
  4. Weil sie den Tätercharakter näher beschreiben
  5. Weil sie die Vorstellung des Täter konkretisieren
  1. Sowohl im objektiven Tatbestand (das Merkmal selbst), als auch im subjektiven Tatbestand (Vorsatz bzgl. des Merkmals)
  2. Nur im objektiven Tatbestand (keine Prüfung des Vorsatzes im Rahmen des subj. Tatbestandes erforderlich)
  3. Nur im subjektiven Tatbestand
  4. Als objektive Bedingung der Strafbarkeit nach der Schuld
  1. Weil die Weite der herkömmlichen Definition praktisch jede überraschende Tötung zu einem Heimtückemord macht und somit eine Vielzahl von Fällen erfasst, in denen eine lebenslange Freiheitsstrafe unangemessen sein kann
  2. Weil man Heimtücke nicht objektiv definieren kann
  3. Weil die enge Definition der Heimtücke praktisch nie einschlägig ist, so dass häufig eine an sich Tat- und Schuldangemessene lebenslange Freiheitsstrafe nicht verhängt werden kann
  4. Das ist eine Fangfrage. Die Definition der Heimtücke ist nicht problematisch
  1. Kleinkinder haben (je nach Alter) möglicherweise noch gar nicht die Fähigkeit Argwohn zu bilden
  2. Ein Problem bezüglich der Fähigkeit Argwohn zu bilden stellt sich nicht, da sowohl Kleinkinder als auch Babys immer die Fähigkeit besitzen Argwohn zu bilden
  3. Kinder unter 7 Jahren können generell nie Argwohn bilden, weshalb immer auf den Schutzbereiten Dritten und dessen Arglosigkeit abzustellen ist
  4. Die Problematik liegt darin, dass Kinder unter 7 Jahren immer arglos sind, so dass immer ein Heimtückemord anzunehmen wäre, wenn ein Kind getötet wird
  1. Ja, denn Schlafende können ihre Arglosigkeit mit in den Schlaf nehmen. Erforderlich ist, dass sie zum dem Zeitpunkt arglos waren, als sie eingeschlafen sind
  2. Nein, Schlafende können nach h.M. nie Opfer eines Heimtückemordes werden
  3. Ja, aber nur, wenn sich der Schlafende in der Tiefschlafphase befindet und nicht ohne weiteres leicht geweckt werden kann.
  4. Es kommt darauf an, wie alt das potenzielle Opfer ist. Bei Kindern unter 7 Jahren gilt dies nicht. Sie können keinen Argwohn bilden und ihre Arglosigkeit daher auch nicht mit in den Schlaf nehmen
  1. Weil sich das Opfer, anders als beim Schlaf, unfreiwillig in den Zustand der Bewusstlosigkeit begeben hat
  2. Weil es sich um zwei komplett verschiedene Zustände des menschlichen Körpers handelt
  3. Es gibt nach ganz h.M. keinen Unterschied
  4. Weil eine besonders täterfreundliche Auslegung die Unterscheidung gebietet
  1. Die Zufügung besonderer Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung
  2. Die Zufügung auch leichter Schmerzen körperlicher Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung
  3. Nur die Zufügung von Qualen seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung
  4. Nur die Zufügung schwerer Schmerzen körperlicher Art aus aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung
  1. Die Nichtkontrollierbarkeit des Mittels in der konkreten Situation
  2. Dass eine konkrete Gefährdung eintritt
  3. Dass eine Mindestanzahl von 10 Personen verletzt wird
  4. Dass mind. eine Person zu Tode kommt
  5. Allein die abstrakte Gefährlichkeit eines eingesetzten Mittels

Dozent des Vortrages Tatbezogene Mordmerkmale (2. Gruppe)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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