Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Fälschung technischer Aufzeichnungen
  • Prüfungsschema
  • Legaldefinition des § 268 II StGB
  • Definition von Daten
  • Unechte technische Aufzeichnung
  • Fallbeispiel: Der Blitzer
  • Fallbeispiel: Lösung

Quiz zum Vortrag

  1. Schutzgut ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs.
  2. Schutzgut ist die öffentliche Sicherheit.
  3. Schutzgut ist die Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs.
  4. Schutzgut ist die öffentliche Ordnung.
  1. In § 268 II StGB
  2. In § 268 III StGB
  3. In § 268 I StGB
  4. In § 268 IV StGB
  1. vier
  2. drei
  3. zwei
  4. fünf
  1. Technische Aufzeichnungen verkörpern im Gegensatz zu Urkunden keine Gedankenerklärungen.
  2. Technische Aufzeichnungen lassen nicht eine Person als ihren Aussteller erkennen.
  3. Urkunden haben einen höheren Beweiswert.
  4. Technische Aufzeichnungen verkörpern im Gegensatz zu Urkunden eine Gedankenerklärung.
  1. Die h.M. lässt eine Darstellung durch solche Geräte mit dem Argument genügen, dass der Wert innerhalb des jeweils angezeigten Endergebnisses erhalten bleibt.
  2. Die h.M. geht davon aus, dass die Information in einem Beleg verkörpert sein muss, der von dem technischen Gerät abgetrennt werden kann. Demnach liegt durch die genannten Geräte keine Darstellung im Sinne des § 268 StGB vor.
  3. Eine Mindermeinung geht davon aus, dass die Information in einem Beleg verkörpert sein muss, der von dem technischen Gerät abgetrennt werden kann. Demnach liegt durch die genannten Geräte keine Darstellung im Sinne des § 268 StGB vor.
  4. Eine Mindermeinung lässt eine Darstellung durch solche Geräte mit dem Argument genügen, dass der Wert innerhalb des jeweils angezeigten Endergebnisses erhalten bleibt.
  1. Die Aufzeichnung wird selbsttätig bewirkt, wenn sie neue Informationen enthält und durch einen festgelegten automatischen Ablauf entsteht.
  2. Die Aufzeichnung wird selbsttätig bewirkt, wenn sie irgendeine Informationen enthält. Der Ablauf muss nicht zwingend festgelegt und automatisch sein.
  3. Die Aufzeichnung wird selbsttätig bewirkt, wenn ein Mensch sie gesteuert hat.
  4. Die Aufzeichnung wird selbsttätig bewirkt, wenn durch einen vom Menschen automatisierten Ablauf neue Informationen entstehen.

Dozent des Vortrages Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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