Erlaubnistatbestandsirrtum von Dr. jur. Dennis Federico Otte

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Erlaubnistatbestandsirrtum“ von Dr. jur. Dennis Federico Otte ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Erlaubnistatbestandsirrtum
  • Theorien zum Erlaubnistatbestandsirrtum
  • Relevanz der verschiedenen Theorien zum ETBI
  • Fallbeispiel: Der falsche Räuber
  • Falllösung: Der falsche Räuber

Quiz zum Vortrag

  1. er sich über die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt.
  2. wenn er einen Umstand nicht kennt der zum gesetzlichen Tatbestand einer Strafnorm gehört.
  3. er sich über die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Entschuldigungsgrundes irrt.
  4. er meint sich strafbar gemacht zu haben obwohl er straflos ist.
  1. werden die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes als unrechtsausgleichende Merkmale eines jeden objektiven Tatbestandes angesehen
  2. kann im Falle des Erlaubnistatbestandsirrtums nur § 17 StGB zur Anwendung kommen. Denn das Unrechtsbewusstsein ist Teil der Schuld
  3. gehört das Unrechtsbewusstsein zum Vorsatz. Deshalb handelt der Täter im Rahmen eines Erlaubnistatbestandsirrtums vorsatzlos
  4. handelt der Täter im Falle des Erlaubnistatbestandsirrtums immer entschuldigt
  1. Im Ergebnis kommen alle zur Anwendung des § 16 I StGB
  2. Die Theorien sind in Bezug auf ihre Rechtsfolge völlig identisch
  3. Im Ergebnis kommen alle zur Anwendung des § 17 StGB
  4. Es ergeben sich Unterschiede in Bezug auf die Teilnahme
  1. Es liegt ein beachtlicher Erlaubnistatbestandsirrtum vor
  2. Es liegt ein beachtlicher Verbotsirrtum vor
  3. Es liegt ein beachtlicher Tatbestandsirrtum vor
  4. Es liegt kein bechtlicher Irrtum vor. Die A hat sich strafbar gemacht
  1. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt nicht vor
  2. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor
  3. Es liegt ein Erlaubnisirrtum vor
  4. Ein Elterliches Züüchtigungsgrund ist nach heute herrschender Auffassung abzulehenn
  1. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt nicht vor. Es liegt vielmehr ein Tatbestandsirrtum (über das Merkmal fremd) vor
  2. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor
  3. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, ist jedoch irrelevant
  4. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt nicht vor. Es liegt vielmehr ein Verbotsirrtum vor

Dozent des Vortrages Erlaubnistatbestandsirrtum

Dr. jur. Dennis Federico Otte

Dr. jur. Dennis Federico Otte

RA Dr. Dennis Federico Otte hat sein Studium der Rechtswissenschaft in Mailand, Konstanz, Berlin und Bologna absolviert. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Hoffmann-Holland für Strafrecht und Kriminologie der FU Berlin unterrichtete er, neben seiner Promotion im Strafprozessrecht, regelmäßig Studenten und bereitete diese gezielt auf das Staatsexamen vor. Seit 2018 ist RA Dr. Otte als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin tätig.

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