Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Beteiligung an einer Schlägerei
  • Definitionen
  • § 231 StGB – Rechtswidrigkeit und Schuld
  • Fallbeispiel: Die Kneipennacht
  • Lösung Fallbeispiel

Quiz zum Vortrag

  1. Es handelt sich bei § 231 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
  2. Es handelt sich bei § 231 StGB um ein konkretes Gefährdungsdelikt.
  3. Es handelt sich bei § 231 StGB um ein Dauerdelikt.
  4. Es handelt sich bei § 231 StGB um eine Erfolgsqualifikation.
  1. Im Rahmen des § 231 StGB existiert eine sog. objektive Bedingung der Strafbarkeit.
  2. Bei § 231 StGB ist gar kein Vorsatz erforderlich
  3. Bei § 231 StGB muss der Täter mit dolus directus 2. Grades handeln.
  4. Bei § 231 StGB muss der Täter mit dolus directus 1. Grades handeln.
  1. Unter Schlägerei versteht man einen tätlichen Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitigen Körperverletzungen.
  2. Unter Schlägerei versteht man einen tätlichen Streit von mindestens zwei Personen mit gegenseitigen Körperverletzungen.
  3. Unter Schlägerei versteht man einen tätlichen Streit von mindestens vier Personen mit gegenseitigen Körperverletzungen.
  4. Unter Schlägerei versteht man einen tätlichen Streit von mindestens fünf Personen mit gegenseitigen Körperverletzungen.
  1. Ein von mehreren verübter Angriff liegt dann vor, wenn mindestens zwei Personen eine auf eine Körperverletzung eines anderen gerichtete Handlung unternehmen, wobei ein einheitlicher Angriffsgegenstand, ein einheitliches Angriffsziel und einheitlicher Angriffswille bestehen muss.
  2. Ein von mehreren verübter Angriff liegt dann vor, wenn mindestens drei Personen eine auf eine Körperverletzung eines anderen gerichtete Handlung unternehmen, wobei ein einheitlicher Angriffsgegenstand, ein einheitliches Angriffsziel und einheitlicher Angriffswille bestehen muss.
  3. Ein von mehreren verübter Angriff liegt dann vor, wenn mindestens vier Personen eine auf eine Körperverletzung eines anderen gerichtete Handlung unternehmen, wobei ein einheitlicher Angriffsgegenstand, ein einheitliches Angriffsziel und einheitlicher Angriffswille bestehen muss.
  4. Ein von mehreren verübter Angriff liegt dann vor, wenn mindestens fünf Personen eine auf eine Körperverletzung eines anderen gerichtete Handlung unternehmen, wobei ein einheitlicher Angriffsgegenstand, ein einheitliches Angriffsziel und einheitlicher Angriffswille bestehen muss.
  1. Beteiligt ist jeder, der am Tatort zu den Auseinandersetzungen irgendwie beiträgt (psychische Mitwirkung ausreichend).
  2. Beteiligt ist jeder, der am Tatort zu den Auseinandersetzungen körperlich beiträgt (physische Mitwirkung erforderlich).
  3. Beteiligt ist jeder, der die Voraussetzungen der Mittäterschaft i.S.d. § 25 II StGB erfüllt.
  4. Der Begriff der Beteiligung im Rahmen des § 231 StGB meint die Eigenschaft als Teilnehmer, wie es sonst im Strafrecht der Fall ist.
  1. Das frühzeitige Aussteigen (vor Eintritt der schweren Folge) hindert die Strafbarkeit aus § 231 StGB nicht.
  2. Das frühzeitige Aussteigen (vor Eintritt der schweren Folge) hindert die Strafbarkeit aus § 231 StGB.
  3. Das frühzeitige Aussteigen (vor Eintritt der schweren Folge) hindert die Strafbarkeit aus § 231 StGB, wenn der Täter sich nicht um den Erfolgseintritt bemüht hat.
  4. Das nachträgliche Hinzutreten (nach Eintritt der schweren Folge) hindert die Strafbarkeit aus § 231 StGB.
  1. Dolus Eventualis reicht aus
  2. Es ist Dolus Directus 2. Grades erforderlich
  3. Es ist Dolus Directus 1. Grades erforderlich
  4. In Bezug auf die objektiven Bedingung der Strafbarkeit ist kein Vorsatz erforderlich
  1. Nach dem subjektiven Tatbestand
  2. Nach dem objektiven Tatbestand
  3. Nach der Rechtswidrigkeit
  4. In der Rechtswidrigkeit
  5. Nach der Schuld

Dozent des Vortrages Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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