Bandendiebstahl (§ 244 I Nr. 2) StGB), schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB) von RA Stefan Koslowski

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Bandendiebstahl (§ 244 I Nr. 2) StGB), schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Bandendiebstahl und schwerer Bandendiebstahl
  • Der Bandenbegriff
  • Mehrzahl von Personen
  • Schwerer Bandendiebstahl
  • Fallbeispiel: Lukratives Geschäft am Hauptbahnhof
  • § 244a I StGB
  • Lösung des Falls: C
  • Fallbeispiel: Lukratives Geschäft am Hauptbahnhof
  • Lösung des Falls: B
  • Fallbeispiel: Lösung
  • Lösung des Falls: A

Quiz zum Vortrag

  1. In der besonderen Gefährlichkeit, welche der organisierten Kriminalität innewohnt
  2. In der durch die deliktische Zusammenwirkung erschwerten Abwehrmöglichkeit des Opfers
  3. In der erhöhten Vertuschungsgefahr, wenn ein Diebstahl unter Mitwirkung eines Bandenmitglieds ausgeführt wird
  4. In dem Umstand, dass in jedem Bandendiebstahl ein Diebstahl in Mittäterschaft verwirklicht wird
  1. Mindestens 3 Personen. Der Zusammenschluss kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.
  2. Ausreichend sind 2 Personen, wenn diese zeitlich und örtlich am Tatort zusammenwirken.
  3. Mindestens 5 Personen, wobei nicht immer alle Personen agieren müssen, sondern nur alle Bandenmitgieder im Sinne organisierter Kriminalität von den Taten profitieren müssen.
  4. Mindestens 4 Personen. Der Zusammenschluss kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.
  1. Erforderlich ist, dass ein Bandenmitglied mit einem anderen Bandenmitglied – unabhängig von der Tatortanwesenheit – in irgendeiner Weise zusammenwirkt.
  2. Erforderlich ist, dass die Bandenmitglieder zeitlich und örtlich am Tatort zusammenwirken.
  3. Erforderlich ist, dass die Bandenmitglieder den Diebstahl mittäterschaftlich begehen.
  4. Erforderlich ist, dass die Bandenmitgielder gleichermaßen von der Tat profitieren.

Dozent des Vortrages Bandendiebstahl (§ 244 I Nr. 2) StGB), schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0