Totschlag (§ 212 StGB) von RA Stefan Koslowski

Über den Vortrag

Der Vortrag „Totschlag (§ 212 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil 1: Straftaten gegen Individualrechtsgüter und gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Totschlag
  • Der maßgebliche Zeitpunkt für § 212 StGB
  • Das Prüfungsschema
  • Die Hemmschwellentheorie
  • Fallbeispiel: Der wütende Fußballfan
  • Lösung Fallbeispiel

Quiz zum Vortrag

  1. Das fremde menschliche Leben
  2. Das fremde und das eigene menschliche Leben
  3. Das fremde menschliche Leben und der ungeborene Leben
  4. Das Leben aller Lebewesen
  1. Mit Beginn der Geburtstaktes (Einsetzen der Eröffnungswehen, bzw. des diese Wehen ersetzenden Ärztlichen Eingriffs)
  2. Mit Abschluss des Geburtsaktes (mit vollständigem Austritt des Neugeborenen aus dem Mutterleib)
  3. Mit dem Beginn der Geschäftsfähigkeit
  4. Mit der Befruchtung der Eizelle
  5. Mit Einnisten der Eizelle in der Gebärmutter
  1. Mit dem Hirntod (irreparabler Ausfall des Gesamthirns)
  2. Mit endgültigem, nicht mehr umkehrbaren Bewusstseinsverlust
  3. Mit dem klinischen Tod (Stillstand von Kreislauf und Atmung)
  4. Mit dem Herztod (Endgültiges Aussetzen des Herzschlags)
  1. Nein, § 15 StGB enthält den Grundsatz, dass fahrlässiges Handeln nur strafbar ist, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Ein Fahrlässigkeitstatbestand ist in § 218 StGB ff. nicht enthalten.
  2. Ja, denn ein Fahrlässigkeitstatbestand ist zwar nicht in § 218 StGB enthalten, führt aber zu einer analogen Anwendung der § 222 StGB.
  3. Ja, ein Fahrlässigkeitstatbestand ist zwar nicht in § 218 StGB enthalten, bei einem fahrlässigen Schwangerschaftsabbruch wendet man zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken jedoch § 218 I StGB analog an.
  4. Ja, ein Fahrlässigkeitstatbestand ist zwar nicht in § 218 StGB enthalten, jedoch ist der Täter bei fahrlässigem Handeln wegen Körperverletzung mit Todesfolge an dem ungeborenen Leben zu bestrafen.
  1. Nein, § 212 ff. StGB schützen nur "fremdes" Leben.
  2. Ja, denn auch das eigene Leben ist von den §§ 212 ff. StGB geschützt.
  3. Der Versuch einer Selbsttötung ist stets strafbar, die Vollendung aber nicht. Weil der Täter im Falle einer Vollendung nicht mehr am Leben wäre, wäre eine Strafbarkeit im Falle der Vollendung ohnehin sinnfrei.
  4. Der Versuch einer Selbsttötung ist stets strafbar, die Vollendung aber nicht. Es greift aber im Falle eines Versuchs ein ungeschriebener Strafaufhebungsgrund, da der Täter bereits genug gestraft ist, sofern er den Versuch überlebt.
  1. Es ist darauf abzustellen, ob das schädigende Ereignis eintrat bevor (dann § 218 ff. StGB) oder nachdem die Eröffnungswehen einsetzten bzw. der diese ersetzenden ärztliche Eingriff stattfand (dann § 212 ff. StGB)
  2. Es ist darauf abzustellen, ob der Erfolg, also der Tod des Opfers vor (dann § 218 ff. StGB) oder nach Beginn der Eröffnungswehen bzw. dem diese ersetzenden ärztlichen Eingriff eintrat (dann § 212 ff. StGB)
  3. Tritt der Zeitpunkt des Todes bis zur 12. Schwangerschaftswoche ein, finden § 218 ff. StGB Anwendung, danach die §§ 212 ff. StGB
  4. Es ist darauf abzustellen, ob die das schädigende Ereignis auslösende Handlung eintrat, bevor (dann § 218 ff. StGB) oder nachdem die Eröffnungswehen einsetzten bzw. der diese ersetzende ärztliche Eingriff stattfand (dann § 212 ff. StGB)
  1. § 212 kann sowohl durch aktives Tun, als auch durch Unterlassen begangen werden, sofern die Voraussetzungen des § 13 StGB vorliegen
  2. § 212 fordert ein "Totschlagen" und kann daher nur durch aktives Tun begangen werden
  3. § 212 StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt
  4. § 212 StGB ist ein unechtes Unterlassungsdelikt
  1. Mindestens Dolus Eventualis
  2. Dolus Directus 1. Grades
  3. Dolus Directus 2. Grades
  4. Für die Verwirklichung von § 212 genügt fahrlässiges Handeln.
  1. Die Hemmschwellentheorie besagt, dass der Täter bei Tötungsdelikten eine erhöhte Hemmschwelle, die Tötungshemmschwelle, überwinden muss. Sie ist bei der Ermittlung des Vorsatzes bei allen Tötungsdelikten zu beachten
  2. Die Hemmschwellentheorie ist nicht nur bei Tötungsdelikten wichtig, sondern auch bei anderen Delikten
  3. Die Hemmschwellentheorie ist nicht mehr zu beachten, da sie mittlerweile veraltet ist und ihr deshalb keine Bedeutung zukommt
  4. Die Hemmschwellentheorie ist ausschließlich bei der der Ermittlung des Vorsatzes bzgl. der Begehung eines Mordes (§ 211 StGB) zu beachten. Nur im Rahmen eines Mordes muss der Täter eine erhöhte Hemmschwelle überwinden, nicht aber für die Begehung eines Totschlags nach § 212 StGB
  1. Nein, da es bei einem bloßen Unterlassen keine psychologisch vergleichbare Hemmschwelle wie bei einem aktiven Tun gibt
  2. Die Hemmschwellentheorie ist auch bei der Ermittlung des Vorsatzes eines Unterlassungstäter zu beachten. Denn auch das bloße "Geschehenlassen" erfordert vom Täter die Überwindung einer besonderen Hemmschwelle
  3. Nur wenn eine enge familiäre Bindung zu dem Opfer besteht, muss bei der Ermittlung des Vorsatzes beachtet werden, dass der Unterlassungstäter eine erhöhte Hemmschwelle überwinden muss
  4. Ja, aber nur wenn die Tathandlung durch einen Mediziner begangen wurde
  1. Nein, da das Rechtsgut "Leben" nicht disponibel ist
  2. Ja, es gibt keine Einschränkung bei der Dispositionsbefugnis. Das Opfer kann über das eigene Leben frei verfügen
  3. Nein, da nur Ärzte über das Leben disponieren können
  4. Ja, der Rechtfertigungsgrund ist unter Umständen einer Abwägung zulässig

Dozent des Vortrages Totschlag (§ 212 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


Kundenrezensionen


5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0

Quizübersicht
falsch
richtig
offen
Kapitel dieses Vortrages