Überblick, Abgrenzung der Straßenverkehrsdelikte von RA Stefan Koslowski

Über den Vortrag

Der Vortrag „Überblick, Abgrenzung der Straßenverkehrsdelikte“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil 1: Straftaten gegen Individualrechtsgüter und gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Überblick: Straßenverkehrsdelikte
  • Konkrete Gefährdungsdelikte
  • Abstrakte Gefährdungsdelikte
  • Abschlussfall: Der Raser
  • Falllösung: Der Raser

Quiz zum Vortrag

  1. Der § 142 StGB ist ein abstraktes Gefärhdungsdelikt.
  2. Der § 316 StGB ist ein abstraktes Gefärhdungsdelikt.
  3. Der § 315b StGB ist ein abstraktes Gefärhdungsdelikt.
  4. Der § 315 StGB ist ein abstraktes Gefärhdungsdelikt.
  1. Straßenverkehrsdelikte schützen die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie Individualrechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum.
  2. Straßenverkehrsdelikte schützen nur das Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit.
  3. Straßenverkehrsdelikte schützen keine Rechtsgüter.
  4. Straßenverkehrsdelikte schützen die Sicherheit des Beweisverkehrs.
  1. Die §§ 315a, 315c, 316 StGB stellen ein Verhalten im Straßenverkehr unter Strafe.
  2. Die §§ 315a, 315c, 316 StGB stellen einen Eingriff von außen in den Straßenverkehr unter Strafe.
  3. Die §§ 315a, 315c, 316 StGB haben keine Gemeinsamkeiten.
  4. Die §§ 315a, 315c, 316 StGB sind konkrete Gefährdungsdelikte.
  1. Sie sind erst erfüllt, wenn ein Rechtsgut infolge eines Fehlverhaltens im Straßenverkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt ist.
  2. Sie sind erst erfüllt, wenn ein Rechtsgut infolge eines Fehlverhaltens im Straßenverkehr einer abstrakten Gefahr ausgesetzt ist.
  3. Sie sind erst erfüllt, wenn ein Rechtsgut im Straßenverkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt ist.
  4. Sie sind schon bei Begehung als erfüllt anzusehen.
  1. Es gibt die Unterscheidung in abstrakte und konkrete Gefährdungsdelikte bei den Straßenverkehrsdelikten.
  2. Es gibt keine Unterscheidung bei den Straßenverkehrsdelikten.
  3. Es gibt die Unterscheidung in abstrakte und konkrete Tätigkeitsdelikte bei den Straßenverkehrsdelikten.
  4. Es gibt die Unterscheidung in Erfolgs- und Gefährdungsdelikte bei den Straßenverkehrsdelikten.
  1. § 142 StGB schützt die zivilrechtlichen Ansprüche von Unfabllbeteiligten.
  2. § 142 StGB schützt die körperliche Unversehrtheit von Unfabllbeteiligten.
  3. § 142 StGB schützt kein Rechtsgut.
  4. § 142 StGB schützt die Sicherheit des Beweisverkehrs.
  1. Bei § 316 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
  2. Bei § 316 StGB handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt.
  3. Bei § 316 StGB handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt.
  4. Bei § 316 StGB handelt es sich um eine Qualifikation.
  1. Bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt reicht die abstrakte Gefahr der Verletzung eines Rechtsguts zur Erfüllung des Tatbestands aus.
  2. Bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt reicht nur die konkrete Gefahr der Verletzung eines Rechtsguts zur Erfüllung des Tatbestands aus.
  3. Bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt hat der Täter die Intention, die Allgemeinheit zu gefährden.
  4. Auf den Begriff des abstrakten Gefährdungsdelikts kommt es im Rahmen der Straßenverkehrsdelikte nicht an.

Dozent des Vortrages Überblick, Abgrenzung der Straßenverkehrsdelikte

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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