Einführung von RA Stefan Koslowski

Über den Vortrag

Der Vortrag „Einführung“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil 1: Straftaten gegen Individualrechtsgüter und gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einführung
  • Systematik der Ehrverletzungstatbestände
  • Passive Beleidigungsfähigkeit
  • Sonderfall "Familie"
  • Kundgabecharakter
  • Fallbeispiel: Warten auf Herrn Langsam
  • Lösung Fallbeispiel

Quiz zum Vortrag

  1. Den dualistischen (normativ-faktischer) Ehrbegriff
  2. Den faktischen Ehrbegriff
  3. Den normativen Ehrbegriff
  4. Den subjektiven Ehrbegriff
  5. Den objektiven Ehrbegriff
  1. Nein, die Äuerung fiel im vertraulichen Raum im engsten Familienkreis, was als beleidigungsfreier Raum zu verstehen ist
  2. Ja, sobald K von der Äußerung erfährt, kann er Strafantrag stellen; S ist strafbar
  3. Nein, weil das Wort "Blödmann" bereits keine Beleidigung darstellt
  4. Einen beleidigungsfreien Raum gibt es nicht; auch im engsten Familienkreis muss man auf seine Wortwahl achten
  1. Nein, nach herrschender Auffassung sind Verstorbene, unter Verweis auf § 189 StGB, nicht beleidigungsfähig.
  2. Ja, nach herrschender Auffassung sind auch Verstorbene beleidigungsfähig. Die Ehre dauert über den Tod hinaus fort. Eine Strafbarkeit nach § 185 StGB kann gegeben sein.
  3. Ja, nach herrschender Auffassung sind Verstorbene beleidigungsfähig, aber es kommt darauf an, wie lange sie schon verstorben sind. Je länger sie verstorben sind, desto weniger sind sie beleidigungsfähig (Faustformel 1 Jahr).
  4. Ja, nach herrschender Auffassung sind auch Verstorbene beleidigungsfähig. Der Wortlaut erfasst dies zwar nicht direkt, die Ehre dauert aber über den Tod hinaus fort. Eine Strafbarkeit nach § 185 StGB analog kann daher gegeben sein.
  1. Beleidigungsdelikte sind Äußerungsdelikte, das heißt, die eheverletzende Äußerung muss kundgetan werden
  2. Das Schaffen einer kompromittierenden Sachlage reicht als Kundgabe aus
  3. Auch die Kundgabe im engen Familienkreis ist strafbar. Es gibt keine beleidigungsfreie Intimsphäre
  4. Das Schaffen einer kompromittierenden Sachlage reicht als Kundgabe nicht aus
  5. Es gibt die Möglichkeit einer nonverbalen Kundgabe (bspw. zeigen des Mittelfingers)

Dozent des Vortrages Einführung

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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