Besonders schwere Fälle der Nötigung (§ 240 IV StGB), Konkurrenzen von RA Stefan Koslowski

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Besonders schwere Fälle der Nötigung (§ 240 IV StGB), Konkurrenzen“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil 1: Straftaten gegen Individualrechtsgüter und gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Nötigung – Besonders schwere Fälle
  • Konkurrenzen
  • Fallbeispiel: Das Kaufhaus
  • Falllösung: Das Kaufhaus

Quiz zum Vortrag

  1. Seit der Gesetzesänderung vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460) enthält § 240 IV StGB zwei Regelbeispiele für besonders schwere Fälle der Nötigung.
  2. Seit der Gesetzesänderung vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460) enthält § 240 IV StGB vier Regelbeispiele für besonders schwere Fälle der Nötigung.
  3. Seit der Gesetzesänderung vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460) enthält § 240 IV StGB drei Regelbeispiele für besonders schwere Fälle der Nötigung.
  4. Seit der Gesetzesänderung vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460) enthält § 240 IV StGB fünf Regelbeispiele für besonders schwere Fälle der Nötigung.
  1. Nach der Schuld im Rahmen der Strafe.
  2. Nach dem objektiven Tatbestand.
  3. Nach dem subjektiven Tatbestand.
  4. Nach der Rechtswidrigkeit.
  1. Ein Missbrauch der Stellung als Amtsträger oder der Befugnisse setzt voraus, dass der Täter in seiner Eigenschaft als Träger staatlicher Gewalt tätig wird und der Kreis dienstlicher Obliegenheiten und Verpflichtungen bewusst überschritten wird.
  2. Der Täter muss nicht in seiner Eigenschaft als Träger staatlicher Gewalt tätig werden, es reicht wenn irgendwelche dienstliche Obliegenheiten oder Verpflichtungen bewusst überschritten werden.
  3. Der Täter muss zwingend in seiner Eigenschaft als Träger staatlicher Gewalt tätig werden, es reicht aber aus wenn irgendwelche Obliegenheiten oder Verpflichtungen fahrlässig überschritten werden.
  4. "Missbrauch" einer Eigenschaft als Amtsträger setzt voraus, dass der Täter mit besonders feindlichem Willen agiert und besonders verachtenswerte Motive mit der Tat verfolgt.
  1. Ist die Nötigung bereits in einem anderen Delikt enthalten (z.B. §§ 177, 249, 253 StGB), dann tritt § 240 StGB im Wege der Spezialität zurück.
  2. Ist die Nötigung bereits in einem anderen Delikt enthalten (z.B. §§ 177, 249, 253 StGB), dann ist die Nötigung mitbestrafte Nachtat.
  3. Ist die Nötigung bereits in einem anderen Delikt enthalten (z.B. §§ 177, 249, 253 StGB), dann wird die Nötigung konsumiert.
  4. Ist die Nötigung bereits in einem anderen Delikt enthalten (z.B. §§ 177, 249, 253 StGB), dann ist die Nötigung formell subsidiär.

Dozent des Vortrages Besonders schwere Fälle der Nötigung (§ 240 IV StGB), Konkurrenzen

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


Kundenrezensionen


5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0