Nötigung (§ 240 StGB): Aufbau und Begriffserklärungen von RA Stefan Koslowski

Über den Vortrag

Der Vortrag „Nötigung (§ 240 StGB): Aufbau und Begriffserklärungen“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil 1: Straftaten gegen Individualrechtsgüter und gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Aufbau und Begriffserklärung
  • Nötigung nach § 240 I–III StGB
  • Die wichtigsten Begriffe
  • Gewaltbegriff im Rahmen des § 240 StGB
  • Entwicklung des Gewaltbegriffs
  • Definition vis absoluta und vis compulsiva
  • Fallbeispiel: Die Autofahrt
  • Falllösung: Die Autofahrt

Quiz zum Vortrag

  1. Geschütztes Rechtsgut des § 240 StGB ist die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei natürlichen Personen als Opfer.
  2. Geschütztes Rechtsgut des § 240 StGB ist die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung auch bei juristischen Personen als Opfer.
  3. Geschütztes Rechtsgut des § 240 StGB ist die körperliche Unversehrtheit bei natürlichen Personen als Opfer.
  4. Geschütztes Rechtsgut des § 240 StGB ist das Leben bei natürlichen Personen als Opfer.
  1. Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt
  2. Es handelt sich um ein Dauerdelikt
  3. Es handelt sich um ein Tätigkeitsdelikt
  4. Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt
  1. Nein, bloße Warnungen, Täuschungen oder ein Überreden genügen nicht für eine Drohung im Sinne der Norm
  2. Ja auch Warnungen, Täuschungen oder ein Überreden genügen für eine Drohung im Sinne der Norm
  3. Bloße Warnungen, Täuschungen oder ein Überreden genügen dann, wenn das Opfer sie ernst nimmt und daraufhin handelt
  4. Das Überreden ist keine Drohung im Sinne der Norm aber eine Warnung und eine Täuschung können eine Drohung im Sinne des § 240 StGB darstellen
  1. Ja, auch bei der Drohung mit einem Unterlassen kann unabhängig von einer Rechtspflicht zu einer Handlung eine Drohung mit einem empfindlichen Übel angenommen werden, wenn die Zweck-Mittel-Relation verwerflich ist.
  2. Ja, aber nur bei einer Rechtspflicht zur Handlung kann die Drohung mit einem Unterlassen die Drohung mit einem empfindlichen Übel angenommen werden, wenn die Zweck-Mittel-Relation verwerflich ist.
  3. Ja, aber nur bei einer Rechtspflicht kann die Drohung mit einem Unterlassen eine Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellen, ohne Rücksicht darauf, ob die Zweck-Mittel-Relation verwerflich ist.
  4. Nein, das ist nicht möglich. Es muss mit einer Handlung gedroht werden
  1. Nein, Voraussetzung ist, dass der Täter (zumindest auch) physisch vermittelnden Zwang ausübt, zur Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstandes.
  2. Ja, das ist möglich. Die Zwangswirkung kann daher auch psychischer Art sein (vergeistigter Gewaltbegriff)
  3. Ja, das ist möglich, wenn der Täter seine Handlung zur Überwindung eines tatsächlichen oder erwarteten Widerstandes für geeignet hält.
  4. Ja, auch ein psychisch vermittelter Zwang kann Gewalt im Sinne des § 240 StGB darstellen, sofern er jedenfalls durch eine körperliche Kraftentfaltung des Täters hervorgerufen wurde
  1. Die Gewalt kann grundsätzlich in Form von vis absoluta und vis compulsiva ausgeübt werden.
  2. Die Gewalt kann grundsätzlich nur in Form von vis absoluta ausgeübt werden.
  3. Die Gewalt kann grundsätzlich nur in Form von vis compulsiva ausgeübt werden.
  4. Die Gewalt im Sinne des § 240 StGB erfordert eine Körperverletzungshandlung entsprechend § 223 StGB
  1. Der Nötigungserfolg setzt ein Handeln, Dulden oder Unterlassen seitens des Opfers voraus, das kausal auf dem Nötigungsmittel beruht.
  2. Der Nötigungserfolg setzt ein Handeln, Dulden oder Unterlassen seitens des Opfers voraus, das aber nicht zwingend kausal auf dem Nötigungsmittel beruhen muss, sofern ein irgendwie gearteter Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und dem Handeln, Dulden oder Unterlassen seitens des Opfers besteht
  3. Das Handeln, Dulden oder Unterlassen seitens des Opfers muss in keinem Zusammenhang mit dem Nötigungsmittel stehen
  4. Liegt der Nötigungserfolg in einer Handlung oder Duldung seitens des Opfers muss er kausal auf dem Nötigungsmittel beruht. Ein Unterlassen hingegen muss nur in irgendeinem Zusammenhang zum Nötigungsmittel stehen (aber nicht kausal auf diesem beruhen)
  1. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit sind zunächst die allgemeinen Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Anschließend ist die Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 II StGB durchzuführen.
  2. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit sind lediglich die allgemeinen Rechtfertigungsgründe zu prüfen.
  3. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit ist lediglich die Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 II StGB durchzuführen. Allgemeine Rechtfertigungsgründe sind nicht zu prüfen.
  4. Es ist eine Verwerflichkeitsprüfung vorzunehmen. Die zusätzlich erfoderliche Prüfung der allgemeinen Rechtfertigungsgründe beschränkt sich auf die Prüfung der §§ 32 und 34 StGB.
  1. Die Rechtsprechung verneint die Einbeziehung von Fernzielen für die Verwerflichkeitsprüfung
  2. Die Rechtsprechung bejaht die Einbeziehung von Fernzielen. Einzig die Verwerflichkeit der Mittel-Zweck Relation sei entscheidend. Das angestrebte Ziel kann dabei auch ein Fernziel sein.
  3. Die Rechtsprechung verneint die Einbeziehung von Fernzielen grundsätzlich (auch in der Strafzumessung).
  4. Die Rechtsprechung davon aus, dass Fernziele im Rahmen der Strafzumessung in die Erwägungen einbezogen werden können.

Dozent des Vortrages Nötigung (§ 240 StGB): Aufbau und Begriffserklärungen

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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