Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB) von RA Stefan Koslowski

Über den Vortrag

Der Vortrag „Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil 1: Straftaten gegen Individualrechtsgüter und gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Nichtanzeige gezeigter Straftaten
  • Die einzelnen Tatbestandsmerkmale
  • Fallbeispiel: Der Todesplan
  • Falllösung: Der Todesplan

Quiz zum Vortrag

  1. Bei § 138 StGB handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.
  2. Das Delikt ist ein unechtes Unterlassensdelikt
  3. Die Nichtanzeige von Verbrechen ist strafbar gemäß § 138 StGB, die von Vergehen hingegen nicht.
  4. Nur die Nichtanzeige der in § 138 StGB ausdrücklich genannten Straftaten ist strafbar.
  1. Nein, nur dann, wenn weiterer Schaden durch die Anzeige möglicherweise noch verhindert werden kann.
  2. Nein, nur dann, wenn weiterer Schaden durch die Anzeige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch verhindert werden kann.
  3. Ja, die Nichtanzeige einer Straftat i.S.d. § 138 StGB ist stets strafbar?
  4. Ja, aber es muss ein Schaden von besonderer Intensität drohen.
  1. Es ist nötig, dass der Täter von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Katalogtat iS.d. § 138 StGB erfahren hat und der Durchführung Glauben schenkt.
  2. Es ist notwendig, dass der Täter von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Katalogtat i.S.d. § 138 StGB erfahren hat, unabhängig davon, ob er der Durchführung Glauben schenkt oder nicht.
  3. Es ist notwendig, dass der Täter von dem Vorhaben oder der Ausführung eines Verbrechens erfahren hat und sicher um die Durchführung Bescheid weiß.
  4. Es ist nötig, dass der Täter von dem Vorhaben oder der Ausführung eines Verbrechens erfahren hat und dem Vorhaben Glauben schenkt.
  1. Es gibt einen besonderen Rechtfertigungsgrund für Geistliche, § 139 II StGB.
  2. Es gibt einen besonderen Rechtfertigungsgrund für Berufsgeheimnisträger i.S.d § 139 III S. 2 und S. 3 StGB.
  3. Es sind lediglich die allgemeinen Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Bei Geistliche und andere Geheimnisträger können schon gar nicht Täter des § 138 StGB sein.
  4. Allerdings sind Berufsgeheimnisträger verpflichtet, einen geplanten Mord nach § 211 StGB anzuzeigen.

Dozent des Vortrages Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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